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Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vollumfänglich abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist (vgl. Medienmitteilung vom 17.4.2001 - siehe unten). Ausserdem hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern überbunden.
Die Beschwerdekammer erachtete die Vorwürfe, die gegen eine ehemalige Stationsschwester des Alters- und Pflegeheims Promulins, Samedan, erhoben worden waren, durchwegs als unbegründet. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist somit vollumfänglich bestätigt worden.

17.4.2001: Strafuntersuchung gegen ehemalige Stationsschwester des Alters- und Pflegeheims Promulins, Samedan, eingestellt.

Am 15. Februar 1999 reichte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden zur Klärung von verschiedenen Pflegefällen sowie des Fehlens zahlreicher Pflegedokumentationen im Alters- und Pflegeheim Promulins, Samedan, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige ein, worauf am 18. Februar 1999 ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde. Die Strafuntersuchung richtete sich in erster Linie gegen eine Stationsschwester, die seit 1998 nicht mehr im erwähnten Alters- und Pflegeheim tätig ist. Namentlich wurden ihr Unterlassungen bzw. Fehlverhalten im Pflegebereich vorgeworfen, wie übermässige Abgabe von Sedierungsmitteln, mangelhafte Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr bei einem komatösen Patienten, verspäteter Beizug von Ärzten. Im Verlaufe der folgenden sehr umfangreichen Untersuchung wurden eine Vielzahl von Zeugen, teilweise auch im Ausland, befragt und Gutachten erstellt. Dieses Verfahren ergab unter anderem Folgendes: Der Angeschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden, Patienten mehr als die ärztlich verordneten Medikamente abgegeben zu haben. Zudem konnte der Vorwurf, jemand sei durch eine übermässige Sedierung geschädigt worden, nicht erhärtet werden. Der Nachweis, dass dem komatösen Patienten während übermässig langer Zeit weder Flüssigkeit noch Nahrung zugeführt wurden, konnte nicht erbracht werden, zumal der behandelnde Arzt bei seinen regelmässigen Besuchen weder auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen noch des Zustandes des Patienten je ein Flüssigkeitsdefizit ausmachen konnte.
Der Vorwurf, die erwähnte Stationsschwester habe trotz entsprechender Notwendigkeit teilweise keinen oder verspätet einen Arzt beigezogen, konnte im Laufe des Verfahrens nicht erhärtet werden. Beweise für strafbare Handlungen hat die Untersuchung weder in den oben erwähnten noch in anderen Punkten ergeben. Insbesondere wurden auch die in einer Zeitschrift erhobenen Vorwürfe, man habe einem Patienten die Nährsonde für mehrere Tage entfernt und in einem anderen Fall sei jemand wegen eines verstopften Katheters gestorben, im Strafverfahren von niemandem bestätigt. Auch bezüglich des Verschwindens zahlreicher Pflegedokumentationen kann niemandem ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden. Zum einen bestand für die sogenannten Kardex-Dossiers in Pflegeheimen keine Aufbewahrungspflicht, zum anderen konnte niemandem nachgewiesen werden, die Akten in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht beseitigt zu haben. Das Strafverfahren wurde aus all diesen Gründen eingestellt und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.

Quelle: Staatsanwaltschaft Graubünden
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