Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden hat die
Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vollumfänglich
abgewiesen, soweit sie darauf
eingetreten ist (vgl. Medienmitteilung vom 17.4.2001 - siehe unten).
Ausserdem hat sie die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern überbunden.
Die Beschwerdekammer erachtete die Vorwürfe, die gegen eine
ehemalige Stationsschwester des
Alters- und Pflegeheims Promulins, Samedan, erhoben worden waren,
durchwegs als unbegründet. Die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden ist somit
vollumfänglich bestätigt worden.
17.4.2001: Strafuntersuchung gegen ehemalige Stationsschwester des
Alters- und
Pflegeheims Promulins, Samedan, eingestellt.
Am 15. Februar 1999 reichte das Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement des Kantons
Graubünden zur Klärung von verschiedenen Pflegefällen sowie des Fehlens
zahlreicher
Pflegedokumentationen im Alters- und Pflegeheim Promulins, Samedan, bei
der Staatsanwaltschaft
Graubünden eine Strafanzeige ein, worauf am 18. Februar 1999 ein
entsprechendes Verfahren eröffnet
wurde. Die Strafuntersuchung richtete sich in erster Linie gegen eine
Stationsschwester, die seit 1998
nicht mehr im erwähnten Alters- und Pflegeheim tätig ist. Namentlich
wurden ihr Unterlassungen bzw.
Fehlverhalten im Pflegebereich vorgeworfen, wie übermässige Abgabe von
Sedierungsmitteln,
mangelhafte Flüssigkeits- und Nahrungszufuhr bei einem komatösen
Patienten, verspäteter Beizug von
Ärzten. Im Verlaufe der folgenden sehr umfangreichen Untersuchung wurden
eine Vielzahl von Zeugen,
teilweise auch im Ausland, befragt und Gutachten erstellt. Dieses
Verfahren ergab unter anderem
Folgendes: Der Angeschuldigten konnte nicht nachgewiesen werden,
Patienten mehr als die ärztlich
verordneten Medikamente abgegeben zu haben. Zudem konnte der Vorwurf,
jemand sei durch eine
übermässige Sedierung geschädigt worden, nicht erhärtet werden. Der
Nachweis, dass dem komatösen
Patienten während übermässig langer Zeit weder Flüssigkeit noch Nahrung
zugeführt wurden, konnte
nicht erbracht werden, zumal der behandelnde Arzt bei seinen
regelmässigen Besuchen weder auf
Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen noch des Zustandes des
Patienten je ein
Flüssigkeitsdefizit ausmachen konnte.
Der Vorwurf, die erwähnte Stationsschwester habe trotz
entsprechender Notwendigkeit teilweise
keinen oder verspätet einen Arzt beigezogen, konnte im Laufe des
Verfahrens nicht erhärtet werden.
Beweise für strafbare Handlungen hat die Untersuchung weder in den oben
erwähnten noch in anderen
Punkten ergeben. Insbesondere wurden auch die in einer Zeitschrift
erhobenen Vorwürfe, man habe
einem Patienten die Nährsonde für mehrere Tage entfernt und in einem
anderen Fall sei jemand wegen
eines verstopften Katheters gestorben, im Strafverfahren von niemandem
bestätigt. Auch bezüglich des
Verschwindens zahlreicher Pflegedokumentationen kann niemandem ein
strafrechtlich relevanter
Vorwurf gemacht werden. Zum einen bestand für die sogenannten
Kardex-Dossiers in Pflegeheimen
keine Aufbewahrungspflicht, zum anderen konnte niemandem nachgewiesen
werden, die Akten in
Schädigungs- oder Vorteilsabsicht beseitigt zu haben. Das Strafverfahren
wurde aus all diesen Gründen
eingestellt und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.
Quelle: Staatsanwaltschaft Graubünden