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Der Bundesrat hat per 1. März 2006 verschiedene Vorschriften im Strassenverkehrsrecht geändert. Neuerungen gibt es bei der Gurten- und Helmtragpflicht. Das Mindesttempo auf Autobahnen wird neu von 60 auf 80 Stundenkilometer erhöht. Und wer Fussgängern beim Zebrastreifen den Vortritt nicht gewährt, kann neu mit einer Ordnungsbusse von 140 Franken gebüsst werden.

Sicherheitsgurten
Neu müssen Sicherheitsgurten in allen Fahrzeugen getragen werden, wenn sie damit ausgerüstet sind. Bisher galt dies nur für Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse und leichte Sattelschlepper. Von der Gurtentragpflicht befreit werden die Lenker neu beim Manövrieren im Schritttempo. Beim Rück- wärtsfahren und Parkieren galt dies schon bisher. Führer und Mitfahrende im konzessionierten, regionalen fahrplanmässigen Verkehr sowie Begleitpersonen von besonders betreuungsdürftigen Personen in Sanitäts- und Behindertenfahrdienstfahrzeugen sind neu vom Gurtenobligatorium befreit.
Auf der anderen Seite werden bisherige Ausnahmen von der Gurtentragpflicht gestrichen. Sicherheitsgurten tragen müssen neben den Lenkern von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizei-fahrzeugen im Notfalleinsatz auch die Taxiführer bei der Kundenbeförderung und insbesondere die Berufsleute mit Arbeitskleidern, welche angeblich die Gurten beschmutzen könnten.

Beckengurten für Kinder
Kinder unter sieben Jahre müssen mit einer Kinderrückhaltevorrichtung gesichert werden, zum Beispiel mit Kindersitzen. Neu braucht es bei speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen keine solche Vorrichtung, d.h. bei Sitzen mit reduzierten Abmessungen, insbesondere in Schulbussen. Diese sind stattdessen mit Beckengurten zu versehen. Ebenso müssen neu auch Sitze quer zur Fahrtrichtung mit solchen Gurten ausgerüstet werden. Ausgenommen sind Fahrzeuge im regionalen fahrplanmässigen Verkehr.

Schutzhelme
Die Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen wurde auf die Lenker und Mitfahrenden von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen ausgedehnt – somit insbesondere auf Trikes und Quads. Von der Helmpflicht ausgenommen sind Personen in geschlossenen Kabinen, auf Sitzen mit Sicherheitsgurten oder (neu unabhängig von der Motorenart und –leistung) in Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h.
Eine Dispensation von der Helmtragpflicht durch ein ärztliches Zeugnis ist nur noch für Lenker von Mofas möglich. Auch dispensiert das Fahren auf Wald- und Feldwegen nicht mehr von der Helmtragpflicht. Auf einen Helm verzichtet werden darf nach wie vor bei einer Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h bei Von-Haus-zu-Haus-Lieferungen oder im Werkverkehr.
Der Gesetzestext der Änderungen ist unter www.astra.admin.ch/html/de/news/neuerungen/index.php zu finden.

Quelle: Kantonspolizei Graubünden
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