Der Bundesrat hat per 1. März 2006 verschiedene Vorschriften im
Strassenverkehrsrecht geändert.
Neuerungen gibt es bei der Gurten- und Helmtragpflicht. Das Mindesttempo
auf Autobahnen wird neu
von 60 auf 80 Stundenkilometer erhöht. Und wer Fussgängern beim
Zebrastreifen den Vortritt nicht
gewährt, kann neu mit einer Ordnungsbusse von 140 Franken gebüsst
werden.
Sicherheitsgurten
Neu müssen Sicherheitsgurten in allen Fahrzeugen getragen werden,
wenn sie damit ausgerüstet
sind. Bisher galt dies nur für Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse
und leichte Sattelschlepper. Von
der Gurtentragpflicht befreit werden die Lenker neu beim Manövrieren im
Schritttempo. Beim Rück-
wärtsfahren und Parkieren galt dies schon bisher. Führer und Mitfahrende
im konzessionierten,
regionalen fahrplanmässigen Verkehr sowie Begleitpersonen von besonders
betreuungsdürftigen
Personen in Sanitäts- und Behindertenfahrdienstfahrzeugen sind neu vom
Gurtenobligatorium befreit.
Auf der anderen Seite werden bisherige Ausnahmen von der
Gurtentragpflicht gestrichen.
Sicherheitsgurten tragen müssen neben den Lenkern von Feuerwehr-,
Sanitäts- und Polizei-fahrzeugen
im Notfalleinsatz auch die Taxiführer bei der Kundenbeförderung und
insbesondere die Berufsleute mit
Arbeitskleidern, welche angeblich die Gurten beschmutzen könnten.
Beckengurten für Kinder
Kinder unter sieben Jahre müssen mit einer
Kinderrückhaltevorrichtung gesichert werden, zum
Beispiel mit Kindersitzen. Neu braucht es bei speziell für Kinder
zugelassenen Sitzplätzen keine solche
Vorrichtung, d.h. bei Sitzen mit reduzierten Abmessungen, insbesondere
in Schulbussen. Diese sind
stattdessen mit Beckengurten zu versehen. Ebenso müssen neu auch Sitze
quer zur Fahrtrichtung mit
solchen Gurten ausgerüstet werden. Ausgenommen sind Fahrzeuge im
regionalen fahrplanmässigen
Verkehr.
Schutzhelme
Die Pflicht zum Tragen von Schutzhelmen wurde auf die Lenker und
Mitfahrenden von Leicht-,
Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen ausgedehnt – somit insbesondere
auf Trikes und Quads. Von
der Helmpflicht ausgenommen sind Personen in geschlossenen Kabinen, auf
Sitzen mit Sicherheitsgurten
oder (neu unabhängig von der Motorenart und –leistung) in Fahrzeugen mit
einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h.
Eine Dispensation von der Helmtragpflicht durch ein ärztliches
Zeugnis ist nur noch für Lenker von
Mofas möglich. Auch dispensiert das Fahren auf Wald- und Feldwegen nicht
mehr von der
Helmtragpflicht. Auf einen Helm verzichtet werden darf nach wie vor bei
einer Geschwindigkeit von
höchstens 25 km/h bei Von-Haus-zu-Haus-Lieferungen oder im Werkverkehr.
Der Gesetzestext der Änderungen ist unter
www.astra.admin.ch/html/de/news/neuerungen/index.php zu
finden.
Quelle: Kantonspolizei Graubünden