Ein Wechsel der Betriebsleitung ist dem ALG mittels Formular Wechsel des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin so früh wie möglich, mindestens jedoch einen Monat vor der geplanten Übernahme, zu melden. Die darin aufgeführten Bedingungen müssen erfüllt sein. Dem Formular beizulegen sind der Nachweis der landwirtschaftlichen Ausbildung, der Abtretungs- oder Pachtvertrag für Gebäude und Land sowie der Abtretungsvertrag für das lebende und tote Inventar (Tiere, Maschinen, Futter etc.).
Für die Ausarbeitung der Verträge und weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die landwirtschaftliche Regionalberatung des Plantahofs.
Wie melde ich einen Wechsel an?
Mit dem Formular Wechsel des Betriebsleiters/der Betriebsleiterin
- Das Formular vollständig ausfüllen.
- Von allen Parteien unterzeichnen lassen.
- Ausbildungsnachweis beilegen.
- Einreichen bis jeweils 30. November an das ALG.
- Inventarübernahmevertrag und Kauf- oder Pachtvertrag des landwirtschaftlichen Betriebs können bis 31. März nachgereicht werden.
Wann melde ich einen Wechsel an?
Wir empfehlen den Wechsel auf den 1. Januar zu vollziehen, damit keine unnötigen Nachmeldungen notwendig werden. Für einen reibungslosen Ablauf muss die Meldung bis zum 30. November des Vorjahres gemeldet werden. Der Wechsel der Betriebsleitung kann jedoch bis spätestens am 1. Mai nachgemeldet werden.
Was geschieht mit der Kantonalen Betriebsnummer?
Die bestehende Betriebsnummer wird von der neuen Betriebsleiterin oder vom neuen Betriebsleiter übernommen.
Was ist bezüglich agate.ch und der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zu beachten?
Wir liefern die neuen Betriebsleiterdaten direkt an Agate. Der Bund generiert eine neue Agate-Nummer (personenbezogen) und stellt diese der neuen Betriebsleiterin oder dem neuen Betriebsleiter mit einem neuen Passwort für agate.ch zu. Bei Personengemeinschaften wie beispielsweise Generationengemeinschaften erhalten beide Betriebsleitenden einen separaten Zugang.
Die bestehende TVD-Nummer wird von der neuen Betriebsleiterin oder vom neuen Betriebsleiter übernommen. Die Tiere werden, sofern sie übernommen werden, der neuen Betriebsleiterin oder dem neuen Betriebsleiter angerechnet.
Was geschieht mit den Flächen und den Verträgen Biodiversität, Vernetzung und Landschaftsqualität, die bis anhin bewirtschaftet wurden?
Die Flächen inklusive Inhalt der Verträge der Vorgängerin oder des Vorgängers werden übernommen. Die Nutzungen und Flächenmeldungen können bei der Strukturdatenerhebung im Februar angepasst werden.
Biodiversitätsförderfläche QI
- Die Bewirtschaftung dieser Flächen kann an der Strukturdatenerhebung im Februar angepasst werden. Wenn es im ersten Jahr keine Änderungen gibt, erneuert sich die Vertragsdauer um weitere acht Jahre. Die Dauer der Bewirtschaftung ist auf jeder Parzelle im agriGIS ersichtlich.
Biodiversitätsförderflächen QII und Vernetzung
- Die bestehenden Verträge werden übernommen. Die Verträge können zwar gelöscht werden, jedoch verfällt damit das Anrecht auf Beiträge. Im Jahr der Übernahme besteht das Anrecht auf eine kostenlose Beratung zu diesen Verträgen. Die Beratung muss bis 1. Mai beim zuständigen Ökobüro eingefordert werden. Die Verträge können anlässlich der Beratung bereinigt werden. Die Anpassungen werden vom ALG und Amt für Natur und Umwelt (ANU) geprüft und im Folgejahr umgesetzt.
- Der neue Vertrag für Biodiversitätsbeiträge und Vernetzung wird zugestellt und muss unterzeichnet dem ALG retourniert werden, falls Beiträge ausbezahlt werden sollen.
Landschaftsqualitätsbeiträge
- Es gilt die gleiche Regelung wie bei den BFF-QII- und Vernetzungsobjekten.
- Der neue Vertrag für Landschaftsqualitätsbeiträge Vernetzung wird zugestellt und muss unterzeichnet dem ALG retourniert werden, falls Beiträge ausbezahlt werden sollen.
Wann und wie wird die Anmeldung für die Direktzahlungsarten und den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) gestellt?
Die Anmeldung für die Direktzahlungsarten und den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erfolgt anlässlich der Herbsterfassung im Vorjahr. Bei einem Wechsel der Betriebsleitung werden die Daten der Vorgängerin oder des Vorgängers übernommen. Ausnahmsweise können Anpassungen bis und mit der Strukturdatenerhebung im Februar des Beitragsjahres vorgenommen werden, sofern eine Kontrolle dieser Programme zu diesem Zeitpunkt noch möglich ist.