Kantonale Fördermassnahmen
Ergänzend zum Bundesrecht fördert der Kanton marktorientierte, tiergerechte sowie umweltschonende Bewirtschaftungsformen. Im Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (BR 910.000), in der Landwirtschaftsverordnung (BR 910.050) sowie in der Viehwirtschaftsverordnung (BR 912.010) sind die Fördermöglichkeiten von Massnahmen und Projekten vorgegeben.
Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln werden unterschiedliche Aktivitäten unterstützt. Als Beispiel gelten:
- Beiträge an die Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten zur Steigerung der Wertschöpfung;
- Beiträge an die Tierzucht, Tierhaltung und Absatzförderung;
- Erhaltung von wertvollem Kulturgut;
- Grundlagenerarbeitung;
- Innovationsentwicklung.