Massnahmen zur Gewährleistung der Transportketten (Art. 23)
Kurzbeschrieb
Gemäss Art. 23 Abs. 1 GöV kann der Kanton an weitere Massnahmen, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erleichtern oder das Umsteigen darauf fördern, Beiträge gewähren.
Leitfaden Massnahmen zur Gewährleistung der Transportketten (Art. 23)