Navigation

Inhaltsbereich

Offene Güllelager auf Landwirtschafts- und Sömmerungsbetriebe müssen bis im Jahr 2030 abgedeckt werden (Luftreinhalte-Verordnung, LRV; SR 814.318.142.1). Die Abdeckung von Güllelagern bewirkt eine deutliche Verminderung der Emissionen von Ammoniak und Geruchsstoffen. Für die Umsetzung der Massnahme der LRV ist das Amt für Natur und Umwelt (ANU) zuständig. Das ALG unterstützt bis Ende des Jahres 2025 bauliche Massnahmen zur Abdeckung der Güllelager mit Beiträgen.

Wie muss die Abdeckung eines Güllelagers aussehen?

Die Öffnungen müssen minimal sein und dürfen gesamthaft 6 Prozent der gesamten Güllelageroberfläche nicht übersteigen.

Die Beschickung des Güllelagers muss unter dem Gülleniveau erfolgen. Dazu ist ein Tauchrohr erforderlich, das gegen selbständiges Abheben gesichert ist.

Das Merkblatt Abdeckung von bestehenden offenen Güllelagern gibt einen guten Überblick über die baulichen Möglichkeiten der Abdeckung von offenen Güllelagern: Abdeckung von bestehenden offenen Güllelagern.