Beim Ausbringen von Dünger sind gewisse Vorgaben zu beachten. So darf bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhältnissen nicht gedüngt werden. Gründe:
- Der Dünger könnte in ein Gewässer abgeschwemmt werden.
- Der Dünger könnte ins Grundwasser ausgewaschen werden.
- Umweltgefährdende Stickstoffgase könnten in die Luft entweichen.
Vorgaben beim Ausbringen von Dünger
Gemäss Sorgfaltspflicht der Gewässerschutz-Gesetzgebung ist Jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Mit den Vorschriften in Ziffer 3 Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) soll ein umweltgerechter Umgang bei der Verwendung von Dünger sichergestellt werden.
Notlage in der Landwirtschaft – was tun?
Droht eine Güllegrube auf einem landwirtschaftlichen Betrieb überzulaufen, muss die Landwirtin oder der Landwirt versuchen, freie Lagerkapazitäten auf einem anderen Betrieb zu finden. Für Notausträge bei ungünstigen Wetter- und Bodenverhältnissen können keine Bewilligungen erteilt werden.
Bei Problemen – insbesondere bei Wassereinbrüchen und Notlagen aufgrund von höherer Gewalt – steht das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) beratend zur Seite.
Düngen zur richtigen Zeit
Wann kann Dünger ausgebracht werden? Das Merkblatt Düngung und Umwelt des Bundesamtes für Umwelt geht auf diese Frage ein. Es unterscheidet zwischen einem geringen, mittleren und hohen Risiko:
- Ist das Risiko gering, darf gedüngt werden.
- Ist das Risiko mittel, muss sorgfältig abgeklärt werden, ob gedüngt werden darf.
- Ist das Risiko hoch, darf nicht gedüngt werden.
Die Lagerung von Dünger
Umschlag und Lagerung von Agrarhilfsmitteln
Die Eigentümerinnen und Eigentümer eines Betriebes sind verpflichtet, das Risiko für eine Freisetzung von Agrarhilfsmitteln durch geeignete Massnahmen gering zu halten. Die Behebung von Umweltschäden kann für sie kostspielig werden. Zudem könnten sie rechtlich belangt werden. Das KVU Merkblatt Lagerung und Umschlag von Agrarhilfsmitteln enthält die wichtigsten Grundlagen und Massnahmen zum Umgang mit Agrarhilfsmitteln.
Störfallvorsorge bei Lager für ammoniumnitrathaltige Dünger
Die Vollzugshilfe Störfallvorsorge bei Lager für ammoniumnitrathaltige Dünger des BAFU erläutert, wie die Inhaber abzuklären haben,
- ob ihr Betrieb in den Geltungsbereich der Störfallverordnung (StFV) fällt.
- welche Störfallszenarien untersucht werden müssen, um einen allfälligen Kurzbericht zu erstellen.
Weiter sind in der Vollzugshilfe Hinweise zum Stand der Sicherheitstechnik für Ammoniumnitrat-Düngerlager festgehalten. Weiterführende Informationen zur Störfallvorsorge sind auf der Störfall-Webseite unseres Amtes ersichtlich.
Aufgaben der Gemeinden bezüglich dem Ausbringen von Dünger
Die Gemeinden überwachen gemäss kantonalem Umweltschutzgesetz (KUSG) die Einhaltung der zeitlichen und örtlichen Einschränkungen und Verbote beim Ausbringen von Düngern.
Wer beim Einsatz von Düngern gegen die Einschränkungen und Verbote verstösst, macht sich strafbar. Verstösse sind der Kantonspolizei zu melden.