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Behandeltes Holz
Bild: Wikipedia / ElHeineken

Holz ist ein beliebtes Baumaterial mit vielen Einsatzmöglichkeiten. Es ist kostengünstig, wiederverwendbar und wird unter anderem für Tragwerke, Innenausbauten oder Möbel verwendet.

Witterung, Insekten oder Pilze können verbautes Holz schädigen. Holzschutzmittel enthalten biozide Wirkstoffe, die Insekten (Insektizide) und Pilze (Fungizide) abtöten. Gelangen diese Wirkstoffe durch Auswaschung in Böden, Oberflächengewässer oder ins Grundwasser, können sie aufgrund ihrer Eigenschaften Organismen in Ökosystemen schädigen. Deshalb sollten Holzschutzmittel nur dann eingesetzt werden, wenn trotz vorbeugender Massnahmen immer noch das Risiko besteht, dass das Holz von Insekten oder Pilzen befallen wird.

Wird eine geeignete Holzart verwendet und das Holz konstruktiv vor Feuchtigkeit geschützt, kann auf den Einsatz von Holzschutzmitteln verzichtet werden.

Mit den Vorschriften in Anhang 2.4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) soll ein umweltgerechter Umgang bei der Verwendung von Holzschutzmittel sichergestellt werden.

Fachbewilligung für die berufliche oder gewerbliche Verwendung von Holzschutzmitteln

Personen, die beruflich oder gewerblich Holzschutzmittel verwenden, bedürfen gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung einer Fachbewilligung. Die Anforderungen und Modalitäten zum Erhalt einer solchen Bewilligung sind in der Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln (VFB-H) geregelt.

Eine Übersicht über die Tätigkeiten, Anwendungsbereiche und Gültigkeiten sowie die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen finden Sie auf der BAFU-Webseite Fachbewilligung.

Sorgfaltspflicht für den Umgang mit Holzschutzmitteln

Gemäss der Biozidprodukteverordnung gilt für den Umgang mit Bioziden die Sorgfaltspflicht. Mensch, Tier und Umwelt sollen durch Biozid-Produkte nicht gefährdet werden. Die Verwendung dieser Produkte ist auf ein notwendiges Mindestmass zu begrenzen. Zur ordnungsgemässen Verwendung gehört auch die Anwendung von alternativen und vorbeugenden Massnahmen.

Das Bundesamt für Umwelt BAFU bietet auf seiner Webseite Holz weiterführende Informationen zum sorgfältigen Umgang mit Holzschutzmitteln an.

Rücknahme- und Rückgabepflicht

Wer Biozidprodukte in Verkehr bringt, muss abgegebene Produkte, die nicht mehr verwendet werden, von den Verbraucherinnen und Verbrauchern zurücknehmen und sachgemäss entsorgen.

Im Kleinverkauf abgegebene Biozidprodukte müssen unentgeltlich zurückgenommen werden.

Mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandeltes Holz

Teeröle enthalten als Hauptbestandteile polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).

  • Diese sind schwer abbaubar.
  • Sie sind für Wasserorganismen giftig.
  • Sie reichern sich in Lebewesen an.
  • Gewisse PAK in Teerölen (z. B. Benzo[a]pyren) sind kanzerogen (krebserregend).

Daher ist die Abgabe und Verwendung von Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt worden ist, gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung bis auf wenige Ausnahmen verboten.

Es besteht keine generelle Pflicht, Anlagen abzubrechen, die ganz oder teilweise aus teerölhaltigem Holz bestehen. In Einzelfällen ist es jedoch möglich, dass anderweitige Vorschriften eine Sanierung vorschreiben.

Grundsätzlich wird empfohlen, teerölhaltiges Holz möglichst rasch zu ersetzen und fachgerecht als Sonderabfall zu entsorgen:

  • in Innenräumen
  • dort, wo Menschen mit dem Holz regelmässigen Hautkontakt haben (Sitzbänke, Kinderspielplätze usw.).

Das Bundesamt für Umwelt BAFU bietet mit seiner Webseite Mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandeltes Holz eine Übersicht über den Umgang und die Verbote bezüglich Holz, das mit teerölhaltigen Holzschutzmitteln behandelt worden ist.

Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden überwachen gemäss kantonalem Umweltschutzgesetz (KUSG) die Einhaltung der zeitlichen und örtlichen Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ausserhalb des Waldareals.

  • Die Gemeinden sorgen dafür, dass ausserhalb des Waldareals die zeitlichen und örtlichen Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Holzschutzmitteln eingehalten werden.
  • Die Gemeinden verwenden keine Eisenbahnschwellen oder anderes teerölhaltiges Holz.
  • Die Gemeinden stellen im Rahmen der Baubewilligungsverfahren sicher, dass Private keine teeröl-imprägnierten Eisenbahnschwellen mehr verwenden.
  • Die Gemeinden entfernen in gemeindeeigenen Bauten Eisenbahnschwellen sowie anderes teerölhaltiges Holz, wenn es in Innenräumen eingebaut ist oder wenn es zu regelmässigem Hautkontakt kommt.
  • Die Gemeinden empfehlen Privaten, Eisenbahnschwellen und anderes teerölhaltiges Holz zu entfernen, wenn es in Innenräumen eingebaut ist oder wenn es zu regelmässigem Hautkontakt kommt.

Wer beim Einsatz von Holzschutzmitteln gegen die Einschränkungen und Verbote verstösst, macht sich strafbar. Verstösse sind der Kantonspolizei zu melden.