Künstliches Licht ist in unserer nächtlichen Landschaft omnipräsent. Es ermöglicht eine bessere Orientierung, erhöht die Verkehrssicherheit und bestärkt unser Gefühl von Sicherheit. Jedoch kann künstliches Licht auch negative Auswirkungen auf die nächtliche Landschaft, die Artenvielfalt und den Menschen haben.
Gemäss der Publikation Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen müssen Beleuchtungen durch ortsfeste Anlagen und mobile Einrichtungen so weit begrenzt werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Keinesfalls dürfen sie zu schädlichen oder lästigen Auswirkungen führen. Wo schützenswerte Naturräume oder lichtempfindliche Tiere betroffen sind, müssen neben dem Umweltschutzgesetz auch die Vorgaben des Natur- und Heimatschutzgesetzes, des Jagdgesetzes und des Bundesgesetzes über die Fischerei beachtet werden.
Oft wird unser Lebensraum unnötigerweise von künstlichem Licht durchdrungen. In diesem Falle spricht man umgangssprachlich von «Lichtverschmutzung». Zur Illustration dieses Beispiel: Das Licht der Strassenlampe soll eigentlich nur die Strasse und die beiden Trottoirs erhellen (weiss). Jedoch erhellen wesentliche Teile des ausgestrahlten Lichts (gelb und orange) unnötigerweise andere Bereiche der Umgebung. Diese Lichtverschmutzung lässt sich durch die Wahl einer Lampe, die ihr Licht gezielt nur in Richtung Strasse und Trottoirs ausstrahlt, vermeiden. Quelle: Vollzugshilfe Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen.
Welche Aufgaben hat das Amt für Natur und Umwelt?
In Zusammenhang mit Lichtverschmutzung hat die Fachstelle folgende Aufgaben:
- Unterstützung der Gemeinden im Rahmen von Baubewilligungsverfahren für Projekte mit Beleuchtungsanlagen;
- Ausarbeitung von Stellungnahmen und Beurteilungen (BIB/BAB) anhand der BAFU Vollzugshilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen».