Navigation

Inhaltsbereich

Abfallanlage: Sortiermaschine mit Förderband
 

In Graubünden gibt es verschiedenste Arten von Abfallanlagen. Mit ihnen werden Abfälle nicht nur gesammelt, zwischengelagert und weitergeleitet, sondern auch aufbereitet und stofflich oder thermisch verwertet:

  • Kehrichtverbrennungsanlagen
  • Deponien
  • Bausperrgut-Sortieranlagen
  • Bauschutt-Aufbereitungsanlagen
  • Altholz-Aufbereitungsanlagen
  • Kompostierungsanlagen
  • Vergärungsanlagen
  • Biomassekraftwerke, die Abfall als Brennstoff verwenden
  • Klärschlamm-Behandlungsanlagen
  • Recycling-Sammelplätze
  • Abfall-Zwischenlager

1. Aufgaben der Gemeinden bei der Planung von Abfall-Anlagen

Abfallanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung – insbesondere Deponien und Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) – müssen entsprechend der kantonalen Abfallplanung im kantonalen Richtplan aufgenommen werden. Die meisten Abfallanlagen kann man nur in bestimmten Nutzungszonen erstellen; deshalb kann es allenfalls erforderlich sein, bei der Planung von Abfallanlagen neue Nutzungszonen auszuscheiden. Da die Ausscheidung neuer Nutzungszonen oft längere Zeit in Anspruch nimmt, ist dies in der Planung frühzeitig zu berücksichtigen.

- Richtplanung

Die Richtplanung ist Aufgabe des Kantons beziehungsweise der Regionen (Regionalplanungsverbände). Die Gemeinden wirken auf verschiedene Weise an dieser Planung mit.

Wichtige Abfallanlagen werden in den kantonalen Richtplan aufgenommen:

  • Deponien Typ D
  • Deponien Typ E
  • Kehrichtverbrennungsanlagen
  • Umladestationen für Siedlungsabfälle

Deponien Typ A und Deponien Typ B, welche erheblichen räumlichen Auswirkungen haben, sind in den regionalen Richtplänen auszuweisen (ausgenommen projektbezogene Deponien).

Soweit erforderlich werden in den regionalen Richtplänen auch die Standorte von Bauschutt-Aufbereitungsanlagen oder Bausperrgut-Sortieranlagen ausgewiesen.

- Nutzungsplanung

Vor dem Erstellen einer Abfallanlage muss man in vielen Fällen eine entsprechende Nutzungszone ausscheiden. Manche Abfallanlagen sind nur in bestimmten Nutzungszonen zulässig. Bespiele:

  • Deponien sind in der Deponiezone zulässig.
  • Kehrichtverbrennungsanlagen sind beispielsweise in der Industriezone zulässig.
  • Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle sind zum Beispiel in der Industrie- und Gewerbezone, der Gewerbezone, der Kiesabbauzone oder der Deponiezone zulässig.
  • Kompostierungsanlagen sind beispielsweise in der Gewerbezone, der Industrie- und Gewerbezone oder der Kompostierungszone zulässig.
  • Kleinere Anlagen sind auch in Wohnzonen möglich.

2. Aufgaben der Gemeinden in Zusammenhang mit der Bewilligung von Abfall-Anlagen

Nachfolgend wird erläutert, welche Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen erforderlich sind.

- Baubewilligung

Für die Realisierung einer Abfallanlage ist eine Baubewilligung der Standortgemeinde erforderlich. Diese kann nur erteilt werden, wenn die planerischen Voraussetzungen (ev. Richtplanung, Nutzungsplanung) gegeben sind Planung von Abfallanlagen) und die Zustimmung der Fachstelle vorliegt.

Falls die Abfallanlage ausserhalb der Bauzone errichtet wird, ist zusätzlich zur kommunalen Baubewilligung eine BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung erforderlich.

Bei der Gemeinde sind einzureichen:

  • das kommunale Baugesuch;
  • das eventuell notwendige BAB-Gesuch;
  • das Gesuch um Erteilung einer abfallrechtlichen Zustimmung zur Baubewilligung;
  • das eventuell ebenfalls notwendige Gesuch um Zusatzbewilligungen.

- Umweltverträglichkeitsprüfung

Zahlreiche Abfallanlagen unterstehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Wurde die UVP nicht zusammen mit der Nutzungsplanung durchgeführt, ist sie im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durchzuführen.

UVP-pflichtig sind folgende Abfallanlagen:

  • Deponien Typ A und Typ B mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 Kubikmeter;
  • Deponien Typ C, D und E;
  • Abfallanlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 Tonnen Abfall pro Jahr;
  • Abfallanlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 Tonnen Abfall pro Jahr;
  • Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 Tonnen Abfall pro Jahr;
  • Zwischenlager für mehr als 5000 Tonnen Sonderabfall.

Wir empfehlen sowohl den Baubehörden als auch den Gesuchstellern, sich bei Fragen zur UVP (UVP-Pflicht, Durchführung UVP usw.) frühzeitig mit dem Amt für Natur und Umwelt in Verbindung zu setzen.

- Errichtungs-Bewilligung und Zustimmung zur Baubewilligung

Eine Errichtungs-Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) erfordern:

  • Deponien ausserhalb der Bauzone;
  • Deponien Typ A, welche ausschliesslich für unverschmutztes Aushub- und Abraum-Material bestimmt sind.

Für sämtliche anderen Abfallanlagen ist eine Zustimmung zur Baubewilligung des ANU erforderlich.

Befindet sich eine geplante Abfallanlage innerhalb einer Bauzone, lässt die Gemeinde dem ANU die Gesuchsunterlagen sowie allfällige Einsprachen zukommen, bevor sie die Baubewilligung erteilt.

Befindet sich eine geplante Anlage ausserhalb der Bauzone, sendet die Gemeinde die Gesuchsunterlagen an das Amt für Raumentwicklung; dieses leitet sie dem ANU weiter.

In beiden obgenannten Fällen erteilt das ANU seine Zustimmung oder Ablehnung in Form einer Verfügung.

Je nach Art und Standort der Anlage sind weitere Bewilligungen erforderlich, wie beispielsweise gewässerschutzrechtliche Bewilligungen oder Rodungsbewilligungen. Bei der Realisierung von Abfallanlagen ist mit dem Baugesuch das ausgefüllte Gesuch Errichtungsbewilligung bzw. Zustimmung zur Baubewilligung / Betriebsbewilligung für Abfallanlagen (F-401-08d) bei der Gemeinde einzureichen.

- Betriebsbewilligung

Eine Abfallanlage bedarf einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung des ANU. Diese wird in der Regel erst dann erteilt, wenn die Anlage erstellt und abgenommen ist. Die Betriebsbewilligung legt beispielsweise fest,

  • welche Abfälle zugelassen sind;
  • wie die Eingangskontrolle, Zwischenlagerung und Verwertung vorzunehmen ist.

- Entsorgungsbewilligung

Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle (mit und ohne Begleitschein) entgegennehmen, benötigen eine kantonale Entsorgungsbewilligung. Diese wird in der Regel zusammen mit der abfallrechtlichen Betriebsbewilligung erteilt.

- Bewilligungen in Zusammenhang mit kommunalen Sammelstellen

Kommunale Sammelstellen, welche Abfälle ausschliesslich entgegennehmen, zwischenlagern, zusammenfügen und weiterleiten, benötigen keine Entsorgungsbewilligung, wenn auf diesen Sammelstellen keine Sonderabfälle entgegengenommen werden.

Wenn ausschliesslich Motorenöl, Speiseöl, Leuchtstoffröhren oder Batterien (mit Ausnahme von Bleiakkumulatoren) entgegengenommen und zwischengelagert werden, ist ebenfalls keine Entsorgungsbewilligung erforderlich.

Für kommunale Sammelstellen, welche eine Entsorgungsbewilligung benötigen, wird ebenfalls eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung erteilt.