Klärschlamm fällt bei der Abwasserreinigung als Abfall an. Gemeinden und Zweckverbände, welche Kläranlagen betreiben, haben dafür zu sorgen, dass der anfallende Klärschlamm nach den Vorgaben des kantonalen Klärschlamm-Entsorgungsplanes vom April 2000 entsorgt wird. Im Kanton Graubünden wird praktisch der gesamte Klärschlamm aus öffentlichen Kläranlagen getrocknet und dann verbrannt. Vor dem Verbrennen muss er entwässert und getrocknet werden.
Die Trocknungsanlage der Stadt Chur (TRAC) verfügt über die Kapazität zur Trocknung des gesamten im Kanton anfallenden Klärschlamms. Im Zementwerk der Holcim Zement AG in Untervaz wird der getrocknete Klärschlamm verbrannt.
Klärschlamm-Entsorgung
Der kantonale Klärschlamm-Entsorgungsplan regelt auch die möglichen Entsorgungswege von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und von Rohabwasser aus abflusslosen Gruben. Soll Klärschlamm auf einem anderen Weg als im Entsorgungsplan vorgesehen oder ausserhalb des Kantons Graubünden entsorgt werden, braucht es dazu vorgängig die Zustimmung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU).
Buchführung zur Entsorgung
Betreiber von Abwasser-Reinigungsanlagen müssen verschiedene Daten aufzeichnen und diese dem ANU zur Verfügung stellen (Name des Abnehmers, abgegebene Klärschlamm-Menge, Datum der Abgabe sowie Verwertungs- oder Entsorgungsart).
Kontrolle der Klärschlamm-Qualität
Die Qualität (Wert- und Schadstoffe) des Klärschlamms muss in regelmässigen Abständen von einem spezialisierten Labor untersucht werden. Das ANU legt für die einzelnen ARA die Häufigkeit der Untersuchungen sowie die Analyse-Parameter fest.
Verbot der Abgabe von Klärschlamm
Für folgende Zwecke darf Klärschlamm weder abgegeben noch verwendet werden:
- Dünger;
- Rekultivierungen, Humusierungen und ähnliche Anwendungen;
- Herstellung von Kompost.