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Zur öffentlichen Siedlungsentwässerung gehören sämtliche Anlagen die der Siedlungsentwässerung dienen und nicht in privatem Besitz sind. Es sind dies insbesondere Kanalisationsleitungen für das verschmutzte und nicht verschmutzte Abwasser, Regenentlastungsbauwerke, Regenbecken, Pumpwerke und Versickerungsanlagen.

Öffentliche Abwasseranlagen, die der Siedlungsentwässerung dienen, sind Anlagen im Eigentum einer Gemeinde oder eines Verbandes. Demgegenüber sind private Anlagen Abwasseranlagen, welche von Privaten erstellt und betrieben werden (wie z.B. Hausanschlussleitungen, Leitungen im Gebäude, Einzelkläranlagen, abflusslose Gruben).

Für Bauzonen müssen öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen erstellt werden. Im Kanton Graubünden sind hierfür die Gemeinden zuständig.

Soweit möglich, werden öffentliche Kanalisationen im öffentlichen Grund, in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien, verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Grundstücke von Privaten durchqueren, haben diese den Bau der Leitung gegen angemessene Entschädigung zu dulden, sofern das kommunale Baugesetz ein Leitungsrecht im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung vorsieht (vgl. Art. 99 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden 2007). Ansonsten hat die Gemeinde das Enteignungsverfahren  durchzuführen.