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Abwasserleitung
 

Private Abwasseranlagen werden von Privaten erstellt und betrieben. Beispiele:

  • Hausanschlussleitungen
  • Leitungen im Gebäude
  • Einzelkläranlagen
  • abflusslose Gruben

1. Private Anlagen im Bereich der öffentlichen Kanalisation

Im Bereich öffentlicher Kanalisationen (Bauzonen und weitere Gebiete, für die eine öffentliche Kanalisation erstellt wurde) muss das Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet werden.

Das Baugesetz und das Abwasserreglement der Gemeinde legen fest, wo die private Anlage endet und wo die öffentliche Kanalisation beginnt.

Weitere Informationen finden Sie unter Liegenschaftsentwässerung

2. Private Anlagen ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation

Sofern zweckmässig und zumutbar sind auch Gebäude ausserhalb der Bauzonen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen.

Ausserhalb des Anschlussbereichs der öffentlichen Kanalisation ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen.

Mehr Informationen finden Sie unter Abwasser ausserhalb der Bauzone.

3. Aufgaben der Gemeinden in Zusammenhang mit privaten Abwasseranlagen

- Sie überprüfen die abwassertechnischen Voraussetzungen im Baubewilligungsverfahren

Gemäss Gewässerschutz-Gesetzgebung muss verschmutztes Abwasser behandelt bzw. gereinigt werden. Nicht verschmutztes Abwasser soll versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden.

Die Gemeinde prüft vor der Erteilung von Baubewilligungen, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. In gewissen Fällen muss das Amt für Natur und Umwelt (ANU) angehört werden resp. ist eine Bewilligung des Amtes notwendig.

Bauvorhaben innerhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen: Normalfall

Verschmutztes Abwasser muss in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. In der Regel erteilt die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren eine Anschlussbewilligung. Bedingungen und Auflagen betreffend Abwasserentsorgung sind in die Baubewilligung aufzunehmen (siehe Einleitung von verschmutztem häuslichem Abwasser in die Kanalisation).

Bauvorhaben innerhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen: besondere Fälle

  • Häusliches Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben kann unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden. Einzelheiten siehe Verwertung von häuslichem Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben.
  • Baugesuche für Anlagen, bei denen Industrieabwasser anfällt, müssen dem ANU unterbreitet werden. Einzelheiten siehe Ableitung von Industrie- und Gewerbeabwasser.
  • Baugesuche für Gebäude und Anlagen, die noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, müssen ebenfalls dem ANU unterbreitet werden.

Bauvorhaben ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen

Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen. Gesuche für Neu- und Umbauten ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen müssen dem ANU zur Anhörung unterbreitet werden.

Bei Bauten ausserhalb der Bauzonen erfolgt die Anhörung im Rahmen des BAB-Verfahrens.

- Sie führen die Abnahme und Überwachung von privaten Abwasseranlagen durch

Die Aufsicht der Gemeinde erstreckt sich auf alle Abwasseranlagen, die sich auf Gemeindegebiet befinden, also beispielsweise auch auf Hausanschlüsse, abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen.

Bauabnahme der privaten Abwasseranlagen

Die Gemeinde nimmt bei der Erstellung von neuen Abwasseranlagen die Bauabnahme vor, sofern die Kontrolle nicht den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden obliegt. Mängel an Anlagen können erhebliche Schäden verursachen; deshalb dürfen nur einwandfreie Abwasseranlagen in Betrieb genommen werden. Die Durchführung der Baukontrollen und Bauabnahmen ist in der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) geregelt.

Überwachung

Der Gemeinde obliegt die Überwachung der privaten Abwasseranlagen. Stellt die Gemeinde an bestehenden privaten Anlagen Mängel fest, veranlasst sie, dass der Eigentümer diese Mängel auf eigene Kosten unverzüglich behebt. Wenn nötig, erlässt die Gemeinde eine entsprechende Verfügung.

Periodische Kontrolle

Der Gemeinde obliegt die periodische Kontrolle der privaten Abwasseranlagen. Sie sorgt dafür, dass die Eigentümer ihre Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben und Klärgruben regelmässig entleeren und die Rückstände korrekt entsorgen.

Das Amt für Natur und Umwelt sorgt dafür,

  • dass die privaten Abwasseranlagen periodisch kontrolliert werden.
  • dass bei neuen Kleinkläranlagen Wartungsverträge abgeschlossen werden.
  • dass die Gemeinden bei Beanstandungen die notwendigen Kontrollen durchführen.

Bei neuen Kleinkläranlagen erteilt das Amt für Natur und Umwelt die Bewilligung zur Versickerung oder zur Einleitung des gereinigten Abwassers.