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Grundstücksentwässerungsanlage mit Betonbehältern
 

Die Liegenschaftsentwässerung umfasst die Gebäude- und die Grundstücksentwässerung. Die Anforderungen an die Planung und den Bau der Liegenschaftsentwässerung wird in der VSA Norm SN 592 000 Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung – Planung und Ausführung aufgezeigt.

Die kommunale Gesetzgebung regelt die Anforderungen und Zuständigkeiten auf Stufe Gemeinde.

Liegenschaftsentwässerung innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisation

Im Bereich öffentlicher Kanalisation muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Das nicht verschmutzte Abwasser (Dachwasser, Platzwasser) muss gemäss dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde entsorgt werden. Der GEP regelt auch, inwieweit das nicht verschmutzte Abwasser versickert werden muss.

Das Niederschlagswasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser müssen bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden.

Liegenschaftsentwässerung ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisation

Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisation ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen.

Weitere Informationen zu Anschlusspflicht und Abwasserentsorgung finden Sie auf dieser Seite: Abwasserentsorgung von Bauten ausserhalb der Bauzone.

Aufgaben der Gemeinden in Zusammenhang mit der Liegenschaftsentwässerung

- Sie sorgen dafür, dass das verschmutzte häusliche Abwasser im Bereich der öffentlichen Kanalisation in die Kanalisation eingeleitet wird

Anschlusspflicht im Bereich öffentlicher Kanalisation

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass im Bereich der öffentlichen Kanalisation das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet und einer zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) zugeführt wird.

Der Bereich öffentlicher Kanalisation umfasst

  • Bauzonen;
  • weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt ist;
  • weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist.

Der Anschluss an die Kanalisation ist zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt. Der Anschluss ist zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Das Bundesgericht hat 2001 Anschlusskosten von 6'000 bis 6700 Franken pro Einwohnergleichwert bzw. 18 000 bis 20 000 Franken für ein ganzjährig bewohnbares Ferienhaus mit drei Zimmern, Küche, Dusche und WC als zumutbar beurteilt.

Liegt ein Bauvorhaben innerhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisation, so hat die Gemeinde den Anschluss an die öffentliche Kanalisation in der Baubewilligung zu verfügen.

Die Gemeinde hat im Bereich öffentlicher Kanalisation dafür zu sorgen, dass auch bestehende Bauten an die Kanalisation angeschlossen werden. Dies muss allenfalls in einer Verfügung angeordnet werden.

Querung fremder Grundstücke

Der Anschluss eines Gebäudes an die öffentliche Kanalisation erfolgt in der Regel durch eine eigene Anschlussleitung ohne Benützung fremder Grundstücke. Müssen fremde Grundstücke durchquert werden, werden die Rechte und Pflichten der beteiligten Grundeigentümer vor Baubeginn privatrechtlich geregelt.

Gerichts- und Verwaltungspraxis

  • URP 2003, 252 (VerwGer ZH): Zumutbarkeit eines Kanalisationsanschlusses
  • URP 2001, 994 (BGer 1A.1/2001 vom 7. Mai 2001): Anschluss eines Ferienhauses an die Kanalisationsleitung über eine Entfernung von 120 m (148 m lange Leitung, kein besonderer baulicher Aufwand nötig) ist nicht unverhältnismässig; Anschlusskosten von Fr. 6000 bis Fr. 6700 pro Einwohnergleichwert sind zumutbar für ein ganzjährig bewohnbares Ferienhaus mit drei Innenräumen.
  • URP 1999, 805 (VerwGer BE): Unverhältnismässigkeit der Anschlusskosten für ein Gebäude, das keinen Frischwasseranschluss hat, nur während rund 30 Tagen im Jahr benutzt wird und dessen Toilettenabwasser ohnehin nicht in die Kanalisation abgeleitet wird.
  • URP 1997, 535 (VerwGer AG): Ein Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand, der das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten darf, liegt nur vor, wenn der Tierbestand im Betrieb selber mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst. Der Viehbestand eines anderen Betriebs, mit dem eine teilweise Betriebsgemeinschaft besteht, darf nicht angerechnet werden, deshalb keine Befreiung von der Kanalisationsanschlusspflicht.
  • BGE 115 Ib 28: Voraussetzungen für Anschlusspflicht

Links zur Rechtsprechung

Publizierte Bundesgerichtsentscheide (BGE)

Weitere Bundesgerichtsurteile ab 2000

Umweltrecht in der Praxis URP (nur mit Zugangsberechtigung)

Weiterführende Literatur und Arbeitsgrundlagen

Veronika Huber-Wälchli, Peter M. Keller: Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz, URP 2003, 1

- Sie sind zuständig für die Abnahme und Überwachung von privaten Abwasseranlagen

Die Aufsicht der Gemeinden erstreckt sich auf alle auf Gemeindegebiet gelegenen Abwasseranlagen, also beispielsweise auch auf Hausanschlüsse, abflusslose Gruben oder Kleinkläranlagen.

Bauabnahme

Mängel an Abwasseranlagen können erhebliche Schäden verursachen. Es dürfen deshalb nur einwandfreie Abwasseranlagen in Betrieb genommen werden. Die Durchführung der Baukontrollen und Bauabnahmen ist in Art. 60 und 61 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) geregelt.

Überwachung der privaten Abwasseranlagen

Nach Art. 20 Abs. 1 KGSchG überwachen die Gemeinden die privaten Abwasseranlagen. Stellt eine Gemeinde an bestehenden privaten Abwasseranlagen Mängel fest, veranlasst sie, dass die Privaten diese Mängel auf eigene Kosten unverzüglich beheben. Wenn nötig, erlässt sie eine entsprechende Verfügung.

Periodische Kontrolle der privaten Abwasseranlagen

Nach Art. 20 Abs. 1 KGSchG überwachen die Gemeinden die privaten Abwasseranlagen. Sie nehmen bei der Erstellung von neuen Abwasseranlagen die Bauabnahme vor. Sie sorgen für die regelmässige Entleerung und korrekte Entsorgung der Rückstände aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben und Klärgruben.

Nach Art. 20 Abs. 2 KGSchG sorgt das Amt für Natur und Umwelt für die periodische Kontrolle der privaten Abwasseranlagen. Es sorgt dafür, dass bei neuen Kleinkläranlagen Wartungsverträge abgeschlossen werden und dass bei Beanstandungen die Gemeinden die notwendigen Kontrollen durchführen. Bei neuen Kleinkläranlagen erteilt das Amt die Bewilligung zur Versickerung oder Einleitung des gereinigten Abwassers.