In Graubünden gehört der Fluglärm nicht zu den wichtigsten Lärmarten. Der Flugplatz Samedan sowie die fünf Heliports führen nur lokal zu Lärmimmissionen.
Bei zivilen Flugplätzen und Flugfeldern ist für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen und Sanierungen sowie für die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuständig.
Zivile Flugplätze
Im Kanton Graubünden gelten als zivile Flugplätze
- der Regionalflugplatz Samedan;
- die Heliports in Untervaz, Tavanasa, San Vittore, St. Moritz (nur Winter).
Der Lärm ziviler Flugplätze wird gemäss der Lärmschutz-Verordnung ermittelt und beurteilt. Wegen der weiträumigen Einwirkung werden Fluglärm-Immissionen grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt:
- bei Kleinluftfahrzeugen für einen Tag mit durchschnittlichem Spitzenbetrieb;
- bei Grossflugzeugen für den jahresdurchschnittlichen Flugverkehr.
Auf zivilen Helikopter-Flugplätzen (Heliports) gelten zusätzlich Belastungsgrenzwerte für den mittleren Maximalpegel. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hält die Lärmbelastung im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt bzw. im Lärmbelastungskataster zivile Flugplätze fest.
Bei den zivilen Flugplätzen im Kanton Graubünden liegt die Lärmbelastung unter dem Immissionsgrenzwert. Deshalb besteht bei keinem der Flugplätze eine Sanierungspflicht. Bei relevanten baulichen oder betrieblichen Änderungen am Flugplatz Samedan oder den Heliports wird im Rahmen der Genehmigung des Bauvorhabens bzw. des Sachplanes geprüft, ob die geltenden Belastungsgrenzwerte eingehalten werden.
Militärischer Fluglärm
Für den Vollzug des Lärmschutzes bei militärischem Fluglärm ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuständig. Seit der Einstellung des militärischen Flugbetriebs beim Flugplatz San Vittore gibt es in Graubünden keinen Militärflugplatz mehr.
Die Luftwaffe betriebt eine eigene Webseite Luftwaffe und Umwelt mit Informationen zum militärischen Fluglärm und den aktuellen Flugaktivitäten.
Aussenlandestellen
Als Aussenlandung gilt
- das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen;
- das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen.
In Zusammenhang mit Aussenlandungen muss die Kommandantin oder der Kommandant Flugwege und Flughöhen unter Wahrung der Flugsicherheit so festlegen, dass Wohngebiete, Spitäler und Schulen sowie Schutzgebiete nicht übermässig gestört werden (Aussenlandeverordnung).
Bei Aussenlandestellen sowie bei Spital-Landeplätzen für Helikopter handelt sich nicht um zivile Flugplätze. Deshalb sind die Belastungsgrenzwerte der Lärmschutz-Verordnung nicht anwendbar.
Bei der Planung von neuen oder der Änderung von bestehenden Spital-Landeplätzen sind die Emissionen und Immissionen des Fluglärms gestützt auf das Umweltschutzgesetz soweit als möglich zu reduzieren (beispielsweise durch die Optimierung von An- und Abflugrouten).
Aufgaben der Gemeinden in Zusammenhang mit Fluglärm
Bauen im Bereich ziviler Flugplätze
Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten.
In lärmbelasteten Gebieten im Bereich des Flugplatzes Samedan und der bestehenden Heliports dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte durch geeignete Massnahmen eingehalten werden können.
Zur Ermittlung, ob sich geplante oder bestehende Bauzonen sowie Bauvorhaben in einem lärmbelasteten Gebiet mit möglichen Überschreitungen des Belastungsgrenzwertes befinden, steht den Gemeinden der Sachplan Infrastruktur Luftfahrt oder der Lärmbelastungskataster zivile Flugplätze des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zur Verfügung.
Weitere Erläuterungen zur Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen sowie zur Bewilligung von Bauten in lärmbelasteten Gebieten finden sich auf der Seite Bauen im lärmbelasteten Gebiet.
Reklamationen bezüglich Fluglärm
Die Gemeinden können Anwohnerinnen und Anwohner, die Reklamationen vorzubringen haben, an den Betreiber des Flugplatzes bzw. des Heliports oder an das für den Vollzug zuständige Bundesamt für Zivilluftfahrt wenden (bei militärischem Fluglärm an das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport).