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Konzertbühne mit Lasershow
 

Sowohl bei Veranstaltungen in Lokalen als auch im Freien kann das Publikum bei lauter Musik gesundheitsgefährdenden Schallpegeln ausgesetzt sein. Werden an einer Veranstaltung Laser eingesetzt, stellt der Laserstrahl beim Auftreffen auf das Auge eine starke Gefährdung für die Augen dar.

Um das Publikum vor Gefährdungen durch Schall und Laserstrahlung zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) und der Verordnung (V-NISSG) entsprechende Bestimmungen erlassen.

Veranstaltungen mit Schall

Im Kanton Graubünden hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass bei einer Veranstaltung die Vorschriften zum Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schallpegeln eingehalten werden. Die Bestimmungen der V-NISSG zum Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schallpegeln gelten für Veranstaltungen mit unverstärktem und elektroakustisch verstärktem Schall.

Massgeblich für die Beurteilung von Veranstaltungen sind der mittlere sowie der maximale Schallpegel. Als mittlerer Schallpegel gilt der über 60 Minuten gemittelte, A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel (LAeq1h), also ein Mittelungspegel über eine Stunde. Veranstaltungen, die sich ausschliesslich an Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre richten, dürfen nicht lauter als 93 dB(A) sein.

Die Pflichten des Veranstalters zum Schutz des Publikums hängen vom mittleren Schallpegel und der Beschallungsdauer ab.

Veranstaltungen mit Laser

Bei Veranstaltungen mit Laser ist der Vollzug der Vorschriften zum Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdender Laserstrahlung schweizweit Aufgabe des Bundesamtes für Gesundheit BAG.

Wer eine Veranstaltung mit Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 durchführt, ist verpflichtet, eine sachkundige Person einzusetzen. Diese

  • betreibt die Lasereinrichtungen gemäss den in der V-NISSG aufgeführten Anforderungen;
  • meldet dem BAG die Veranstaltung spätestens 14 Tage vor Beginn über das Meldeportal Laserstrahlung.

Veranstaltungen mit Laserstrahlung aller Laserklassen, welche in den Luftraum strahlen, müssen zur Sicherheit des Flugbetriebes ebenfalls dem BAG gemeldet werden. Informationen zum Vollzug des BAG und den Aufgaben von Veranstalterinnen und Veranstaltern sowie den sachkundigen Personen finden sich in der Wegleitung des BAG.

Aufgaben der Gemeinden in Zusammenhang mit Schall und Laser an Veranstaltungen

- Aufgaben in Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Schallpegeln

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht der Gemeinde eine Vollzugshilfe sowie ein Faktenblatt des Bundesamtes für Gesundheit BAG zur Verfügung.

Die Bestimmungen der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) gelten für Veranstaltungen mit unverstärktem und elektroakustisch verstärktem Schall.

Vor der Veranstaltung

Spätestens 14 Tage vor Beginn muss der Veranstalter der Gemeinde eine Veranstaltung schriftlich mitteilen, wenn diese einen maximalen Stundenpegel von 93 dB(A) übersteigt. Die Gemeinde als Vollzugsbehörde prüft die eingereichte Meldung auf Vollständigkeit und Erfüllung der Anforderungen. Sie erteilt die Bewilligung als Verfügung.

Während der Veranstaltung

Der Veranstalter ist für die Überwachung (und falls gesetzlich gefordert auch für die Aufzeichnung) verantwortlich. Die Gemeinde führt stichprobenweise Kontrollen durch. Bei Missachtung der V-NISSG-Vorschriften kann die Gemeinde Bussen erlassen oder Massnahmen verfügen.

- Aufgaben in Zusammenhang mit dem Einsatz von Lasern

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) sowie die Verordnung (V-NISSG) weisen den weisen den Kantonen (somit auch den Gemeinden) keine Aufgaben zu, die sie in Zusammenhang mit dem Einsatz von Lasereinrichtungen an Veranstaltungen zu erfüllen haben.