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Schiessanlage
 

In Graubünden sind rund hundert zivile Schiessanlagen für 300 m, Pistolen, Kleinkaliber, Jagd und Wurftauben in Betrieb. In den vergangenen Jahren wurde eine Vielzahl von Anlagen geschlossen – unter anderem deshalb, weil Schiessvereine fusionierten.

Militärische Schiessen werden durchgeführt auf dem Waffenplatz Chur sowie auf den Schiessplätzen St. Luzisteig und Hinterrhein.

Die Schiessaktivitäten in Graubünden sind tendenziell abnehmend. Dass Schiesslärm in der Vergangenheit lokal zum Problem wurde, ist in verschiedenen Fällen auch darauf zurückzuführen, dass sich Siedlungsgebiete in Richtung Lärmquelle ausbreiteten.

Mit der Lärmschutz-Verordnung wird das Problem des Schiesslärms akustisch und raumplanerisch angegangen.

Wer ist bezüglich Schiesslärm zuständig?

Bei zivilen Schiessanlagen sind für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen und Sanierungen sowie über die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen die Gemeinden zuständig (ausführliche Informationen unter «Aufgaben der Gemeinden in Zusammenhang mit Schiesslärm»).

Bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zuständig.

Beurteilung Schiesslärm

Der Lärm ziviler Schiessanlagen wird gemäss Anhang 7 der Lärmschutz-Verordnung ermittelt und beurteilt, derjenige von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen nach Anhang 9 der Lärmschutz-Verordnung. Dabei wird der über drei Jahre gemittelte Betrieb berücksichtigt.

Schiesslärm-Immissionen werden unter anderem wegen der weiträumigen Einwirkung grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt.

Lärmbelastung bei zivilen Schiessanlagen

Die Lärmbelastung ziviler Schiessanlagen wird vom Amt für Natur und Umwelt im Lärmbelastungskataster Schiessanlagen festgehalten.

Für die Ermittlung der Lärmbelastung wird pro eingesetzte Waffenkategorie berücksichtigt:

  • der Einzelschusspegel,
  • die Schiess-Intensität (Pegelkorrektur K).

Die Pegelkorrektur K berechnet sich pro Waffenkategorie aus

  • der Zahl der Schiesshalbtage an Werktagen;
  • der Zahl der Schiesshalbtage an Sonntagen;
  • der jährlichen Schusszahl.

Dabei werden Schiessen an Sonntagen dreimal stärker gewichtet als solche an Werktagen.

Lärmbelastung bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen

Für die Ermittlung der Lärmbelastung militärischer Schiessen wird berücksichtigt:

  • ein über das Jahr gemittelter Pegel aller Schiess-Ereignisse;
  • ein genereller Zuschlag (Pegelkorrektur) für Störungen durch militärische Schiessen.

Bei den Schallereignissen während eines Jahres wird unterschieden in

  • Ereignisse im Zeitraum von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr;
  • Ereignisse ausserhalb dieses Zeitraumes.

Bei Schiessen ausserhalb des Zeitraumes von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr, wird die erhöhte Störung mit einer Pegelkorrektur berücksichtigt.

Lärmsanierung

Schiessanlagen, bei denen der Immissions-Grenzwert überschritten wird, sind sanierungspflichtig. Zur Lärmsanierung von Schiessanlagen kommt eine Kombination von organisatorischen und baulichen Massnahmen in Frage:

  • Zusammenlegen oder Stilllegen von Schiessanlagen;
  • zeitliche Begrenzung der Schiessaktivitäten;
  • Schalldämmungen, Lägerblenden oder Schiesstunnel beim Schützenhaus;
  • Erdwälle oder Lärmschutzwände entlang der gesamten Flugbahn des Geschosses.

In Graubünden ist die lärmrechtliche Sanierung der zivilen Schiessanlagen grösstenteils abgeschlossen. Die Lärmsanierung von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen muss bis zum 31. Juli 2025 durchgeführt sein.

Änderung von Schiessanlagen

Bei relevanten baulichen Änderungen von Schiessanlagen wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (zivile Anlagen) bzw. Plangenehmigungsverfahrens (militärische Anlagen) geprüft, ob die geltenden Belastungsgrenzwerte eingehalten werden, oder ob Lärmschutzmassnahmen erforderlich sind.

Aufgaben der Gemeinden in Zusammenhang mit Schiesslärm

Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Lärmschutzgesetzgebung beim Bau und Betrieb ziviler Schiessanlagen.

- Kontrolle Schiessbetrieb 

Die Gemeinden sorgen bei den zivilen Schiessanlagen dafür, dass bei den umliegenden Wohnungen oder Büros die Immissionsgrenzwerte sowie die im Rahmen von gewährten Erleichterungen festgehaltenen zulässigen Immissionen nicht überschritten werden.

Zu diesem Zweck prüfen sie jedes Jahr, ob der Schiessbetrieb (Schiesshalbtage und Schusszahlen) den zulässigen Rahmen nicht überschreitet. Sie genehmigen jährlich das Schiessprogramm.

- Bauen im Bereich von Schiessanlagen

In lärmbelasteten Gebieten dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte durch geeignete Massnahmen eingehalten werden können.

Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten. Zur Abklärung, ob sich geplante oder bestehende Bauzonen sowie Bauvorhaben in einem lärmbelasteten Gebiet mit möglichen Überschreitungen des Belastungsgrenzwertes befinden, steht den Gemeinden der Lärmbelastungskataster Schiessanlagen des Amt für Natur und Umwelt zur Verfügung.

Weitere Erläuterungen zur Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen sowie zur Bewilligung von Bauten in lärmbelasteten Gebieten finden sich auf der Webseite Bauen im lärmbelasteten Gebiet.

- Neubau von Schiessanlagen

Beim Neubau von zivilen Schiessanlagen hat die Gemeinde als Vollzugsbehörde dafür zu sorgen,

  • dass die Lärmemissionen so weit begrenzt werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorge);
  • dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen bei umliegenden Gebäuden mit Wohn- oder Büroräumen die Planungswerte nicht überschreiten.

Falls die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führt, kann die Gemeinde als Vollzugsbehörde bis zum Immissionsgrenzwert Erleichterungen gewähren. Vor der Gewährung von Erleichterungen sind die dazu erforderlichen Unterlagen öffentlich aufzulegen.

Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, sind bei den betroffenen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen Schallschutzfenster einzubauen.

- Änderung von Schiessanlagen

Bei der Änderung einer bestehenden zivilen Schiessanlage hat die Gemeinde als Vollzugsbehörde dafür zu sorgen, dass die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Bei einer wesentlichen Änderung müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nicht überschritten werden.

Werden die Immissionsgrenzwerte überschritten, sind bei den betroffenen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen Schallschutzfenster einzubauen.

- Reklamationen bezüglich Schiesslärm

Wenn bezüglich zivilen Schiessanlagen Reklamationen eingehen, haben die Gemeinden als Vollzugsbehörde zu prüfen, ob diese Reklamationen begründet sind. 

Falls dem so ist (beispielsweise bei Überschreitung des zulässigen Schiessbetriebes), sorgen sie mit entsprechenden Massnahmen für die Einhaltung der Lärmschutz-Gesetzgebung.

Bei Reklamationen zu militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen können sich die Gemeinden oder Anwohner an die Anlagen-Eigentümerin (armasuisse) oder an die dafür zuständige Vollzugsbehörde (VBS) wenden.