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Geräte- und Maschinenlärm tritt zwar meistens nicht permanent auf, dafür aber in üblicherweise ruhigen Gegenden und zu sonst ruhigen Tageszeiten – wie im Fall von Baumaschinen, Laubbläsern oder Rasenmähern. 

 

Unter Geräte- und Maschinenlärm versteht man eine Vielzahl mobiler Lärmquellen, die zum Beispiel auf Baustellen, in Grünanlagen, Privatgärten oder beim Strassenunterhalt zum Einsatz kommen. Wie viele Personen von Geräte- und Maschinenlärm betroffenen sind, ist nur schwierig abzuschätzen. Die Störwirkung wird oft dadurch verschärft, dass der Lärm in üblicherweise ruhigen Gegenden und zu sonst ruhigen Tageszeiten einwirkt (Baustelle in der Nähe eines Wohnviertels, Rasenmäher oder Laubbläser in Innenhöfen oder an Samstagen).

Rechtliche Grundlagen

Im Gegensatz zu fixen Anlagen sieht die Lärmschutzgesetzgebung keine Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Geräten und Maschinen vor. Um die Bevölkerung vor Geräte- und Maschinenlärm zu schützen, hat der Bund am 1. Juli 2007 die Maschinenlärmverordnung (MaLV) in Kraft gesetzt.

Begrenzung des Geräte- und Maschinenlärms

Damit die Bevölkerung durch den Einsatz von Maschinen und Geräten in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird, wurde am 1. Juli 2007 die Maschinenlärmverordnung (MaLV) in Kraft gesetzt.

  • Die Verordnung schreibt für 57 Maschinen- und Gerätekategorien die Kennzeichnung des maximalen Schallleistungspegels vor
  • Die Verordnung legt für 23 davon Emissionsgrenzwerte (Grenzwerte am Ort der Lärmentstehung) fest, die seit dem 1. Juli 2009 gelten

Der Hersteller bzw. Inverkehrbringer hat dafür zu sorgen, dass das Lwa-Kennzeichen mit dem garantierten maximalen Schallpegel gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jedem Gerät angebracht ist. Käufer und Nutzer der Geräte werden somit über das Lärmpotential korrekt informiert und können ihr Kauf- oder Nutzungsverhalten dementsprechend anpassen. Nutzer von Maschinen und Geräte können durch ihr Verhalten massgeblich zur Reduktion der Lärmbelastung für sich selbst und ihr Umfeld beitragen. Nebst dem Erwerb von geräuscharmen Geräten erfolgt dies z.B. durch den Einsatz ausserhalb der sensiblen Zeiten (früh morgens, über Mittag und Abends), etc.

Gemeinden können gestützt auf Artikel 11 und 12 des Umweltschutzgesetzes Nutzungseinschränkungen für lärmige Maschinen und Geräte wie Rasenmäher oder Laubbläser verfügen - zum Beispiel in Form von vorgeschriebenen Ruhezeiten. In den Ortspolizeireglementen oder beim Erteilen von Baubewilligungen können die Gemeinden periodische Einsatzbegrenzungen festlegen. Im Gegensatz zu den Grenzwerten der MaLV, die nur für Neuprodukte gelten, lässt sich damit auch der Lärm von früher in Verkehr gebrachten Geräten und Maschinen begrenzen.