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Zug, der von Chur Richtung Landquart fährt
 

Die Eisenbahn als umweltschonendes Verkehrsmittel ist nach dem Strassenverkehr die bedeutendste Lärmquelle in der Schweiz. Bei jedem Bauvorhaben der Bahnbetreiber an ihren Geleisanlagen wird im Rahmen der Plangenehmigung geprüft, ob Lärmschutzmassnahmen erforderlich sind.

Was wird als Eisenbahnlärm bezeichnet?

Beim Eisenbahnlärm handelt es sich im Wesentlichen um Fahrlärm, einer Mischung aus Antriebsgeräusch, Rollgeräusch und aerodynamischen Geräuschen. Daneben kann auch Rangierlärm auftreten. Eisenbahnlärm wird aufgrund des jahresdurchschnittlichen Betriebs ermittelt und getrennt für den Tag (06 bis 22 Uhr) und die Nacht (22 bis 06 Uhr) beurteilt. 

Der Lärm abgestellter Züge wird als Industrie- und Gewerbelärm behandelt.

Die Belastung durch Eisenbahnlärm

In Graubünden ist die Lärmbelastung durch Eisenbahnen im Vergleich zu anderen Orten in der Schweiz gering, da sowohl die Fahrplandichte als auch die Geschwindigkeiten bei der Rhätischen Bahn und der Matterhorn Gotthard Bahn grösstenteils geringer sind als bei der SBB.

Jedoch werden auch in Graubünden entlang gewisser Streckenabschnitte die Immissionsgrenzwerte überschritten, welche für die Durchführung von Lärmsanierungen massgebend sind.

Wo welche Emissionen an der Quelle auftreten, zeigt der Lärmbelastungskataster für Eisenbahnanlagen des Bundesamtes für Verkehr. Entlang der SBB zeigt diese Karte auch die Immissionen bei den angrenzenden Gebäuden.

Lärmsanierung

SBB und RhB haben für sanierungspflichtige Strecken (Strecken mit Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes) die lärmrechtliche Erstsanierung 2015 abgeschlossen.

Rollmaterialsanierung

Sowohl SBB als auch RhB haben alle ihre älteren Reisezugwagen lärmsaniert. Dabei hat die RhB über 200 Reisezugwagen mit lärmreduzierenden Radsätzen und Bremsklötzen ausgerüstet. Zudem werden das lokal störende Quietschen der Bremsen und das Kurvenkreischen durch den Einsatz von Radschallabsorbern reduziert. Zwischenzeitlich wurde auch altes Rollmaterial durch neues leiseres Rollmaterial ersetzt.

Von lärmarmem Rollmaterial profitieren auch Anwohner an Strecken, an denen die Grenzwerte nicht überschritten werden.

Lärmschutzwände

In Chur hat die SBB aufgrund der Sanierungspflicht Lärmschutzwände errichtet. Entlang des Streckennetzes der RhB mussten aufgrund der ungenügenden wirtschaftlichen Tragbarkeit keine Lärmschutzwände erstellt werden.

Schallschutzfenster

Wo trotz Lärmschutzmassnahmen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, wurden Schallschutzfenster eingebaut (je nach Höhe der Überschreitung mit Kostenbeteiligung durch die Gebäudeeigentümer).

Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Verkehr BAV ist bei Eisenbahnanlagen zuständig

  • für den Vollzug der Vorschriften bezüglich Emissionsbegrenzungen;
  • für Sanierungen;
  • für die Ermittlung und Beurteilung von Lärm-Immissionen.

Ausgenommen davon sind Anschlussgleise der Industrie; für diese sind die Kantone zuständig.

Aufgaben der Gemeinden in Zusammenhang mit Eisenbahnlärm

Bewilligung von Bauten in lärmbelasteten Gebieten

In lärmbelasteten Gebieten dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte durch geeignete Massnahmen eingehalten werden können.

Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Vorschriften des Bundes über die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten.

Zur Beurteilung, ob sich ein Bauvorhaben in einem lärmbelasteten Gebiet mit möglichen Überschreitungen des Immissionsgrenzwerts befindet, können die Gemeinden den Lärmbelastungskataster für Eisenbahnanlagen des BAV als Grundlage beiziehen.

Bauen in lärmbelasteten Gebieten

Weitere Erläuterungen zur Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen sowie zur Bewilligung von Bauten in lärmbelasteten Gebieten finden Sie auf der Seite Bauen in lärmbelastetem Gebiet.

Reklamationen von Anwohnern

Die Gemeinden können Anwohnerinnen und Anwohner, die Reklamationen vorzubringen haben, an die Bahnbetreiber oder an das für den Vollzug zuständige Bundesamt für Verkehr verweisen.