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Auf den 1. Januar 2016 wurden das Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die Gewässerschutzverordnung (GSchV) mit den Bestimmungen für die Elimination von organischen Spurenstoffen (Mikroverunreinigungen) ergänzt. Das Gewässerschutzgesetz enthält neu die Bestimmungen zur Finanzierung der Elimination von organischen Spurenstoffen. In die Gewässerschutzverordnung wurden die Kriterien für die Ermittlung der Abwasserreinigungsanlagen (ARA), welche organischen Spurenstoffe eliminieren müssen, und die Modalitäten für die Finanzierung aufgenommen.

Das schweizerische Konzept zur Reduktion der organischen Spurenstoffe in den Gewässern sieht vor, dass nur ausgewählte ARA Massnahmen zu Massnahmen bezüglich der Elimination von Mikroverunreinigungen verpflichtet werden. Die Kriterien zur Bestimmung dieser ARA sind im Anhang 3.1 der Gewässerschutzverordnung festgelegt. Das Bundesamt für Umwelt schätzt, dass ca. 100 – meist grosse – ARA diese Kriterien erfüllen.

Die vorliegende kantonale Planung ermittelt aufgrund der Festlegungskriterien der Verordnung, welche ARA Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen treffen müssen. Im Kanton Graubünden muss nur die ARA Chur mit einer Stufe zur Elimination von organischen Spurenstoffen nachgerüstet werden. Nach erfolgter Konsultation hat das BAFU mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 dem ANU das Resultat der Planung bestätigt.

 

Grafik Verfahrenstechnik Mikroverunreinigungen
Verfahrensführung. Quelle: Plattform Verfahrenstechnik Mikroverunreinigungen (VSA)