Mit dem Inkrafttreten der revidierten Luftreinhalte-Verordnung per 1.1.2024 wird der Einsatz von Verfahren, mit denen man flüssigen Hofdünger emissionsmindernd ausbringen kann, zur Pflicht.
Indicazioni in italiano sulla concessione di deroghe e sulla domanda di deroga sono contenute nel documento Spandimento a basse emissioni dei concimi aziendali liquidi.
Emissionsmindernde Ausbringverfahren: Wozu?
Dank emissionsmindernden Ausbringverfahren gelangt weniger Ammoniak in die Luft und mehr wertvoller Stickstoff in den Pflanzenbestand.
Als emissionsmindernde Verfahren gelten
- die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch-Verteilern;
- die bandförmige Ausbringung mit Schleppschuh-Verteilern;
- das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz.
Unabhängig von der Ausbringtechnik müssen flüssige Hofdünger möglichst unter idealen Witterungs-, Vegetations- und Bodenbedingungen ausgebracht werden.
Welche Flächen müssen emissionsmindernd begüllt werden, welche nicht?
Die neuen Bestimmungen der Luftreinhalteverordnung werden in der Publikation Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft (BAFU, BLW) präzisiert und konkretisiert. Es werden die betroffenen Flächen konkretisiert und die emissionsmindernden Ausbringverfahren definiert.
Flächen, die emissionsmindernd begüllt werden müssen, sind grundsätzlich
- Flächen mit weniger als 18 Prozent Hangneigung;
- Flächen mit mindestens 25 Aren Grösse.
Von diesen Flächen sind von der Pflicht ausgenommen:
- Wiesen, die wenig intensiv genutzt werden;
- Flächen von Obstgärten mit Hochstamm-Feldobstbäumen Q II;
- Gemüse-, Beeren- und Gewürzkulturen sowie Reben;
- Permakulturen;
- Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau;
- Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN).
Das Merkblatt der Agridea enthält eine detaillierte Liste mit den Kulturen, welche vom Obligatorium für emissionsmindernde Ausbringverfahren ausgeschlossen sind.
Vom Obligatorium befreit sind Betriebe, auf denen die gesamte düngbare Fläche (abzüglich der oben genannten Ausnahmen gemäss Kulturenliste der Agridea) drei Hektaren nicht übersteigt. Sömmerungsbetriebe sind vom Obligatorium ebenfalls ausgenommen.
Zur Berechnung der pflichtigen Flächen dienen die Strukturdaten, welche jährlich vom Amt für Landwirtschaft und Geoinformation erhoben werden. Die für jeden ÖLN-Betrieb ermittelten zur emissionsmindernden Ausbringung pflichtigen Flächen werden im kantonalen Geoportal sowie im agriGIS abgebildet.
Kontrolle und Vollzug
Die Pflicht für das emissionsmindernde Ausbringen ergibt sich aus den Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung. Für den Vollzug im Kanton Graubünden ist somit das Amt für Natur und Umwelt zuständig. Es wird dabei durch das ALG unterstützt
- in fachlicher Hinsicht,
- bei der Datenbereitstellung,
- bei den Kontrollen.
Ausnahmegesuche: Wann und warum können sie im Einzelfall bewilligt werden?
Im Einzelfall kann das Amt für Natur und Umwelt (ANU) auf ein Gesuch hin technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen für die emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hofdüngern bewilligen.
Für pflichtige Flächen können Ausnahmen bezüglich dem emissionsmindernden Ausbringen aus folgenden Gründen erteilt werden:
- Die Sicherheit ist aus speziellen Gründen nicht gewährleistet.
- Die Erreichbarkeit ist aufgrund bestehender Zufahrt nicht gegeben.
- Die Platzverhältnisse sind aufgrund fester Bauten oder spezieller Geometrie beschränkt.
Aus anderen Gründen kann keine Ausnahme erteilt werden.
Detaillierte Informationen zur emissionsmindernden Ausbringung von flüssigen Hofdüngern sowie zu den Ausnahmekriterien und dem Ausnahmegesuch finden Sie in der ANU-Vollzugshilfe Emissionsmindernde Ausbringung von flüssigem Hofdünger.
Ein allfälliges Ausnahmegesuch muss dem ANU mit dem Formular für Ausnahme im Einzelfall online eingereicht werden. Füllen Sie dieses Gesuch nur aus, wenn sie eine Ausnahme bezüglich der emissionsmindernden Ausbringung von flüssigem Hofdünger anstreben.
Sie können uns das Ausnahmegesuch ab Beginn der Strukturdaten-Erhebung einreichen. Wir empfehlen eine Einreichung bis Ende Februar. Wir nehmen Gesuche auch später entgegen, insbesondere im Zusammenhang mit Nachmeldungen zur Strukturdaten-Erhebung. Gesuchsteller werden schriftlich über den Entscheid benachrichtigt.
Für das Ausfüllen des Ausnahmegesuches stehen folgende Hilfsmittel zur Verfügung:
Deroghe in casi singoli
In singoli casi l’Ufficio per la natura e l’ambiente può autorizzare, su domanda, deroghe per ragioni tecniche o d’esercizio all’obbligo di spandimento a basse emissioni dei concimi aziendali liquidi.
Per superfici soggette ad obbligo, l’autorizzazione di deroghe riguardo allo spandimento a basse emissioni può essere concessa per i seguenti motivi:
- la sicurezza non è garantita per ragioni specifiche;
- l’accessibilità non è permessa tramite le vie d’accesso esistenti;
- lo spazio è limitato a causa di costruzioni fisse o di una conformazione particolare del luogo.
Per altre ragioni non può essere concessa alcuna deroga.
Informazioni dettagliate in merito allo spandimento a basse emissioni dei concimi aziendali liquidi nonché sui criteri per la concessione di deroghe e la relativa domanda possono essere trovate nell’aiuto all’esecuzione Spandimento a basse emissioni dei concimi aziendali liquidi dell’UNA.
L’eventuale domanda di deroga dev’essere trasmessa all’UNA online tramite il modulo Richiesta di esenzione dallo spandimento a basse emissioni dei concimi aziendali liquidi. Questo modulo è da compilare esclusivamente per richiedere una deroga riguardo allo spandimento a basse emissioni dei concimi aziendali liquidi.
Potete trasmetterci la domanda di deroga a partire dall’inizio del rilevamento dei dati strutturali. Raccomandiamo di presentare la domanda entro la fine di febbraio. Vengono accettate domande presentate anche successivamente, in particolare in relazione a notifiche a posteriori connesse al rilevamento dei dati strutturali. I richiedenti vengono informati per iscritto in merito all’esito della domanda.
Per la compilazione del modulo di domanda sono d’aiuto i seguenti strumenti: