Stationäre Verbrennungsmotoren sind Anlagen die für einen ortsfesten Prozess betrieben werden. Sie gelten auch dann als stationär, wenn das Aggregat als solches mobil ist. Sie dienen in erster Linie dazu, mechanische Antriebsenergie für industrielle Anlagen und Maschinen bereitzustellen oder bei Netzausfällen die elektrische Notstromversorgung aufrecht zu erhalten.
Sowohl der Neubau als auch der Ersatz von wärmetechnischen Anlagen ist feuerpolizeilich meldepflichtig.
Blockheizkraftwerke
Blockheizkraftwerke (BHKW) sind Anlagen, zur Gewinnung von elektrischer Energie und gleichzeitiger Nutzung der Produktionsabwärme.
- Die Abwärme ist zu nutzen, wenn pro Jahr mehr als 50 Betriebsstunden anfallen.
- BHKW sollen wärmegeführt gesteuert werden.
Notstromaggregate
Notstromaggregate sind stationäre Verbrennungsmotoren, welche bei Netzausfällen oder bei Standorten ohne Netzanschluss die Stromversorgung eines bestimmten Objektes oder eines spezifischen Produktionsablaufes sicherstellen.
- Meldepflicht. Die technischen Angaben für Neuanlagen und Anlagen, die umgebaut oder ersetzt werden, sind dem Amt für Natur und Umwelt vor der Installation mit dem Formular Emissionserklärung stationäre Verbrennungsmotoren zu melden.
- Emissionsbegrenzungen. Für Notstromaggregate gelten spezifische Emissionsbegrenzungen, gemäss Anhang 2 Ziff. 822–824 Luftreinhalte-Verordnung (LRV) sowie die Kamin-Empfehlungen des Bundes (Erfassen und Ableiten von Emissionen über Dach). Notstromgruppen dürfen während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden. Sie müssen mit Betriebsstundenzähler ausgerüstet sein, der Betreiber muss die Betriebsstunden jährlich dem ANU mitteilen. Wird die Obergrenze von 50 Stunden pro Jahr im Dreijahresmittel (exkl. Notfalleinsätze) überschritten, wird die Anlage als Blockheizkraftwerk umklassiert.