37 von insgesamt 45 Bündner Heimen erfüllen die Voraussetzungen des
Krankenversicherungs-Gesetzes und der kantonalen Pflegeheim-Planung, um ihre Leistungen
zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen zu können. Sie werden daher in die
Pflegeheim-Liste aufgenommen. 8 Heime erfüllen die Voraussetzungen mindestens derzeit nur
teilweise. Diese Heime weisen zu wenig Personal oder aber zu wenig qualifiziertes Personal auf
oder es fehlt ihnen die geforderte Infrastruktur. Sie können allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt
in die Liste aufgenommen werden, wenn sie dann die Voraussetzungen erfüllen.
Bereits 1994 ist eine umfassende Bedarfsplanung für Pflegeheime erarbeitet worden.
Ausgehend von dieser Bedarfsplanung ist im Jahr 1995 eine erste Pflegeheim-Liste erlassen
worden, gegen welche die Krankenkassen Beschwerde beim Bundesrat erhoben haben. In
seinem Entscheid vom Oktober 1996 hob der Bundesrat die Pflegeheim-Liste 1995 auf. Er
erachtete die vorliegende Planung zwar als genügend, hielt aber fest, dass die medizinischen und
personellen Voraussetzungen der Heime, die für die Zulassung, zulasten der obligatorischen
Krankenversicherung tätig zu werden, nicht ausreichend nachgewiesen seien. Der Bundesrat
forderte die Bündner Regierung auf, diese Abklärungen zu treffen und eine neue Liste zu erlassen.
In den letzten Monaten sind in 45 Heimen die nötigen Abklärungen getroffen worden. Um auf die
Pflegeheim-Liste aufgenommen zu werden, musste jedes Heim belegen, dass es über genügend
Personal mit ausreichender Qualifikation und über die verlangten medizinischen Einrichtungen
verfügt sowie die ärztliche Betreuung gewährleisten kann.
Ein in eine breite Vernehmlassung gegebener Entwurf der Pflegeheim-Liste sah vor, in einer
eigenen Kategorie auch Heime zuzulassen, die innert vorgegebener Frist noch gewisse
Nachweise zu erbringen haben. Diese Absicht konnte nicht umgesetzt werden. Der Bundesrat
hat zwischenzeitlich in Beschwerdeverfahren anderer Kantone entschieden, dass jede Art von
provisorischer Zulassung der Heime nicht rechtmässig ist.
Eine moderne Alterspolitik fordert von jedem Heim eine umfassende Betreuung aller
Bewohnerinnen und Bewohner, unabhängig von ihrer Pflegebedürftigkeit. Es muss vermieden
werden, dass Menschen, die in einem Heim wohnen, ein zweites Mal gezwungen werden, die
ihnen vertraute Umgebung zu wechseln. Der mit der Aufnahme auf die Pflegeheim-Liste zu
verbindende Leistungsauftrag an die Heime ist entsprechend abgefasst worden.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung schreibt den Kantonen vor, eine Planung für
die Pflegeheime zu erarbeiten. Das Ergebnis der Planung ist in einer Pflegeheim-Liste
festzuhalten. Die Aufnahme auf die Pflegeheim-Liste ist Voraussetzung dafür, dass die Heime
zulasten der obligatorischen Krankenpflege-Versicherung abrechnen können. Mit dem Erlass der
Liste wird der bundesrechtliche Auftrag umgesetzt.
Auskunftspersonen:
- Regierungsrat Dr. Peter Aliesch, Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements
(Telefon 081-257 25 01)
- Lic. oec. Tino Morell, Leiter des Gesundheitsamts (Telefon 081-257 26 41)
Aus den Beratungen der Regierung
Quelle (immer anzugeben): Standeskanzlei Graubünden
Zustelldatum: Donnerstag, 18. Dezember 1997
Jahr: 1998