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Ausstellungsposter «Die Bundesverfassung und der Landwein oder: von den Zöllen zu den Steuern» als PDF

Diese Webseite ist Bestandteil der Ausstellung «Graubünden und die Bundesverfassung» im Grossratsgebäude in Chur. Lehrreiche Visualisierungen erinnern daran, was die Einführung der Bundesverfassung für Graubünden bedeutete und wie sich der Bergkanton in den jungen Schweizer Bundesstaat integrierte. Die Ausstellung ist während der August-, Oktober- und Dezembersession 2023 des Grossen Rates jeweils von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:30 bis 18:00 Uhr öffentlich zugänglich.

Post, Zoll, Mass und Gewicht, Münzwesen, Pulverregal: Alle diese Aufgaben wurden dem Bund übertragen. Für den Kanton Graubünden war dies ein Problem, denn die Einnahmen der Zölle, Weg- und Brückengelder sowie der Ertrag der kantonalen Post deckten ca. zwei Fünftel seiner Ausgaben. So setzte er sich nach Kräften für längere Übergangsfristen und angemessene Entschädigungen für die wegfallenden Einnahmen ein. Gleichzeitig wurden aber auch neue Einnahmequellen ins Auge gefasst.

Bereits im ersten Ausschreiben nach der Annahme der Bundesverfassung wurden am 11. November 1848 „Grundsätze einer geplanten direkten Besteuerung“ an die Gemeinden versandt. Sie sollten sich dazu im Sinne einer Vernehmlassung äussern. Eine solche direkte Besteuerung der Bünd hatte es bisher nicht gegeben. Bis zur Einführung dauerte es noch eine ganze Weile. 1856 trat dann aber das erste Steuergesetz in Kraft und eröffnet eine neue Ära im kantonalen Finanzwesen.

Im Jahr 1850 folgten die Verhandlungen mit dem Bund über die Ablösung der kantonalen Zölle, die mit einer Übereinkunft am 15. Mai beendet wurden. Nachdem schon andere Berner Entscheidungen in Strassen- und Zollsachen die Bündner erzürnt hatten, gingen nun die Wellen besonders hoch. Das Ergebnis wurde als völlig ungenügend erachtet; gefordert hatte Graubünden rund 345’000 Franken alter Währung pro Jahr, während im Vertrag schliesslich 200’000 Franken vereinbart wurden. Davon waren rund 80’000 nur für eine befristete Zeit zu bezahlen. Die Kritik traf auch die Bündner Delegierten, die das Abkommen ausgehandelt hatten: Nationalrat und Bundesrichter Johann Rudolf Brosi (1801-1877) und Ständerat Anton Philipp Ganzoni (1800-1881). Brosi wurde bei den nächsten Nationalratswahlen abgewählt.

Legenden

  1. Die Bundesverfassung erklärt den Einzug von Zöllen zur Bundessache. Auf den knappen Artikel 23 folgen bis Artikel 32 weitere ausführliche Bestimmungen, die eng verwandte steuerliche Belastungen von Handel und Verkehr betreffen, so den Bezug von Weg- und Brückengeldern sowie „Konsumosteuern“ (Verbrauchssteuern).

    Um dem im Artikel 32d ausgesprochenen Verbot von neuen Konsumosteuern auf einheimischem Landwein zuvorzukommen, brachte der Grosse Rat gleichzeitig mit der Bundesverfassung eine Vorlage zur Besteuerung des Landweins zur Abstimmung, die aber im Gegensatz zur Verfassungsvorlage deutlich abgelehnt wurde. Vorgesehen war die Erhebung einer Verbrauchssteuer von einem Gulden pro Saum Wein (150 Liter).

    Die etwas merkwürdige Verknüpfung der überaus wichtigen Verfassungsvorlage mit einem unpopulären „Steuergesetzlein“ war der Sorge des Grossen Rats um die Staatsfinanzen geschuldet, zeugte aber nicht von psychologischem Geschick – so die Einschätzung von Peter Metz in seiner „Geschichte des Kantons Graubünden“.
  2. Die Anfänge der direkten Besteuerung im Kanton Graubünden. Neben der Vermögenssteuer war auch eine Erwerbssteuer vorgesehen, als dritter und vierter Punkt folgten „Gebühren für Jagdpatente“ und eine Hundetaxe.
  3. Die letzte Seite des Zollvertrags von 1850 mit der Unterschrift des Bundespräsidenten (Henri Druey), des Kanzlers der Eidgenossenschaft (Johann Ulrich Schiess) und dem Papiersiegel der Eidgenossenschaft.
  4. Zollstation Splügen. 1841 erbaut, 1850 vom Bund gekauft und übernommen.
  5. Die im Zollvertrag enthaltene Liste von aufgehobenen Zöllen und verwandten „Gefällen“ ist eindrücklich.