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Bundesbeschluss über die Förderung der Substanzerhaltung öffentlicher Infrastrukturanlagen (Investitionszulagenbeschluss)

Finanzhilfe erhalten Kantone, Gemeinden, Kirchgemeinden sowie deren Träger öffentlicher Aufgaben für Vorhaben, deren Realisierung zusätzlich zu den bisher vorgesehenen erfolgt oder zeitlich vorverlegt wird.

Die Finanzhilfe kann gewährt werden, wenn das Vorhaben nicht bereits in Ausführung begriffen ist, dieses aber bis zum 30. Juni 1999 verwirklicht wird. Die anrechenbaren Kosten des Vorhabens müssen mindestens 200'000 Franken betragen. Die Beitragsleistung des Bundes beträgt im allgemeinen 15% für Vorhaben über die Erneuerung von Hoch- und Tiefbauten sowie von technischen Anlagen und 20% für Vorhaben über den Ersatz und die Erneuerung von Energieerzeugungsanlagen durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme.

Die vom Bund zur Verfügung gestellten Geldmittel sind beschränkt.

Das mit dem Vollzug beauftragte kantonale Hochbauamt wird in den nächsten Wochen allen Gemeinden des Kantons die entsprechenden Unterlagen des Bundes kostenlos zustellen. Weitere Auskünfte dazu erteilt das Hochbauamt (Tel. 081/257 36 32, Fax 081/257 21 56).

Beiträge an Private

Bundesbeschluss über die Förderung privater Investitionen im Energiebereich (Energieinvestitionsbeschluss)

Finanzhilfe können für Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme gewährt werden. Bezugsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts ohne öffentliche Aufgaben für Vorhaben, deren Realisierung zusätzlich zu den bisher vorgesehenen erfolgt oder die zeitlich vorverlegt wird.

Die Finanzhilfe kann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben nicht bereits in Ausführung begriffen ist, dieses aber bis zum 30. Juni 1999 verwirklicht wird. Die anrechenbaren Kosten des Vorhabens müssen mindestens 50'000 Franken betragen. Ausserdem müssen energetische Mindestanforderungen erfüllt werden. Die Finanzhilfe kann maximal 15 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

Die vom Bund zur Verfügung gestellten Geldmittel sind beschränkt. Diese werden in der Reihenfolge der Gesuchseingänge gewährt.

Das Investitionsprogramm des Bundes ermöglicht zusätzliche Beitragsleistungen zu jenen des Kantons für Gebäudesanierungen und Nutzungsgradverbesserungen.

Interessierte erhalten Antragsunterlagen sowie weitere Auskünfte beim Amt für Energie Graubünden (Tel. 081/257 36 30, Fax 081/257 21 60).

HOCHBAUAMT GRAUBÜNDEN
Bandi

AMT FÜR ENERGIE GRAUBÜNDEN
Böhi

Auskunft an die Medien:
Werner Böhi, Vorsteher Amt für Energie, Tel. 081-257 36 21
(erreichbar am Freitag, 9. Mai 1997, nachmittags)
Jahr: 1998
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