Verordnung zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete
Im März dieses Jahres hat das Bundesparlament das neue Bundesgesetz über Investitionshilfe für
Berggebiete (IHG) gutgeheissen. Um dieses umzusetzen, ist in enger Zusammenarbeit mit den
Kantonen ein Entwurf für eine bezügliche Verordnung ausgearbeitet worden. Da das neue IHG
den Vollzug weitgehend den Kantonen überträgt, kann sich der Bund mit einer schlanken
Verordnung begnügen. Diese regelt nur die folgenden Bereiche:
- Verfahren und Kriterien, mit denen die kantonale Limite für die Zusicherung von
Investitionshilfe-Darlehen festgelegt werden, und
- Verfahren und Kriterien, mit denen die jährlichen kantonalen Limiten für Beiträge an die
regionalen Entwicklungsträger und Geschäftsstellen ermittelt werden.
Die Regierung ist mit dem Entwurf grundsätzlich einverstanden. Sie beantragt allerdings, die
Zuständigkeit des Bundes für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Investitionshilfe in
der Verordnung zu verankern, wie dies mehrfach in Aussicht gestellt worden ist. Sie legt zudem
Wert darauf, dass sich der Bund nicht nur mit wenigen Regelungen begnügt, sondern für diese
auch einfache und praktische Lösungen vorsieht.
Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie den Einsatz
technischer Überwachungsgeräte
Der Vorentwurf wurde abgestimmt auf die anderen Gesetzgebungsvorlagen im Post- und
Fernmeldebereich, die Ende April 1997 von den Eidg. Räten verabschiedet worden sind. Neu
soll damit in einem einzigen Gesetz das Überwachen des Post- und Fernmeldeverkehrs für die
ganze Schweiz einheitlich geregelt werden. Im Vorentwurf hat der verbesserte Schutz der
Betroffenen grosse Bedeutung, da Überwachungsmassnahmen immer einen schweren Eingriff in
die persönliche Freiheit bzw. in die Privatsphäre bedeuten.
Die Regierung erachtet das Schaffen einer bundesgesetzlichen Überwachungsgrundlage als
notwendig und begrüsst die bezüglichen Absichten.
Änderung des 32. Titels des Obligationenrechts (Kaufmännische Buchführung)
Die Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung im OR haben in den letzten Jahren
Auslegungsschwierigkeiten und eine gewisse Rechtsunsicherheit verursacht. Dies vor allem
deshalb, weil nicht restlos klar war, welche Möglichkeiten der elektronischen Geschäftsabwicklung
und der neuen Medien gesetzeskonform sind. Der Vorentwurf für eine Änderung der einschlägigen
Bestimmungen im OR will diese Probleme der Praxis lösen. Dies geschieht im wesentlichen
durch den Verzicht auf die Unterscheidung zwischen Bild- und Datenträgern, womit eine
Anpassung an den heutigen Stand der technischen Entwicklung und eine Öffnung gegenüber
künftigen Technologien vorgenommen wird. In Zukunft sollen Bild- und Datenträger
gleichermassen zum Aufbewahren von Informationen zugelassen werden, sofern die Grundsätze
der Ordnungsmässigkeit von Buchführung und Aufbewahrung eingehalten werden.
Die Regierung begrüsst die Ziele der Revision und ist mit den vorgeschlagenen Änderungen
grundsätzlich einverstanden. In Zeiten wachsenden grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs
und verschärfter internationaler Konkurrenz spielen die rechtlichen Rahmenbedingungen eine
immer wichtigere Rolle. Das Zulassen von neuen Technologien und der Verzicht auf überholte
gesetzliche Unterscheidungen verbessert diese Rahmenbedingungen. Indem moderne
Technologien angewendet werden können, wird unserer Wirtschaft eine zeitgemässere Buchführung
und Aufbewahrung der Belege ermöglicht.
Anwaltsgesetz
Die Regierung nimmt gegenüber dem Bundesamt für Justiz Stellung zum Entwurf für ein
eidgenössisches Anwaltsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte).
Sie begrüsst die Umsetzung des entsprechenden Auftrags, der in Artikel 33 Absatz 2 der
Bundesverfassung umschrieben ist. Im vorgesehenen Anwaltsgesetz sollen neben der Freizügigkeit
die Berufsregeln und die Disziplinaraufsicht einheitlich geregelt werden. Grundsätzlich begrüsst die
Regierung diese Bestrebungen, macht indessen gewisse Vorbehalte hinsichtlich des
Geltungsbereichs des Gesetzes sowie hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen von
Anwältinnen und Anwälten, die in ein Berufsregister eingetragen werden sollen.
Jahr: 1998