In ihrer Stellungnahme an Bundesrätin Ruth Dreifuss vertritt die Regierung die
Auffassung, dass das Beschwerderecht der Umwelt- und Naturschutzorganisationen
nicht ausgedehnt, sondern im Gegenteil eingedämmt werden sollte.
Der Bund will mit einer Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der
beschwerdeberechtigten Umweltschutz-Organisationen das Organisations-Beschwerderecht an
das geänderte Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) anpassen. Neu sollen auch
jene schweizerischen Organisationen das Beschwerderecht erhalten, die sich dem Naturschutz,
dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und seit
mindestens zehn Jahren bestehen.
Trotz des an sich klaren Gesetzesauftrags, welcher den Bundesrat ermächtigt, die zur
Beschwerde berechtigten Organisationen zu bezeichnen, steht die Bündner Regierung der
vorgeschlagenen Ausdehnung des Beschwerderechts auf weitere Organisationen ablehnend
gegenüber. Ohne die ideelle Arbeit einzelner Organisationen schmälern zu wollen, hält die Regierung
klar fest, dass in unserem demokratischen Rechtsstaat der Vollzug der Gesetze von den
gewählten Behörden und zuständigen Instanzen ausgeübt wird. Eine Kontrolle und Aufsicht dieser
Vollzugstätigkeit durch private Organisationen bedeutet eine Durchbrechung des Grundsatzes der
Gewaltentrennung, fehlt diesen Organisationen doch die demokratische Legitimation, um
Aufsichts- und Kontrollrechte über demokratisch gewählte Vollzugsbehörden auszuüben. Indem
privaten Organisationen das Beschwerderecht eingeräumt wird, werden Vollzugskompetenzen an
Beschwerdeinstanzen "delegiert", welche dann anstelle der eigentlich zuständigen
Vollzugsbehörden exekutive Befugnisse wahrnehmen. Dies führt nach Ansicht der Regierung zu
einer unerwünschten Vermischung von Aufgaben der Exekutive und der richterlichen Behörden und
beschleunigt die Tendenz vom Rechts- zum Rechtsmittelstaat.
Im übrigen hat die Erfahrung der letzten Jahre mit dem Organisations-Beschwerderecht klar
gezeigt, dass immer öfter ausführungsreife Projekte durch ungerechtfertigte Einsprachen und
Beschwerden auf Jahre blockiert bzw. verzögert werden. Die dadurch entstehenden
volkswirtschaftlichen Schäden sind erheblich und müssen schlussendlich von den Steuerzahlenden
berappt werden.
Die Bündner Regierung plädiert aus diesen Gründen nachdrücklich dafür, auf eine Ausdehnung des
Beschwerderechts auf weitere gesamtschweizerische Umweltorganisationen zu verzichten bzw.
im Interesse von einfacheren und rascheren Verfahren die Frage der Beschwerdeberechtigung
von privaten Organisationen in öffentlichen Verwaltungsverfahren grundlegend zu überprüfen.
Aus den Gemeinden
Für verschiedene Strassenbau-Projekte im Kanton werden Kredite im Gesamtbetrag von
annähernd 2.9 Mio. Franken freigegeben.
Jahr: 1998