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Nach einer missglückten Ehe hat sich Frau W. zum zweiten Mal verheiratet, diesmal aber mit einem Mann, der sie in Schulden gestürzt hat. Und auch eine rasche Scheidung hat nicht verhindern können, dass für Frau W. der Schuldenberg zu gross geworden ist.
Doch beginnen wir vorne. Als Frau W. sich von ihrem ersten Mann scheiden liess, da schien trotz einiger Verletzungen zumindest das Finanzielle geregelt. Die Kinderalimente wurden vom Gericht auf 700 Franken festgesetzt, die Frauenalimente auf 1000 Franken. Wenn Frau W. sich also um eine Arbeit bemühte, so dachte sie, müsste es knapp reichen.

Verheiratung führt zum Verlust der Alimente

Und nach einiger Zeit zeigte sich ein neuer Lichtblick, Frau W. wollte es mit einer zweiten Ehe versuchen, und das Paar zog zusammen mit dem Kind in eine neue Wohnung, die 2000 Franken im Monat kostete. Das Gesetz sieht für den Fall, dass eine geschiedene Frau sich mit einem neuen Lebenspartner zusammentut, vor, dass die Frauenalimente gestrichen werden. Wer sich gar verheiratet, verliert den Anspruch auf diese Alimente überhaupt. Was Frau W. allerdings nicht wusste, dass ihr neuer Mann ein Mann der grossen Versprechungen war mit einem grossen Schuldenberg im Hintergrund. Und in der kurzen Zeit der zweiten Ehe wuchsen diese Schulden noch weiter an. Frau W. wurde zum Beispiel, weil sie den Mietvertrag für die Wohnung mitunterschrieben hatte, solidarisch haftbar für die ausstehenden Beträge. Noch während der Scheidung suchte Frau W. sich eine billigere Wohnung, die Schulden aber begannen sich zu häufen.
Die Ehe wurde auf Betreiben von Frau W. rasch getrennt, ausser den 700 Franken Kinderalimenten und ein paar Franken, die in einem Nebenverdienst erwirtschaftet wurden, floss aber überhaupt kein Geld mehr in den Haushalt. Die Verschuldung nahm weiter zu. Und erst auf Drängen von Bekannten hin wandte sich Frau W. an ihre Gemeinde um Unterstützung. Diese sprach denn der Frau auch eine gewisse finanzielle Hilfe zu, die aber bei weitem nicht ausreichte. Und erst der zweite Tip brachte Schwung in die verfahrene Situation.
Frau W. wurde, wiederum durch Bekannte, auf den kantonalen Sozialdienst aufmerksam gemacht, wo ihr zum ersten Mal mitgeteilt wurde, dass sie ein Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung habe. Hier floss nun endlich ein wenig Geld, auch wenn es erst nach drei Monaten ausbezahlt worden ist. Der Sozialberater errechnete für Frau W. und ihr Kind das Existenzminimum, und die Frau glaubte, das Schlimmste überwunden zu haben. Was sich gut angelassen hatte, scheiterte aber an der Wohngemeinde, welche für das Existenzminimum eine eigene Berechnung angestellt hatte. "Was mir die Gemeinde zugesprochen hat, das hätte nicht einmal für die Wohnung gereicht", meint Frau W. im Rückblick.

Rekurs gegen die Wohngemeinde

Zur immer noch hängigen Scheidungsklage strengte jetzt Frau W. deshalb zusammen mit ihrem Sozialberater einen Rekurs an das Verwaltungsgericht an, in dem sie sich dem Entscheid der Gemeinde entgegenstellte. Und auch hier dauerte es vier Monate, bis das Gericht der Frau in fast allen Punkten Recht gab, vier Monate, in den denen die Schulden weiter anwuchsen.
Die Scheidung ist inzwischen besiegelt, die ihr zugesprochenen Alimente wird Frau W. wohl nie sehen. Alimentenbevorschussung für Frauenalimente gibt es nicht. Wenn Frau W. also für sich Geld von der Gemeinde bekommt, dann hat sie dieses zurückzuzahlen. Die Unterstützung durch die öffentliche Hand führt also auch hier zu einem weiteren Anwachsen des Schuldenbergs.
Frau W. kann heute einigermassen über die Runden kommen. Sie verdient sich mit einem Nebenjob, der ihre Mutterpflichten nicht zu sehr einschränkt, 1300 Franken pro Monat. Sie bekommt einen Anteil von der Arbeitslosenversicherung, die Kinderalimente und einen Beitrag von der Gemeinde. Am liebsten aber wäre ihr, wenn sie überhaupt nicht mehr auf die Gelder der öffentlichen Sozialfürsorge angewiesen wäre, wenn sie sich ihr Brot selber erwerben könnte. Denn der Schritt zur Gemeinde, der sitzt ihr immer noch in den Knochen: "Das zerreisst einen schier!" Und umso schlechter hat sie die Reaktionen der Fürsorgekommission der Wohngemeinde in Erinnerung, die schlecht informiert war und den ganzen Fall auf die lange Bank geschoben hat.
Während Frau W. die Kompetenz des kantonalen Sozialarbeiters sehr lobt, ortet sie in gewissen Bereichen der Verwaltung ein Unverständnis gegenüber der Situation einer mittellosen alleinerziehenden Frau. So muss Frau W. z.B. heute noch regelmässig nachweisen, dass sie sich um eine Vollbeschäftigung bemüht, obwohl sie als Mutter und Teilzeitangestellte ein reichbefrachtetes Pensum erfüllt. Einen Teil der ihr zustehenden Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung hat Frau W. nie bekommen, weil sie sich während der Scheidung nicht rechtzeitig um Arbeitsstellen bemüht habe. Dabei wusste sie damals gar nicht, dass sie einen Anspruch hätte geltend machen können, weil es ihr auf der Gemeinde nicht mitgeteilt worden war.

Rückfragen bitte an den:
Vorsteher des Kantonalen Sozialamtes
Andrea Ferroni, lic. phil.
Tel. 081-257 26 54
Jahr: 1998
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