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Von Organen der Rechtsanwendung
Der Spielraum der rechtsanwendenden Organe (Verwaltungsstellen und Gerichte) soll vergrössert werden, um im konkreten Fall gerechte, "billige" Lösungen zu ermöglichen, um die Voraussetzung für das Handeln nach dem Modell der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV, NPM) zu schaffen. Auf Bestimmungen, die dieser Zielsetzung nicht entsprechen, ist zu verzichten oder diese sind offener auszugestalten im Sinne von Generalklauseln, unbestimmten Rechtsbegriffen etc.
- Von Rechtsetzungsorganen unterer Stufe
Damit die Regelungen rascher sich ändernden Verhältnissen angepasst werden können, sollen vermehrt Rechtsetzungsbefugnisse an den Grossen Rat oder der Regierung zugeordnet werden.
- Von Gemeinden
Die Autonomie der Gemeinden soll gestärkt und dezentrale Lösungen, welche die konkreten örtlichen Verhältnisse berücksichtigen, ermöglicht werden.
- Von Privaten
Die Entscheidungsspielräume der Privaten in persönlichen und wirtschaftlichen Bereichen sollen vergrössert und damit ihre Entfaltungsmöglichkeiten verbessert werden (Beispiel: Vernehmlassungsentwurf für die Teilrevision des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes).

Ist der Abbau von Regelungen möglich, um die organisatorischen und verfahrensmässigen Verwaltungsabläufe zu vereinfachen? Die Verwaltungstätigkeit soll effizienter, rationeller werden, indem Entscheidungskompetenzen auf untere Verwaltungsstellen übertragen, Verfahren zusammengelegt und Entscheidungsbefugnisse konzentriert werden.

Können Regelungen abgebaut werden bei der Umschreibung der Qualitätsanforderungen für staatliche Aufgabenerfüllung? Durch eine offenere, unbestimmtere Regelung der Qualitätsvorgaben ist das Kosten/Nutzenverhältnis bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben zu verbessern.

Jahr: 1998
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