Gastwirtschaftsgesetzes
1. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 24. Juni 1997 die Botschaft betreffend Totalrevision
des kantonalen Gastwirtschaftsgesetzes (GWG) zuhanden des Grossen Rats
verabschiedet. Dieser wird die Vorlage in der Oktobersession beraten. Die
Volksabstimmung wird voraussichtlich im Juni 1998 stattfinden, sodass das Gesetz auf
Anfang 1999 in Kraft gesetzt werden könnte.
2. Im Sinne einer konsequenten Deregulierung soll der Staat nur dort regelnd in die Tätigkeit der
Privaten eingreifen, wo es zum Schutz der Jugend sowie zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Zudem enthält das Gesetz
keine Bestimmungen zu Bereichen, welche in anderen Erlassen geregelt sind wie
beispielsweise Hygiene- und Bauvorschriften (Lebensmittelgesetzgebung,
Baugesetzgebung der Gemeinden).
Zur Zeit sind in verschiedenen gastwirtschaftlichen Erlassen 150 Artikel vorhanden. Das neue
Gesetz umfasst 30 Artikel. Wird es vom Volk angenommen, kommen noch
regierungsrätliche Ausführungsbestimmungen dazu. Auf eine grossrätliche Verordnung
wird verzichtet.
3. Die wesentlichsten Merkmale des Entwurfs sind:
- Eine Bewilligungspflicht besteht für das Abgeben von Speisen und/oder Getränken zum Genuss
an Ort und Stelle, für das Überlassen von Örtlichkeiten zu diesem Zweck sowie für
das Durchführen von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte oder
angelieferte Speisen oder Getränke konsumiert werden. Eine Aufzählung
verschiedener Betriebsarten entfällt. Auch alkoholfreie Betriebe fallen unter
das Gesetz.
- Verboten sind:
Das Abgeben von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren.
Das Abgeben von gebrannten Wassern oder Mischgetränken auf der Basis gebrannter
Wasser an Jugendliche unter 18 Jahren.
Das Abgeben alkoholhaltiger Getränke mittels Automaten.
- Der Sirupartikel wird beibehalten, wonach eine Auswahl von alkoholfreien Getränken nicht
teurer als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge sein darf.
- Die polizeiliche (Alkohol-) Bedürfnisklausel wird aufgehoben.
- Die persönlichen Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung sind Handlungsfähigkeit und ein
guter Leumund.
- Der Fähigkeitsausweis ist nicht mehr obligatorisch.
- Der Bewilligungsinhaber resp. die Bewilligungsinhaberin trägt die umfassende Verantwortung für
den Betrieb.
- Bewilligungen für Betriebe sind unbefristet, Bewilligungen für Anlässe befristet.
- Gegenüber dem geltenden Recht entfallen folgende Pflichten des Inhabers resp. der Inhaberin
der Bewilligung:
Wohnsitznahme in der Gemeinde.
Persönliche Betriebsführung.
In der Regel gleichzeitig nur einen Betrieb führen zu dürfen.
Bedienungspflicht.
Offenhaltungspflicht im Rahmen der bewilligten Zeiten.
- Die Gebühren für die Bewilligung und weitere Amtshandlungen werden durch die Gemeinde
festgesetzt.
- Die Öffnungszeiten werden durch die Gemeinde festgesetzt.
- Für den Kleinhandel und Ausschank von gebrannten Wassern ist eine Bewilligung des
zuständigen Departements erforderlich.
- Der Klein- und Mittelhandel mit nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken ist nicht mehr
bewilligungspflichtig.
Chur, 26. Juni 1997 DEPARTEMENT DES INNERN
UND DER VOLKSWIRTSCHAFT
Jahr: 1998