Vorweg gleich eines: Eine Kündigung der Grundversicherung bei der
VISANA ist nicht nötig. Personen, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch
machen wollen, wird empfohlen, bei verschiedenen Versicherern eine
Offerte einzuholen und diese zu vergleichen. Bei Abschluss einer
Versicherung bei einem neuen Versicherer wird die Versicherung bei der
VISANA automatisch gelöscht.
Allenfalls bestehende Zusatzversicherungen wie die Halbprivat- oder
Privatversicherung sind vom Rückzug der VISANA nicht betroffen und
deshalb gesondert zu behandeln. Zusatzversicherungen können bei der
VISANA bleiben oder ebenfalls auf einen neuen Versicherer übertragen
werden. Eine Übertragung ist jedoch nicht in jedem Fall möglich. Es
wird empfohlen, beim neuen Versicherer allenfalls auch die Konditionen
für die entsprechende Zusatzversicherung und die Übertrittsmodalitäten
abzuklären. Im Zusatzversicherungsbereich sind im Übrigen unter
Umständen auch spezielle Kündigungsfristen zu beachten.
Versicherte, die selber keine neue Grundversicherung wählen, werden
gegen Ende des laufenden Jahres oder spätestens Anfang des nächsten
Jahres einem Versicherer zugewiesen. Der Kanton wird die
Zuteilungskriterien zusammen mit dem Kantonalverband Bündnerischer
Krankenversicherer erarbeiten. Die VISANA-Versicherten werden über das
Vorgehen direkt und rechtzeitig informiert. Die VISANA kann die
Versicherten erst dann aus der Versicherungspflicht entlassen, wenn der
Nachweis eines neuen Versicherungsschutzes erbracht ist.
Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement richtet zusammen mit
den Krankenversicherern ab sofort ein Informationstelefon für
VISANA-Versicherte ein. Die Auskunftsstelle zu Fragen der
Krankenversicherung ist von Montag bis Freitag, jeweils von 10.00 -
12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr unter der Telefon Nummer 081-257 04
06 erreichbar.
Gesundheitsamt Graubünden
Auskunftspersonen:
Tino Morell, Leiter Gesundheitsamt, Tel. 081-257 26 41
Daniel Andenmatten, Leiter Sachbereich Krankenversicherung, Tel.
081-257 26 49
Gremium: Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement
Quelle: dt Gesundheitsamt