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Vorweg gleich eines: Eine Kündigung der Grundversicherung bei der VISANA ist nicht nötig. Personen, die von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen wollen, wird empfohlen, bei verschiedenen Versicherern eine Offerte einzuholen und diese zu vergleichen. Bei Abschluss einer Versicherung bei einem neuen Versicherer wird die Versicherung bei der VISANA automatisch gelöscht.
Allenfalls bestehende Zusatzversicherungen wie die Halbprivat- oder Privatversicherung sind vom Rückzug der VISANA nicht betroffen und deshalb gesondert zu behandeln. Zusatzversicherungen können bei der VISANA bleiben oder ebenfalls auf einen neuen Versicherer übertragen werden. Eine Übertragung ist jedoch nicht in jedem Fall möglich. Es wird empfohlen, beim neuen Versicherer allenfalls auch die Konditionen für die entsprechende Zusatzversicherung und die Übertrittsmodalitäten abzuklären. Im Zusatzversicherungsbereich sind im Übrigen unter Umständen auch spezielle Kündigungsfristen zu beachten.
Versicherte, die selber keine neue Grundversicherung wählen, werden gegen Ende des laufenden Jahres oder spätestens Anfang des nächsten Jahres einem Versicherer zugewiesen. Der Kanton wird die Zuteilungskriterien zusammen mit dem Kantonalverband Bündnerischer Krankenversicherer erarbeiten. Die VISANA-Versicherten werden über das Vorgehen direkt und rechtzeitig informiert. Die VISANA kann die Versicherten erst dann aus der Versicherungspflicht entlassen, wenn der Nachweis eines neuen Versicherungsschutzes erbracht ist.
Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement richtet zusammen mit den Krankenversicherern ab sofort ein Informationstelefon für VISANA-Versicherte ein. Die Auskunftsstelle zu Fragen der Krankenversicherung ist von Montag bis Freitag, jeweils von 10.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr unter der Telefon Nummer 081-257 04 06 erreichbar.
Gesundheitsamt Graubünden

Auskunftspersonen:
Tino Morell, Leiter Gesundheitsamt, Tel. 081-257 26 41
Daniel Andenmatten, Leiter Sachbereich Krankenversicherung, Tel. 081-257 26 49
Gremium: Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement
Quelle: dt Gesundheitsamt
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