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Wer bisher bei der VISANA seine obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung hatte, kann nur noch bis Ende 1998 frei wählen, bei welcher anderen Versicherung er diese neu abschliessen will. Ab 1999 entfällt dieses Wahlrecht und die Betroffenen werden von den Gemeinden einer Versicherung zugewiesen.

Am 31. Dezember 1998 läuft für Personen, die bisher bei der VISANA versichert waren, endgültig die Frist aus, eine neue Gesellschaft für die obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung frei wählen zu können. Wegen des Rückzugs der VISANA aus der Grundversicherung im Kanton Graubünden sind die VISANA-Versicherten verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1998 mit einem neuen Versicherer eine Krankenpflege-Grundversicherung abzuschliessen. Die Nachversicherer müssen das freie Wahlrecht der Versicherungspflichtigen respektieren und Aufnahmeanträge vorbehaltlos annehmen.
Die VISANA-Versicherten sind frühzeitig und wiederholt in den Medien sowie mit persönlichen Informationen durch Bund und Kanton auf diese Umstände hingewiesen wurden. Trotzdem ist damit zu rechnen, dass etliche Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons, welche jetzt bei der VISANA versichert sind, ab dem 1. Januar 1999 über keine obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung verfügen werden.
Unter Aufsicht des Bundesamts für Sozialversicherung werden die betroffenen Personen nach dem Zufallsprinzip einer neuen Versicherung zugewiesen. Berücksichtigt werden alle Versicherungen, welche im ganzen Kanton tätig sind und über einen Marktanteil von mindestens einem Prozent verfügen. Die Zuteilungsquote richtet sich nach der Marktstärke der einzelnen Versicherer.
Das kantonale Gesundheitsamt wird den betroffenen Gemeinden Mitte Januar 1999 eine Liste jener Einwohner und Einwohnerinnen zustellen, die einem neuen Krankenversicherer zugewiesen werden müssen. Neben der Empfehlung, welchem Krankenversicherer die Personen zugewiesen werden sollten, wird den Gemeinden auch ein Muster einer Zuweisungsverfügung zur Verfügung gestellt. Damit der lückenlose Versicherungsschutz gewährleistet ist, muss die Zuweisung vor Ende Januar erfolgt sein.
Nach Bundesrecht müssen die Kantone dafür sorgen, dass die Versicherungspflicht eingehalten wird. Der Vollzug der Versicherungspflicht obliegt gemäss dem kantonalen Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung den Gemeinden. Sie haben die Aufgabe, Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zuzuweisen. Vertreter von Bund und Kanton haben zusammen mit den Verantwortlichen der VISANA und der übrigen Versicherer die nötigen Vorbereitungen getroffen, um im Januar 1999 den Gemeinden möglichst rasch und lückenlos die nötigen Informationen für den Vollzug der Versicherungspflicht zur Verfügung zu stellen.
Auskunftsperson: Daniel Andenmatten, Gesundheitsamt, Tel. 081-257 26 49
Gremium: Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement
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