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Die Regierung hat die vom Krankenversicherungs-Gesetz geforderte Pflegeheim-Liste verabschiedet. Heime, die auf dieser Liste figurieren, können ihre Pflegeleistungen den Krankenkassen in Rechnung stellen.
37 von insgesamt 45 Bündner Heimen erfüllen die Voraussetzungen des Krankenversicherungs-Gesetzes und der kantonalen Pflegeheim-Planung, um ihre Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen zu können. Sie werden daher in die Pflegeheim-Liste aufgenommen. 8 Heime erfüllen die Voraussetzungen mindestens derzeit nur teilweise. Diese Heime weisen zu wenig Personal oder aber zu wenig qualifiziertes Personal auf oder es fehlt ihnen die geforderte Infrastruktur. Sie können allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in die Liste aufgenommen werden, wenn sie dann die Voraussetzungen erfüllen.
Bereits 1994 ist eine umfassende Bedarfsplanung für Pflegeheime erarbeitet worden. Ausgehend von dieser Bedarfsplanung ist im Jahr 1995 eine erste Pflegeheim-Liste erlassen worden, gegen welche die Krankenkassen Beschwerde beim Bundesrat erhoben haben. In seinem Entscheid vom Oktober 1996 hob der Bundesrat die Pflegeheim-Liste 1995 auf. Er erachtete die vorliegende Planung zwar als genügend, hielt aber fest, dass die medizinischen und personellen Voraussetzungen der Heime, die für die Zulassung, zulasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig zu werden, nicht ausreichend nachgewiesen seien. Der Bundesrat forderte die Bündner Regierung auf, diese Abklärungen zu treffen und eine neue Liste zu erlassen.
In den letzten Monaten sind in 45 Heimen die nötigen Abklärungen getroffen worden. Um auf die Pflegeheim-Liste aufgenommen zu werden, musste jedes Heim belegen, dass es über genügend Personal mit ausreichender Qualifikation und über die verlangten medizinischen Einrichtungen verfügt sowie die ärztliche Betreuung gewährleisten kann.
Ein in eine breite Vernehmlassung gegebener Entwurf der Pflegeheim-Liste sah vor, in einer eigenen Kategorie auch Heime zuzulassen, die innert vorgegebener Frist noch gewisse Nachweise zu erbringen haben. Diese Absicht konnte nicht umgesetzt werden. Der Bundesrat hat zwischenzeitlich in Beschwerdeverfahren anderer Kantone entschieden, dass jede Art von provisorischer Zulassung der Heime nicht rechtmässig ist.
Eine moderne Alterspolitik fordert von jedem Heim eine umfassende Betreuung aller Bewohnerinnen und Bewohner, unabhängig von ihrer Pflegebedürftigkeit. Es muss vermieden werden, dass Menschen, die in einem Heim wohnen, ein zweites Mal gezwungen werden, die ihnen vertraute Umgebung zu wechseln. Der mit der Aufnahme auf die Pflegeheim-Liste zu verbindende Leistungsauftrag an die Heime ist entsprechend abgefasst worden.
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung schreibt den Kantonen vor, eine Planung für die Pflegeheime zu erarbeiten. Das Ergebnis der Planung ist in einer Pflegeheim-Liste festzuhalten. Die Aufnahme auf die Pflegeheim-Liste ist Voraussetzung dafür, dass die Heime zulasten der obligatorischen Krankenpflege-Versicherung abrechnen können. Mit dem Erlass der Liste wird der bundesrechtliche Auftrag umgesetzt.
Aus den Beratungen der Regierung

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