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Personen und Familien mit geringem Einkommen können auch in diesem Jahr mit einem Beitrag an ihre Kosten für die Krankenkassenprämien rechnen. Die voraussichtlich berechtigten Personen erhalten das Gesuchsformular im allgemeinen direkt zugestellt. Personen, die kein Gesuchsformular erhalten und sich trotzdem als beitragsberechtigt betrachten, können das Formular bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde anfordern. Das Gesuch muss bis spätestens Ende März dieses Jahres der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden.
Die Prämien für die Krankenversicherung sind in den letzten Jahren für die meisten Versicherten teilweise stark angestiegen. Vor allem für Personen und Familien mit geringem Einkommen wird es zunehmend schwieriger, diese Kosten selber zu tragen. Um für diese Personen die Belastung durch Krankenkassenprämien auf ein erträglicheres Mass zu reduzieren, leisten Bund und Kanton auch dieses Jahr Beiträge. Im Kanton Graubünden werden rund 4.5 Mio. Franken mehr Beiträge als im letzten Jahr oder insgesamt rund 49.3 Mio. Franken zur Verbilligung der Krankenkassenprämien zur Verfügung stehen. Über die Beitragshöhe und den Kreis der Berechtigten wird die Regierung im September nach Auswertung der Anmeldungen entscheiden.

Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf einen Beitrag haben alle Personen, die aufgrund ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton Graubünden der Versicherungspflicht unterliegen und in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist das steuerbare Einkommen inklusive 10% des steuerbaren Vermögens der letzten Verfügung des Steueramtes massgebend. Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Personen, die verpflichtet sind, für andere die Krankenkassenprämien zu bezahlen, haben ebenfalls zusammen mit den unterstützten Personen einen Gesamtanspruch.

Anmeldung des Anspruches bis Ende März
Personen, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse zum Kreis der voraussichtlich Beitragsberechtigten gehören, werden in diesen Tagen von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden direkt angeschrieben; sie erhalten dabei ihr persönliches Gesuchsformular. Personen, die kein Gesuchsformular erhalten haben und sich trotzdem als beitragsberechtigt betrachten, können bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde ein Gesuchsformular anfordern. Die Gesuche sind bis spätestens Ende März dieses Jahres der AHV-Zweigstelle jener Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat, einzureichen.

Saisonniers und Asylbewerber
Saisonniers und Kurzaufenthalter mit einer Aufenthaltsbewilligung, die länger als drei Monate gültig ist, sowie Asylbewerber und vorläufig Aufgenommene können, sofern sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, das Gesuchsformular bei ihrem Arbeitgeber bzw. bei der AHV-Zweigstelle der Aufenthaltsgemeinde anfordern. Sie haben das Formular bis Ende März, oder innert eines Monats nach Anmeldung beim Einwohneramt, der AHV-Zweigstelle der Aufenthaltsgemeinde einzureichen.

Auszahlungsmodus
Der Beitrag an die Krankenkassenprämien wird an die Krankenkasse ausbezahlt, sofern die Kasse dies fordert. Im vergangenen Jahr haben die meisten Kassen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Je nach Entscheid der Kasse wird in diesem Fall die Prämienrechnung im Umfange der Prämienverbilligung reduziert oder der entsprechende Betrag an den Versicherten Weitergeleitet. Ein direkter Anspruch der Versicherten gegenüber dem Kanton besteht nur, wenn die Krankenkasse die Auszahlung nicht an sich selber fordert.

Auskünfte zur Prämienverbilligung erteilt jede AHV-Zweigstelle der Gemeinden oder die AHV-Ausgleichskasse des Kantons.

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