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Das neue Gastwirtschaftsgesetz will gute Rahmenbedingungen für das Gastgewerbe im Kanton Graubünden schaffen.
Das geltende Gastwirtschaftsgesetz stammt aus dem Jahre 1979. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es in verschiedenen Bereichen mit den Entwicklungen im Gastwirtschaftsgewerbe nicht mehr Schritt gehalten hat. Neue Formen wie Schneebars, Ferien auf dem Bauernhof, Torkelwirtschaften u.a. mehr erfordern flexible Lösungen. Das neue Gesetz umschreibt klar, für welche Tätigkeiten eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich ist, nämlich für die Abgabe von Speisen oder Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, für das Überlassen von Örtlichkeiten zum Konsum von mitgebrachten oder angelieferten Speisen oder Getränken sowie für die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte oder angelieferte Speisen oder Getränke konsumiert werden. Auf diese Weise wird einerseits die unternehmerische Freiheit gewährleistet und anderseits auch die sogenannte "Paragastronomie" dem Gesetz unterstellt.
Auf verschiedene Pflichten des Bewilligungsinhabers wird verzichtet, weil sie nicht mehr zeitgemäss sind. Es sind dies: Wohnsitzpflicht; Pflicht zur persönlichen Betriebsführung; die Auflage in der Regel nur einen Betrieb führen zu dürfen; Bedienungs- und Offenhaltungspflicht. Der Bewilligungsinhaber ist aber umfassend für die Betriebsführung verantwortlich. Die Gemeinde darf die Bewilligung nur an handlungsfähige und gut beleumdete Personen erteilen, wobei im Gesetz klar definiert ist, was unter einem guten Leumund zu verstehen ist.
Abgeschafft wird das Obligatorium des Fähigkeitsausweises. Auch hier hat die Praxis gezeigt, dass sich die Qualität im Gastgewerbe nicht durch eine einmal abgelegte Prüfung gewährleisten lässt. Entscheidend sind vielmehr auf die Bedürfnisse der Kunden zugeschnittene Angebote und der Umgang mit den Gästen. Die Konkurrenz ist der beste Garant für hohe Qualität. Die Gesundheit der Gäste ist durch die Hygienevorschriften in der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung und durch die entsprechenden Kontrollen des kantonalen Lebensmittelinspektorates gewährleistet.
Ein wichtiges Anliegen ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauches vor allem bei Jugendlichen. Das Gesetz verbietet deshalb das Abgeben alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren und an Betrunkene; das Abgeben gebrannter Wasser oder Mischgetränke auf der Basis gebrannter Wasser an Jugendliche unter 18 Jahren sowie das Abgeben alkoholhaltiger Getränke mittels öffentlich zugänglicher Automaten. Beibehalten wird der sog. "Sirupartikel", welcher alkoholführende Betriebe verpflichtet, eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge. Hingegen wird die Bedürfnisklausel fallengelassen, weil sie sich in der Praxis als wirkungslos erwiesen hat. Für den Kleinhandel und den Ausschank gebrannter Wasser ist wie bisher eine kantonale Bewilligung erforderlich und der Reinertrag aus den Abgaben wird je zur Hälfte für gemeinnützige Zwecke und für die Förderung des Tourismus verwendet. Das neue Gesetz gewährt schliesslich den Gemeinden weitreichende Kompetenzen. So sind sie zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligungen, die Festsetzung der Gebühren und die Regelung der Öffnungszeiten. Die Höhe der Gebühren hat sich einerseits nach dem Verwaltungsaufwand zu richten und sie muss andererseits in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, welchen die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat.
Der Grosse Rat hat das Gesetz mit 91 : 0 Stimmen verabschiedet. Es liegt nun an den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern mit einem JA gute Rahmenbedingungen für das Gastgewerbe in unserem Kanton zu schaffen.

Gremium: Departement des Innern und der Volkswirtschaft
Quelle: dt Regierungsrat Klaus Huber
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