Das neue Gastwirtschaftsgesetz will gute Rahmenbedingungen für das
Gastgewerbe im Kanton Graubünden schaffen.
Das geltende
Gastwirtschaftsgesetz stammt aus dem Jahre 1979. In der Praxis hat sich
gezeigt, dass es in verschiedenen Bereichen mit den Entwicklungen im
Gastwirtschaftsgewerbe nicht mehr Schritt gehalten hat. Neue Formen wie
Schneebars, Ferien auf dem Bauernhof, Torkelwirtschaften u.a. mehr
erfordern flexible Lösungen. Das neue Gesetz umschreibt klar, für welche
Tätigkeiten eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich ist, nämlich für
die Abgabe von Speisen oder Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, für
das Überlassen von Örtlichkeiten zum Konsum von mitgebrachten oder
angelieferten Speisen oder Getränken sowie für die Durchführung von
Veranstaltungen, an denen mitgebrachte oder angelieferte Speisen oder
Getränke konsumiert werden. Auf diese Weise wird einerseits die
unternehmerische Freiheit gewährleistet und anderseits auch die
sogenannte "Paragastronomie" dem Gesetz unterstellt.
Auf verschiedene
Pflichten des Bewilligungsinhabers wird verzichtet, weil sie nicht mehr
zeitgemäss sind. Es sind dies: Wohnsitzpflicht; Pflicht zur persönlichen
Betriebsführung; die Auflage in der Regel nur einen Betrieb führen zu
dürfen; Bedienungs- und Offenhaltungspflicht. Der Bewilligungsinhaber
ist aber umfassend für die Betriebsführung verantwortlich. Die Gemeinde
darf die Bewilligung nur an handlungsfähige und gut beleumdete Personen
erteilen, wobei im Gesetz klar definiert ist, was unter einem guten
Leumund zu verstehen ist.
Abgeschafft wird das Obligatorium des
Fähigkeitsausweises. Auch hier hat die Praxis gezeigt, dass sich die
Qualität im Gastgewerbe nicht durch eine einmal abgelegte Prüfung
gewährleisten lässt. Entscheidend sind vielmehr auf die Bedürfnisse der
Kunden zugeschnittene Angebote und der Umgang mit den Gästen. Die
Konkurrenz ist der beste Garant für hohe Qualität. Die Gesundheit der
Gäste ist durch die Hygienevorschriften in der eidgenössischen
Lebensmittelgesetzgebung und durch die entsprechenden Kontrollen des
kantonalen Lebensmittelinspektorates gewährleistet.
Ein wichtiges
Anliegen ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauches vor allem bei
Jugendlichen. Das Gesetz verbietet deshalb das Abgeben alkoholhaltiger
Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren und an Betrunkene; das Abgeben
gebrannter Wasser oder Mischgetränke auf der Basis gebrannter Wasser an
Jugendliche unter 18 Jahren sowie das Abgeben alkoholhaltiger Getränke
mittels öffentlich zugänglicher Automaten. Beibehalten wird der sog.
"Sirupartikel", welcher alkoholführende Betriebe verpflichtet, eine
Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das
billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge. Hingegen wird die
Bedürfnisklausel fallengelassen, weil sie sich in der Praxis als
wirkungslos erwiesen hat. Für den Kleinhandel und den Ausschank
gebrannter Wasser ist wie bisher eine kantonale Bewilligung erforderlich
und der Reinertrag aus den Abgaben wird je zur Hälfte für gemeinnützige
Zwecke und für die Förderung des Tourismus verwendet. Das neue Gesetz
gewährt schliesslich den Gemeinden weitreichende Kompetenzen. So sind
sie zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligungen, die
Festsetzung der Gebühren und die Regelung der Öffnungszeiten. Die Höhe
der Gebühren hat sich einerseits nach dem Verwaltungsaufwand zu richten
und sie muss andererseits in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum
Wert, welchen die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen
hat.
Der Grosse Rat hat das Gesetz mit 91 : 0 Stimmen verabschiedet.
Es liegt nun an den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern mit einem JA gute
Rahmenbedingungen für das Gastgewerbe in unserem Kanton zu
schaffen.
Gremium: Departement des Innern und der Volkswirtschaft
Quelle: dt Regierungsrat Klaus Huber