Die kantonale Verwaltung hat in Zusammenarbeit mit dem Bündner
Gewerbeverband ein Konzept zum Schutz vor sexueller Belästigung
erarbeitet. Zentraler Bestandteil ist ein Merkblatt, worin sexuelle
Belästigung definiert und ausdrücklich verboten wird.
Seit dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes Mitte 1996 werden
Arbeitgebende explizit dazu verpflichtet, in ihrem Betrieb Massnahmen
zur Verhinderung von sexueller Belästigung zu ergreifen. Versäumen sie
dies, können sie bei Vorliegen eines solchen Tatbestandes zur
Rechenschaft gezogen werden. So geschehen bspw. 1998 bei einem Fall in
einem Zürcher Hotel, wo sich nicht nur der Belästiger selbst, sondern
auch die Hotelleitung vor dem Gericht verantworten musste.
Vor diesem Hintergrund hat nun auch die kantonale Verwaltung als
Arbeitgeberin das Thema "Schutz vor sexueller Belästigung" aufgegriffen.
Die verwaltungsinterne Anlaufstelle für Frauenfragen sowie die
Stabsstelle für Gleichstellungsfragen taten dies in Zusammenarbeit mit
dem Bündner Gewerbeverband. Diese Zusammenarbeit beruht auf dem
Gedanken, dass es sinnvoll ist, den vielen Betrieben im Kanton eine
allgemein verwendbare Grundlage zur Verfügung zu stellen. Gerade
kleinere und mittlere Betriebe müssen damit nicht je ein eigenes Konzept
entwickeln und können ihrer Pflicht damit ohne grossen Zusatzaufwand
nachkommen.
Sexuelle Belästigung ist ein heikles Thema. Umso wichtiger ist es,
nicht zu tabuisieren, sondern Grenzverletzungen aufzugreifen und
anzusprechen. Im erarbeiteten Merkblatt wird eine Definition
vorgenommen, und zur Illustration werden dazu verschiedene mögliche
Übergriffe aufgelistet. Entscheidendes Kriterium für die Belästigung
ist, dass sie von der betroffenen Person unerwünscht ist. Es geht also
vor allem darum, im Arbeitsumfeld gegenseitig die individuellen Grenzen
zu respektieren.
Im weiteren regelt das Merkblatt auch das Vorgehen, falls ein Fall
von sexueller Belästigung vorliegt. Für die kantonale Verwaltung wurden
im Personal- und Organisationsamt zwei Ansprechpersonen bestimmt,
welche als Anlaufstelle dienen. Auf betrieblicher Ebene muss jeder
Arbeitgebende selber festlegen, wie er so ein Vorkommnis handhaben will
und dies den Angestellten dementsprechend kommunizieren. Denn die
erwünschte präventive Wirkung kann natürlich nur erreicht werden, wenn
alle Mitarbeitenden eines Betriebes über das Thema informiert sind.
Gremium: Gleichstellungsbüro Graubünden
Quelle: dt Gleichstellungsbüro Graubünden