Von Regierungspräsident Klaus Huber
Der Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie
zwischen den Gemeinden spielt in unserem vielfältigen Bergkanton seit 40
Jahren eine bedeutende Rolle. Er ist ein unentbehrliches Instrument zur
Förderung und Stärkung der Gemeinden und Regionen. Die Tatsache, dass es
sehr wenige Gemeinden gibt, die sich in einer prekären Finanzlage
befinden, und dass die meisten Gemeinden - auch kleine - ihren
Bevölkerungsstand halten konnten, weist auf ein leistungsfähiges und gut
funktionierendes Finanzausgleichs-System hin. Dieses soll deshalb nicht
radikal umgebaut werden. Die vorliegende Teilrevision des
Finanzausgleichsgesetzes, über die am 7. Februar abgestimmt wird, behebt
aber einzelne Mängel und setzt mögliche Verbesserungen rasch um.
Die Gemeinden werden bekanntlich in Finanzkraftgruppen eingeteilt.
Diese Gruppeneinteilung wird in der Regel bei der Festlegung von
kantonalen Subventionen berücksichtigt und ist massgebend für
Berechtigung auf Finanzausgleichsbeiträge. Kriterien für die Einteilung
sind die Steuerkraft, die Steuerbelastung und der Finanzbedarf einer
Gemeinde.
Wie dies bereits für Erträge aus dem Wasserzins geschieht, sollen
die Einnahmen der Gemeinden aus den Abgeltungsleistungen für Einbussen
der Wasserkraftnutzung (wie z.B. die Greina-Abgeltung) für das Berechnen
der Finanzkraft und für den Ausgleich der Finanzkraft ebenfalls
berücksichtigt werden. Die massgebende Höhe der Wasserzinsen wird
gleichzeitig präzisiert. Das Besteuern von Gemeinden soll für jene Fälle
eingeführt werden, in denen eine Gemeinde auf dem Gebiet einer anderen
Gemeinde unternehmerisch tätig ist; z.B. durch den Betrieb eines
Kraftwerkes oder einer touristischen Unternehmung.
Der geltende Schlüssel zur Einteilung der Gemeinden in
Finanzkraftgruppen soll verfeinert werden. Massgebend für die
Finanzkraft sind weiterhin die drei Grundgrössen Steuerkraft
(Kantonssteuern, Wasserzinsen), Steuerfuss und Finanzbedarf, allerdings
soll der Finanzbedarf neu anhand des Grundbedarfs, der Schülerzahl und
der Fläche berechnet werden, die beiden letzten Kriterien ersetzen die
bisherigen Messgrössen Schulaufwand und Aufwand für Lawinen- und
Wuhrbauten. Bei der Bestimmung der Steuerbelastung wird die Gewichtung
des Steuerfusses um ein Drittel zurückgenommen und der Steuerfuss im
Durchschnitt zweier Jahre verwendet. Damit wird verhindert, dass der
Steuerfuss angehoben wird, um in eine günstigere Finanzkraftgruppe zu
gelangen.
Gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz wird auch das
Wasserrechtsgesetz teilrevidiert. Nach dieser Revisionsvorlage soll der
so genannte "Landschaftsfranken", der in einen Fonds zu bezahlen ist,
aus dem Gemeinden wie Vrin und Sumvitg entschädigt werden, je zur
Hälfte zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt werden. Bei dieser
Gelegenheit werden zudem einzelne Bestimmungen an das Bundesrecht
angepasst.
Die beiden Abstimmungsvorlagen sind unbestritten. Der Grosse Rat hat
die Teilrevision des Finanzausgleichsgesetzes mit 95 zu 0 Stimmen und
die Teilrevision des kantonalen Wasserrechtsgesetzes mit 93 zu 0 Stimmen
verabschiedet. Sie bringen auch keine radikalen Veränderungen. Sie
bedeuten aber eine Verfeinerung und Verbesserung unseres
Finanzausgleichs-Systems. Dies ist wichtig für die guten Beziehungen
zwischen Kanton und Gemeinden und für den Zusammenhalt in den Regionen.
Die Regierung empfiehlt deshalb, den Revisionen zuzustimmen.
Gremium: Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden
Quelle: dt Regierungspräsident Klaus Huber