Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten und wird nicht
geduldet. Die Regierung nimmt Kenntnis von einem Konzept, das
Informations- und Schulungsmassnahmen für das kantonale Personal
umfasst. Diese sollen in angepasster Form auch für die Privatwirtschaft
gelten.
Als sexuelle Belästigung gilt jeder unerwünschte Angriff auf die
körperliche oder sexuelle Integrität einer Person oder einer
Personengruppe. Sie kann verschiedene Formen annehmen und umfasst die
ganze Spannweite von anzüglichen Bemerkungen oder sexistischen
Äusserungen und Witzen bis zu massivsten Formen körperlicher Übergriffe.
Personen, die andere sexuell belästigen, haben mit Sanktionen gemäss
Personalverordnung zu rechnen.
Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht sind Arbeitgebende
gesetzlich verpflichtet, die Würde von Frauen und Männern am
Arbeitsplatz zu schützen und mit entsprechenden Massnahmen sexuelle
Belästigungen am Arbeitsplatz zu verhindern. Das Eidgenössische
Gleichstellungs-Gesetz gibt der betroffenen Person die Möglichkeit, eine
Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen zu beanspruchen, wenn der
Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht beweisen kann, dass Massnahmen
getroffen wurden, die Diskriminierung durch sexuelle Belästigung zu
verhindern.
Gestützt auf die erwähnten Rechtsgrundlagen ist die kantonale
Verwaltung als Arbeitgeberin verpflichtet, entsprechende Massnahmen zu
treffen. Das Personal- und Organisationsamt und das kantonale
Gleichstellungs-Büro haben deshalb ein Konzept erarbeitet. Es basiert
auf der Zusammenarbeit mit dem Bündner Gewerbeverband, der Handelskammer
und dem Arbeitgeber-Verband Graubünden und soll der Thematik "Schutz vor
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz" mehr Bedeutung verschaffen.
Aus den Gemeinden
Die Regierung genehmigt die Gemeindeverfassung von Mesocco und die
Teilrevision der Ortsplanung von Vaz/Obervaz sowie mit Vorbehalten auch
jene von Maienfeld.
Für den Bau des Tunnels Flimserstein für die Umfahrung Flims wird
ein Kredit von rund 127 Mio. Franken freigegen.
Gegenüber dem Bundesamt für Verkehr beantragt die Regierung, der
Heinzenberg Skilifte AG die Konzession für den Bau einer
Zweier-Sesselbahn von Sarn nach Foppa zu erteilen.
Standeskanzlei Graubünden
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden