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Das Finanzierungsmodell im Bereich der Alters- und Pflegeheime wird geändert. Es berücksichtigt die berechtigten Anliegen des Mittelstandes, indem die Tagestaxen für die stationäre Pflege und Betreuung einkommens- und vermögensunabhängig festgelegt werden. Zudem werden Maximaltaxen vorgeschrieben, die nicht überschritten werden dürfen. Zur Qualitätssicherung werden die Heime für die Pflege und Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen in Zukunft einer Bewilligungspflicht unterstellt.
Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat Botschaft und Entwurf zur neuen Alterspolitik des Kantons. Um diese umzusetzen, muss das Krankenpflege- Gesetzes teilrevidiert werden. Gemäss dem bestehendem System übernimmt der Kanton die Defizite im stationären Langzeit-Bereich. Das für den stationären Bereich neu vorgeschlagene Finanzierungsmodell sieht vor, dass die Heime von den Bewohnerinnen und Bewohnern grundsätzlich kostendeckende Tarife erheben. Diese sind nach Pflegebedürftigkeit abzustufen, wobei die vom Kanton vorgegebenen Maximaltarife nicht überschritten werden dürfen. Die heutige zwingend vorgeschriebene Bindung der Tagestaxen in den Alters- und Pflegeheimen und den Pflegeabteilungen der Spitäler an das Einkommen und Vermögen wird damit aufgehoben. Flankierende Vorschriften stellen sicher, dass jede pflege- und betreuungsbedürftige Person die nötigen Leistungen bezahlen kann, ohne öffentliche Unterstützung beanspruchen zu müssen. Das neue Finanzierungsmodell geht davon aus, dass die Kosten des Aufenthalts in einem Heim auch bei grossem Betreuungs- und Pflegeaufwand durch die Leistungen der verschiedenen Elemente der Sozialversicherung gedeckt werden können. Entsprechend ist vorgesehen, dass sich der Kanton nach einer Übergangsphase von höchstens fünf Jahren nicht mehr an den Betriebskosten der Alters- und Pflegeheime und an jenen der Pflegeabteilungen in Spitälern beteiligt. Im Interesse der Betroffenen wie auch der Kostenträger wird für Angebote der stationären Pflege und Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen wie auch für solche zur häuslichen Pflege und Betreuung eine Bewilligungspflicht eingeführt. Die Bewilligungsvoraussetzungen orientieren sich am Wohl der anvertrauten Personen. So hat das Leistungsangebot den Qualitätsvorgaben des Kantons zu entsprechen. Jedes Alters- und Pflegeheim hat im Weiteren über eine Ombudsperson zu verfügen.
Standeskanzlei Graubünden

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden

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