Wer sein Haus saniert und Massnahmen trifft, um den Energieverbrauch
markant zu senken, bekommt vom Kanton finanzielle Beiträge. An dieser
Praxis wird trotz knapper Kantonsfinanzen festgehalten.
Mit dem 1993 revidierten kantonalen Energiegesetz hat der Kanton ein
Instrument eingeführt, um innovative und energiebewusste Hauseigentümer
und Hauseigentümerinnen zu belohnen. Für energetische Gebäudesanierungen
gibt es finanzielle Beiträge. Unterstützt werden Massnahmen an
bestehenden Bauten und haustechnischen Anlagen, wenn der Energiebedarf
dadurch deutlich gesenkt werden kann. Trotz schmalerem Finanzhaushalt
setzt der Kanton diese Aktion fort.
Die Höhe der kantonalen Förderungsbeiträge liegt pro Objekt zwischen
5'000 und 100'000 Franken. Bis heute haben rund 300 Gesuchstellende von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. An die energetisch bedingten
Investitionen von über 80 Millionen Franken hat der Kanton einen
Gesamtbeitrag von beinahe sechs Millionen Franken geleistet. Dies
entspricht einem mittleren Jahresbudget von rund einer Million Franken.
Sparen heisst Umwelt schonen
Energetische Sanierungsmassnahmen zahlen sich mehrfach aus. Zum
Einen kann der Energieverbrauch bei einer umfassenden Gebäudesanierung
etwa halbiert werden. Dies führt neben merklich geringeren Heizkosten
auch dazu, dass die Umweltbelastung durch Schadstoffe entsprechend
reduziert wird. Bezogen auf die vom Kanton unterstützten 300 Projekte
bedeutet dies eine wiederkehrende Einsparung von jährlich 1.5 Mio. Liter
Heizöl. Zum Anderen verbessern solche Massnahmen die Behaglichkeit
enorm. Graue Ecken oder gar Schimmelpilz werden definitiv aus Wohnräumen
verbannt. So nehmen bauphysikalische Probleme in bestehenden Bauten ab,
während die Wohn- und Lebensqualität steigt.
Wann gibt es Geld vom Kanton?
Damit Kantonsbeiträge gesprochen werden können, müssen gewisse
Grundvoraussetzung gegeben sein:
- Das zu sanierende Haus befindet sich im Kanton Graubünden.
- Es ist nachzuweisen, dass die gesetzlich vorgegebenen
Mindestanforderungen mit den geplanten Massnahmen erfüllt werden.
- Die Sanierungsarbeiten müssen innerhalb einer bestimmten Frist
ausgeführt werden.
- Mit den Sanierungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die
Beitragsverfügung der Regierung vorliegt. Beginnt jemand mit den
Arbeiten vorher oder werden entsprechende Anschaffungen schon vorher
getätigt, werden keine Beiträge ausgerichtet. In diesem Punkt sind keine
Ausnahmen möglich.
Die Beiträge werden ausbezahlt, nachdem der Abschluss der
Sanierungsarbeiten dem Amt für Energie gemeldet worden ist. In den drei
Folgejahren muss der Gesuchsteller resp. die Gesuchstellerin dem Amt für
Energie den jährlichen Energieverbrauch bekannt geben. An das selbe
Objekt kann nur einmal eine finanzielle Unterstützung geleistet werden.
Während der letzten zwei Jahre musste zeitweise eine Warteliste
geführt werden, weil die Anzahl der Gesuche überdurchschnittlich
zugenommen hatte. Die anbegehrten Beiträge übertrafen die dafür
vorgesehenen Budgetmittel bei weitem. Inzwischen ist der Überhang an
Gesuchen abgebaut worden und es besteht keine Warteliste mehr.
Beratungsdienst beim Amt für Energie
Wegleitungen und allgemeine Bestimmungen für Beitragsgesuche bei
energetischen Gebäudesanierungen sind erhältlich beim Amt für Energie,
Rohanstrasse 5, 7001 Chur, Telefon 081 / 257 36 30. Diese Stelle erteilt
auch weitere Auskünfte und berät Interessierte in allen Fragen zum Thema
Energie.
Gremium: Amt für Energie
Quelle: dt Amt für Energie