Einzelpersonen und Familien mit geringem Einkommen können auch in diesem Jahr mit einem Beitrag an ihre Kosten für die Krankenkassen-Prämien rechnen. Das Gesuch muss bis spätestens Ende März 2000 der AHV-Zweigstelle der Wohnsitz-Gemeinde eingereicht werden. Ausbezahlt werden die Beiträge im Herbst 2000.
Die voraussichtlich bezugsberechtigten Personen erhalten das Gesuchsformular direkt zugestellt. Personen, die kein Gesuchsformular erhalten und sich trotzdem als bezugsberechtigt betrachten, können das Formular bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitz-Gemeinde anfordern.
Rund 45 Millionen stehen zur Verfügung
Die Prämien für die Krankenversicherung sind in den letzten Jahren stark angestiegen. Vor allem für Versicherte mit geringem Einkommen wird es zunehmend schwieriger, diese Kosten selber zu tragen. Um für diese Personengruppe die Belastung durch die Krankenkassen-Prämien auf ein tragbares Mass zu reduzieren, leisten Bund und Kanton auch dieses Jahr finanzielle Beiträge. Im Kanton Graubünden werden für das Jahr 2000 rund 45 Millionen Franken zur Verbilligung der Krankenkassen-Prämien zur Verfügung stehen. Über die Selbstbehalte und somit den Kreis der Bezugsberechtigten wird die Regierung im September nach Auswertung der eingereichten Anmeldungen entscheiden.
Wer hat Anspruch auf Beiträge?
Anspruch auf einen Beitrag haben alle Personen, die aufgrund ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton Graubünden der Versicherungspflicht unterstehen und in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist das steuerbare Einkommen inklusive 10 Prozent des steuerbaren Vermögens der letzten Verfügung des Steueramts massgebend. Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung.
Anspruch bis Ende März anmelden
Personen, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse zum Kreis der voraussichtlich Bezugsberechtigten gehören, werden in diesen Tagen von der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden direkt angeschrieben; sie erhalten dabei ihr persönliches Gesuchsformular. Personen, die kein Gesuchsformular erhalten haben und sich trotzdem als bezugsberechtigt betrachten, können bei der AHV-Zweigstelle der WohnsitzGemeinde ein Gesuchsformular anfordern. Die Gesuche sind bis spätestens Ende März 2000 der AHV-Zweigstelle jener Gemeinde einzureichen, in der die antragstellende Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat.
Saisonniers und Asylbewerber
Saisonniers und Kurzaufenthalter mit einer Aufenthaltsbewilligung, die länger als drei Monate gültig ist, sowie Asylbewerber und vorläufig Aufgenommene können, sofern sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, das Gesuchsformular bei ihrem Arbeitgeber bzw. bei der AHV-Zweigstelle der Aufenthaltsgemeinde anfordern. Sie haben das Formular bis Ende März (oder innert eines Monats nach Anmeldung beim Einwohneramt) der AHV-Zweigstelle der Aufenthaltsgemeinde einzureichen.
Auskünfte zur Prämienverbilligung erteilt jede AHV-Zweigstelle der Gemeinden oder die AHV-Ausgleichskasse des Kantons.
Gremium: Gesundheitsamt Graubünden
Quelle: dt Gesundheitsamt Graubünden