Der Entwurf für ein Bundesgesetz über Stauanlagen wird von den
betroffenen Gebirgskantonen und damit auch von Graubünden mit Nachdruck
zurückgewiesen. Der Bund beabsichtigt, die Haftung der
Stauanlagen-Betreibenden markant zu verschärfen.
Die Gebirgskantone haben sich bereits Ende Februar gemeinsam zum
Entwurf für ein Stauanlagengesetz geäussert und die Vorlage arg
zerrissen. Nun doppelt Graubünden nach und erinnert nochmals in aller
Schärfe an die Einwände gegen das geplante neue Bundesgesetz. Die
Regierungen von sieben Alpenkantonen (GR, VS, UR, TI, GL, OW und NW)
bilden die Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK). Vom Entwurf
des Stauanlagengesetzes sind die Kraftwerkgesellschaft in ihrem Gebiet
besonders betroffen, befinden sich doch die meisten Stauanlagen
naturgemäss in den Gebirgskantonen.
Alles in allem ändert der Entwurf an der Sicherheit der Anlagen
nichts. Vielmehr handelt es sich um eine zusätzliche finanzielle
Belastung der Kraftwerkgesellschaften, die es im Kontext der
Strommarktliberalisierung nicht erträgt. Wieder einmal will der Bund
neue Bestimmungen schaffen und deren finanzielle Folgen indirekt auf die
Kantone in den Randgebieten überwälzen.
Beim Entwurf handelt es sich in erster Linie um eine haftungs- und
versicherungsrechtliche Vorlage. Sie geht von einem Schadenspotenzial
bei totalem Dammbruch von gefüllten Staubecken aus. Eine
Haftpflichtregelung sollte aber vom realistischen Schadenspotenzial
und nicht von irgendwelchen hypothetischen Annahmen ausgehen. Die
Realität ist die, dass die Sicherheit der Schweizer Stauanlagen als sehr
hoch und weltweit beispielhaft eingestuft wird. Diese Tatsache wird
dadurch belegt, dass die Anlagen während nunmehr 100 Jahren nahezu
störungsfrei in Betrieb stehen. Die beiden einzigen in der Vergangenheit
aufgetretenen grösseren Störungsfälle in Zeuzier (VS) und Albigna (GR)
haben geradezu exemplarisch gezeigt, dass die Überwachung der grösseren
Stauanlagen bestens funktioniert. Statt nun die Versicherungsprämien
anheben zu wollen, sollten die Gelder sinnvoller für eine verstärkte
Aufsicht auch über die kleinen Stauwerke eingesetzt werden.
Unisono mit den anderen Gebirgskantonen lehnt die Bündner Regierung
den Entwurf für ein Stauanlagengesetz ab und beantragt, die Vorlage
zurückzustellen, da sie weder sachlich noch zeitlich dringend ist.
Vielmehr ist zuzuwarten, bis die Auswirkungen der
Strommarktliberalisierung klar sind und auch die Revision und
Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts klarere Konturen gewonnen hat.
Die Sicherheit ist gewährleistet, die Überwachung der grossen
Stauanlagen funktioniert bestens und in den wichtigsten
"Wasserschlosskantonen" Graubünden und Wallis besteht bereits ein
Versicherungsobligatorium. Die sachliche Notwendigkeit der Vorlage wird
zwar nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Sie muss aber inhaltlich
überarbeitet werden. Die Haftung der Kraftwerkbetreibende für Schäden,
die durch ausserordentliche Naturvorgänge, kriegerische Ereignisse oder
grobes Verschulden von Drittpersonen verursacht werden, wird abgelehnt.
Neue Fahrplanregionen beim öffentlichen Verkehr
Die Regierung eröffnet die Vernehmlassung über eine Teilrevision der
regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den
öffentlichen Verkehr. Die Frist läuft bis Ende Juni 2000. Die Revision
bezweckt, die Fahrplanregionen Agglomeration Chur und Regionen
Heinzenberg-Domleschg, Hinterrhein und Mittelbünden neu einzuteilen:
- Die heutige Fahrplan-Region 1 (Stadt Chur, Gemeinden Domat/Ems,
Felsberg, Tamins, Haldenstein, Trimmis und Says) und die heutige
Fahrplan-Region 3 (Herrschaft und Kreis Fünf Dörfer ohne Haldenstein,
Trimmis und Says) sollen neu abgegrenzt werden. Region 1: Stadt Chur,
Kreise Fünf Dörfer und Maienfeld, Region 4: Stadt Chur, Kreis Rhäzüns,
Gemeinden Felsberg und Tamins.
- Die heutige Fahrplan-Region 6 (Heinzenberg-Domleschg, Hinterrhein
und Mittelbünden) soll neu unterteilt werden in eine Region 5:
Heinzenberg-Domleschg und Hinterrhein und eine Region 7: Mittelbünden.
Auch vierjährige Kinder sollen Kindergarten besuchen können
Vierjährige Kinder konnten bisher nur dann den Kindergarten
besuchen, wenn diese Möglichkeit in ihrer Wohngemeinde bereits vor 1992
bestanden hatte. Nun sollen alle Gemeinden entsprechende Angebote
schaffen können.
Das seit 1992 geltende Kindergarten-Gesetz verpflichtet die
Wohngemeinden, jedem Kind zu ermöglichen, mindestens ein Jahr lang den
Kindergarten besuchen zu können. Der Kanton subventioniert höchstens
zwei Jahre. In den meisten Gemeinden gehen die Kinder während zwei
Jahren in den Kindergarten. Vor allem in Südbünden war und ist eine
andere vorschulische Kinderbetreuung verbreitet, bei der die Kinder drei
Jahre lang den Kindergarten besuchen. Damit Gemeinden mit
Drei-Jahre-Modell dieses weiterführen konnten, wurde ihnen dies in der
Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den
Kindergarten gestattet.
In der Zwischenzeit hat das Bedürfnis nach dreijährigen Kindergärten
auch in Deutsch- und Romanischbünden spürbar zugenommen. Dadurch können
nämlich kleine Gemeinden den Kindergarten im Dorf behalten und mit einer
pädagogisch sinnvollen Gruppe führen. Auf Grund dieser Sachlage wird es
ab nächstem Schuljahr allen Gemeinden möglich gemacht, den dreijährigen
Kindergarten einzuführen. Die bezügliche Verordnung wird entsprechend
geändert. Weil der Kanton zwei Kindergarten-Jahre vor Schuleintritt als
ausreichend erachtet, wird er nach wie vor keine längere Periode
subventionieren. Mit der Teilrevision wird aber der Spielraum der
Gemeinden vergrössert. Für den Kanton entstehen keine zusätzlichen
Kosten.
Humanitäre Hilfe
Es werden humanitäre Hilfsbeiträge im Gesamtbetrag von 22'000
Franken gesprochen an:
- Schweizerisches Rotes Kreuz zu Gunsten der "Hilfe für die
Bevölkerung im südlichen Afrika",
- Schweizer Freunde der SOS-Kinderdörfer zu Gunsten des Projekts
"Aufbau des SOS-Kinderdorfs in Monaragala, Sri Lanka",
- Helvetas zu Gunsten des Projekts "Postcosecha, Verminderung von
Nachernte-Verlusten in Paraguay", und
- Auslandschweizerdienst des Eidg. Departements für auswärtige
Angelegenheiten zu Gunsten der "Subventionen 1999/2000 an schweizerische
Hilfsgesellschaften im Ausland".
Aus den Gemeinden
Die Gemeinde Poschiavo darf während eines vorerst drei Jahre
dauernden Versuchs eine Berufswahl-Klasse (zehntes Schuljahr) führen.
Die Gemeindeverfassungen von Pagig, Riein und Medel/Lucmagn werden
genehmigt.
Die Teilrevision der Ortsplanung von Rueun wird gutgeheissen, jene
von Ruschein teilweise.
Für verschiedene Strassenbauprojekte im Kanton werden Kredite im
Gesamtbetrag von rund vier Mio. Franken freigegeben (Belagsarbeiten in
der Viamala, auf dem Abschnitt Soazza-San Bernardino und zwischen
Fideris Au und Küblis, Berninastrassenkorrektion Resgia-Montebello,
Landerwerb für Korrektion Julierstrasse im Bereich Crap Ses und neuer
Radweg Campagnastrasse in Bonaduz).
Personelles
René Simeon, geb. 1964, von Bonaduz, wohnhaft in Chur, wird Oberarzt
am Frauenspital Fontana in Chur.
Standeskanzlei Graubünden
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden