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Die Regierung heisst die Beschwerde der Mobilfunk-Gesellschaft diAx gegen das von der Gemeinde Küblis beschlossene generelle Verbot zur Errichtung von Natelantennen in der Bauzone gut. Die entsprechende Verbotsbestimmung im Baugesetz der Gemeinde Küblis kann somit nicht genehmigt werden.
Im Bestreben, die Wohnbevölkerung vor der elektromagnetischen Strahlung von Natelantennen zu schützen, haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Küblis Ende 1999 eine Initiative angenommen, die eine Ergänzung des kommunalen Baugesetzes mit einem generellen Verbot von Natelantennen in den Bauzonen vorsieht. Ausgelöst wurde die Initiative durch ein konkretes Baugesuch der diAx für eine Natelantenne im Siedlungsbereich.
Gegen das baugesetzliche Natelantennen-Verbot in den Bauzonen erhob die diAx Planungsbeschwerde bei der Regierung, welche zugleich Genehmigungsinstanz für ortsplanerische und damit auch baugesetzliche Erlasse ist.

Initiative rechtswidrig

In ihrem Beschwerdeentscheid gelangte die Regierung zum Schluss, dass das Natelantennen-Verbot sowohl gegen das Raumplanungs-Recht als auch gegen das eidgenössische Fernmelde-Gesetz verstosse und daher zufolge Rechtswidrigkeit aufgehoben werden müsse.
Einen Verstoss gegen das Raumplanungs-Recht erblickt die Regierung darin, dass Natelantennen als Siedlungs-Infrastrukturanlagen grundsätzlich in die Bauzone gehören. Es stelle eine Verletzung des raumplanerischen Grundprinzips der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet dar, solche Anlagen in genereller Weise und ohne Durchführung der in jedem Einzelfall erforderlichen Prüfung der Standort-Gebundenheit in das Gebiet ausserhalb der Bauzonen zu verdrängen. Massnahmen zum Schutz des Menschen vor den Auswirkungen des Elektrosmogs lägen zwar durchaus im öffentlichen Interesse; es müsse indessen davon ausgegangen werden, dass der Bundesrat diesem öffentliche Interesse mit der kürzlich erlassenen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) auch unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips hinreichend Rechnung getragen hat.
Zudem verletzt das Kübliser Natelantennen-Verbot laut Regierung das eidgenössische Fernmeldegesetz. Dieses bezweckt u.a. die Gewährleistung qualitativ hochstehender und konkurrenzfähiger Fernmelde-Dienste zu Gunsten von Bevölkerung und Wirtschaft. Mit dieser Zielvorgabe lasse sich, so die Regierung, das Antennenverbot nicht vereinbaren, umso weniger, als es im Fall einer Genehmigung entsprechende Nachahmung in vielen weiteren Gemeinden finden könnte.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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