Die Regierung heisst die Beschwerde der Mobilfunk-Gesellschaft diAx
gegen das von der Gemeinde Küblis beschlossene generelle Verbot zur
Errichtung von Natelantennen in der Bauzone gut. Die entsprechende
Verbotsbestimmung im Baugesetz der Gemeinde Küblis kann somit nicht
genehmigt werden.
Im Bestreben, die Wohnbevölkerung vor der elektromagnetischen
Strahlung von Natelantennen zu schützen, haben die Stimmberechtigten der
Gemeinde Küblis Ende 1999 eine Initiative angenommen, die eine Ergänzung
des kommunalen Baugesetzes mit einem generellen Verbot von Natelantennen
in den Bauzonen vorsieht. Ausgelöst wurde die Initiative durch ein
konkretes Baugesuch der diAx für eine Natelantenne im Siedlungsbereich.
Gegen das baugesetzliche Natelantennen-Verbot in den Bauzonen erhob
die diAx Planungsbeschwerde bei der Regierung, welche zugleich
Genehmigungsinstanz für ortsplanerische und damit auch baugesetzliche
Erlasse ist.
Initiative rechtswidrig
In ihrem Beschwerdeentscheid gelangte die Regierung zum Schluss,
dass das Natelantennen-Verbot sowohl gegen das Raumplanungs-Recht als
auch gegen das eidgenössische Fernmelde-Gesetz verstosse und daher
zufolge Rechtswidrigkeit aufgehoben werden müsse.
Einen Verstoss gegen das Raumplanungs-Recht erblickt die Regierung
darin, dass Natelantennen als Siedlungs-Infrastrukturanlagen
grundsätzlich in die Bauzone gehören. Es stelle eine Verletzung des
raumplanerischen Grundprinzips der Trennung von Baugebiet und
Nichtbaugebiet dar, solche Anlagen in genereller Weise und ohne
Durchführung der in jedem Einzelfall erforderlichen Prüfung der
Standort-Gebundenheit in das Gebiet ausserhalb der Bauzonen zu
verdrängen. Massnahmen zum Schutz des Menschen vor den Auswirkungen des
Elektrosmogs lägen zwar durchaus im öffentlichen Interesse; es müsse
indessen davon ausgegangen werden, dass der Bundesrat diesem öffentliche
Interesse mit der kürzlich erlassenen Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV) auch unter dem Aspekt des
Vorsorgeprinzips hinreichend Rechnung getragen hat.
Zudem verletzt das Kübliser Natelantennen-Verbot laut Regierung das
eidgenössische Fernmeldegesetz. Dieses bezweckt u.a. die Gewährleistung
qualitativ hochstehender und konkurrenzfähiger Fernmelde-Dienste zu
Gunsten von Bevölkerung und Wirtschaft. Mit dieser Zielvorgabe lasse
sich, so die Regierung, das Antennenverbot nicht vereinbaren, umso
weniger, als es im Fall einer Genehmigung entsprechende Nachahmung in
vielen weiteren Gemeinden finden könnte.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden