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Zur kantonalen Volksabstimmung vom 21. Mai 2000 betreffend das Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe
Im März 1993 hat das Schweizer Volk mit einer klaren Mehrheit einer Änderung der Bundesverfassung zugestimmt, das Spielbankverbot aufgehoben und damit ermöglicht, dass in der Schweiz zukünftig in Casinos und Kursälen Glücksspielautomaten betrieben werden dürfen. Am 1. April 2000 ist nun das neue Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken in Kraft getreten. Es bezweckt, einerseits dem Bund und den Kantonen Einnahmen zu verschaffen und andererseits den Tourismus zu fördern. Die Steuereinnahmen, die der Bund von den Spielbanken mit einer Konzession A erhebt, werden dazu verwendet, den Bundesbeitrag für die AHV zu decken. Die Steuereinnahmen der Spielbanken mit einer Konzession B können zwischen dem Bund und den Kantonen aufgeteilt werden. Schafft der Kanton eine gesetzliche Grundlage zur Besteuerung von Kursälen, reduziert der Bund seine Abgabe für die Spielbanken mit einer Konzession B zu Gunsten der Kantone um maximal 40 Prozent. Dies bedeutet, dass die einzelnen Spielbanken im Kanton Graubünden durch die Erhebung einer kantonalen Abgabe nicht zusätzlich belastet werden. Dem Kanton ist es aber nur mit einem Gesetz möglich, 40 Prozent der Steuern der Bündner Spielbanken für kantonale Anliegen zu verwenden. Am 21. Mai 2000 stimmen wir somit über eine Beteiligung des Kantons an den Steuerabgaben der Spielbanken ab.

Kernpunkte des Gesetzes

Neben der Gesetzesgrundlage für das Erheben der kantonalen Steuer werden zudem sämtliche kantonalen Bestimmungen zum Spielwesen in einem Erlass zusammengefasst. Den Gemeinden werden zusätzliche Kompetenzen übertragen. Sie können entscheiden, ob sie Spiellokale mit Unterhaltungs-Spielautomaten einer Bewilligungspflicht unterstellen wollen oder nicht.
Das im Kanton geltende Verbot für Geschicklichkeits-Geldspielautomaten ausserhalb von Kursälen soll weiterhin beibehalten werden. Daran ändert auch nichts, dass die Regierung neben den vom Bund konzessionierten Spielbanken in Zukunft kantonale Kursäle nach den bisherigen Kriterien bewilligen kann. In diesen dürfen nur Geschicklichkeitsspiele angeboten werden. Keine Änderung erfährt auch die bereits bestehende Bewilligungspflicht für Unterhaltungs-Spielautomaten.

Entscheid zur finanziellen Stärkung des Kantons

Das Gesetz über Spielautomaten und Spielbetriebe wird vom Grossen Rat und der Regierung klar befürwortet und verdient breite Unterstützung. Die Erhebung der kantonalen Abgabe bei den Spielbanken liegt im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger. Im Namen der Regierung und des Grossen Rats bitte ich Sie, der Vorlage zuzustimmen. Mit einem Ja zum kantonalen Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe erhalten wir eine finanzpolitisch günstige Regelung des Spielwesens und wir verschaffen unserem Kanton zusätzliche Einnahmen, ohne dass die kantonalen Spielbanken zusätzlich belastet werden.
Regierungspräsident Dr. Peter Aliesch
Gremium: Regierungspräsident Graubünden
Quelle: dt Regierungspräsident Graubünden
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