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Die Regierung beschliesst, per Anfang Juli 2000 die Grundabgabe der Spitalärzte auf den Honorareinkünften aus der Behandlung von Privatpatienten und ambulanten Patienten sowie aus der Konsiliartätigkeit von 40 auf 50 Prozent zu erhöhen, jene für die Honorareinkünfte aus der Sprechstundentätigkeit von 40 auf 45 Prozent.
Der differenzierte Abgabesatz für die Honorareinkünfte aus der Sprechstundentätigkeit liegt darin begründet, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf den entsprechenden Einkünften weiterhin nur von den Ärzten geleistet werden. Die zusätzliche Abgabe auf Einkünfte, die den Betrag von 350'000 Franken übersteigenden, wird generell um fünf auf 75 Prozent erhöht.
Im Rahmen der Behandlung des Voranschlags 2000 hat der Grosse Rat in der November-/Dezembersession 1999 als Auffangmassnahme infolge des Anstiegs der Finanzkraft des Kantons Graubünden die Regierung u.a. angewiesen, die Honorarabgaben der Chefärzte und Leitenden Ärzte um fünf Prozent zu erhöhen, um Mehreinnahmen für die Spitäler zu erzielen und die Betriebsbeiträge des Kantons an die Spitäler zu senken.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden ihrerseits qualifiziert ab 1. Juli 2000 die Einnahmen der Chefärzte und Leitenden Ärzte aus der stationären Behandlung von Halbprivat- und Privatpatienten neu als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Die öffentlichen Spitäler im Kanton Graubünden sind somit gehalten, in ihrer Eigenschaft als Arbeitgebende ab Anfang Juli 2000 auf den Einkünften der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Ausgenommen sind die Einkünfte aus der persönlichen Sprechstunde.
Die Anhebung des Abgabesatzes auf den Honorareinkünften aus der Behandlung von Privatpatienten und ambulanten Patienten sowie aus der Konsiliartätigkeit zusätzlich zur Vorgabe des Grossen Rats um weitere fünf Prozent setzt die Praxisänderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden für die Ärzte einkommensneutral um. Durch die Beteiligung der Spitäler an den bisherigen Leistungen der Ärzte an die Sozialversicherungen auf ihren Honorareinkünften resultiert für die Ärzte nämlich eine finanzielle Entlastung von rund fünf Prozent.
Die Regierung teilt die Auffassung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements, dass die Verordnung über die Anstellungsbedingungen der Chefärzte und der Leitenden Ärzte an den beitragsberechtigten Spitälern im Kanton Graubünden revisionsbedürftig ist. Dieser Umstand wird grundsätzlich auch vom Verband Spitäler und Heime Graubünden und von der Vereinigung Bündner Spitalärzte nicht bestritten.
Die Regierung hat in diesem Zusammenhang zur Kenntnis genommen, dass das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement eine Arbeitsgruppe einsetzen will, die aus Vertretern des Departements, des Verbandes Spitäler und Heime Graubünden und der Vereinigung Bündner Spitalärzte besteht. Diese soll unter Mitarbeit des Verbands Spitäler und Heime Graubünden und der Vereinigung Bündner Spitalärzte bis Ende September 2000 einen Entwurf für eine umfassende Revision der Verordnung erarbeiten, die Anfang 2001 in Kraft treten soll.
Damit die Anstellungsverträge der Chefärzte und Leitenden Ärzte fristgerecht an die umfassende Revision der Verordnung über die Anstellungsbedingungen der Chefärzte und Leitenden Ärzte in den beitragsberechtigten Spitälern im Kanton Graubünden angepasst werden können, sind die neu abzuschliessenden Verträge auf den 31. Dezember 2000 zu befristen.

Gremium: Regierung
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement

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