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Die Bündner Regierung bestellt einen ausserordentlichen Staatsanwalt und einen ausserordentlichen Untersuchungsrichter für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen Regierungsrat Peter Aliesch.
Die Regierung hat am 11. September 2001 Staatsanwalt Christian Weber, Zürich, als ausserordentlichen Staatsanwalt und Bezirksanwalt Manfred Welti, Zürich, als ausserordentlichen Untersuchungsrichter in der Strafsache gegen Regierungsrat Peter Aliesch bestellt. Bezirksanwalt Welti führt bereits die Strafuntersuchung gegen den griechischen Geschäftsmann Papadakis. Staatsanwalt Weber ist seinerseits Leiter der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich und zugleich direkter Vorgesetzter von Bezirksanwalt Welti. Die Ernennung dieser beiden Personen nimmt damit Rücksicht auf die Prozessökonomie und lässt erwarten, dass das Verfahren im Interesse aller Beteiligter und der Öffentlichkeit rasch durchgeführt werden kann.
Am 16. Juli 2001 hatte die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Regierungsrat Peter Aliesch, Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden, eine Strafanzeige wegen Verdachts der passiven Bestechung (alt Art. 315 StGB) und Annahme von Geschenken (alt Art. 316 StGB) eingereicht. Die Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit einem in Zürich hängigen Strafverfahren gegen den griechischen Staatsangehörigen Panagiotis Papadakis betreffend Betrug, aktive Bestechung und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.
In einem Schreiben vom 20. Juli 2001 an den Grossen Rat hat die Staatsanwaltschaft Graubünden darauf hingewiesen, dass sie im Fall einer parlamentarischen Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen Regierungsrat Peter Aliesch nicht tätig werden könne, da sich ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausstand befänden.
Auf Antrag der Justizkommission des Grossen Rats hat das Bündner Parlament am 7. September 2001 die strafrechtliche Immunität von Regierungsrat Peter Aliesch aufgehoben und gleichzeitig die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gestützt auf Art. 67 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) erteilt.
In Anlehnung an die Ermächtigung des Grossen Rats hat die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 7. September 2001 der Regierung gestützt auf Art. 74a StPO und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft (OV; BR 350.050) beantragt, in dieser Strafsache einen ausserordentlichen Staatsanwalt und einen ausserordentlichen Untersuchungsrichter zu bestellen.
Diese Meldung liegt nur in deutscher Sprache vor.

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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