Die Bündner Regierung bestellt einen ausserordentlichen Staatsanwalt
und einen ausserordentlichen Untersuchungsrichter für die Durchführung
eines Strafverfahrens gegen Regierungsrat Peter Aliesch.
Die Regierung hat am 11. September 2001 Staatsanwalt Christian
Weber, Zürich, als ausserordentlichen Staatsanwalt und Bezirksanwalt
Manfred Welti, Zürich, als ausserordentlichen Untersuchungsrichter in
der Strafsache gegen Regierungsrat Peter Aliesch bestellt. Bezirksanwalt
Welti führt bereits die Strafuntersuchung gegen den griechischen
Geschäftsmann Papadakis. Staatsanwalt Weber ist seinerseits Leiter der
Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich und zugleich direkter
Vorgesetzter von Bezirksanwalt Welti. Die Ernennung dieser beiden
Personen nimmt damit Rücksicht auf die Prozessökonomie und lässt
erwarten, dass das Verfahren im Interesse aller Beteiligter und der
Öffentlichkeit rasch durchgeführt werden kann.
Am 16. Juli 2001 hatte die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton
Zürich bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Regierungsrat Peter
Aliesch, Vorsteher des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements
Graubünden, eine Strafanzeige wegen Verdachts der passiven Bestechung
(alt Art. 315 StGB) und Annahme von Geschenken (alt Art. 316 StGB)
eingereicht. Die Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit einem in Zürich
hängigen Strafverfahren gegen den griechischen Staatsangehörigen
Panagiotis Papadakis betreffend Betrug, aktive Bestechung und
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer.
In einem Schreiben vom 20. Juli 2001 an den Grossen Rat hat die
Staatsanwaltschaft Graubünden darauf hingewiesen, dass sie im Fall einer
parlamentarischen Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens
gegen Regierungsrat Peter Aliesch nicht tätig werden könne, da sich ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ausstand befänden.
Auf Antrag der Justizkommission des Grossen Rats hat das Bündner
Parlament am 7. September 2001 die strafrechtliche Immunität von
Regierungsrat Peter Aliesch aufgehoben und gleichzeitig die Ermächtigung
zur Durchführung eines Strafverfahrens gestützt auf Art. 67 Abs. 2 des
Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) erteilt.
In Anlehnung an die Ermächtigung des Grossen Rats hat die
Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 7. September 2001 der
Regierung gestützt auf Art. 74a StPO und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Organisation und die Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft
(OV; BR 350.050) beantragt, in dieser Strafsache einen
ausserordentlichen Staatsanwalt und einen ausserordentlichen
Untersuchungsrichter zu bestellen.
Diese Meldung liegt nur in deutscher Sprache vor.
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden