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Die Bündner Regierung hat die Ausführungserlasse zum kantonalen Fischereigesetz verabschiedet. Sie werden Anfang 2002 zusammen mit dem kantonalen Fischereigesetz in Kraft treten und bringen im Vergleich zu den heutigen Vorschriften einige wesentliche Neuerungen.
Konkret geht es um folgende Ausführungserlasse: die kantonale Fischereiverordnung, die Verordnung über die Fischereipatentgebühren sowie die Fischereibetriebsvorschriften.
Fischereiliche Kenntnisse notwendig
Gegenstand der kantonalen Fischereiverordnung bilden vor allem die Regelung von Bewilligungsverfahren und anderen administrativen Abläufen. Fischerinnen und Fischer, die erstmals ein Jahres- oder Monatspatent im Kanton Graubünden lösen, haben sich künftig über die notwendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen. Als Nachweise werden die Absolvierung des kantonalen Ausbildungskurses, das Schweizer Sportfischerbrevet, Fähigkeitsausweise anderer Kantone oder Länder oder ausgewiesene fischereiliche Praxis anerkannt. Die Ausbildungskurse werden in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Fischereiverband organisiert. Im Weiteren muss für den Fischeinsatz in privaten Fischereigewässern ab nächstem Jahr eine Bewilligung des Fischereiinspektorats eingeholt werden.

Patentgebühren für Auswärtige
Die Patentgebühren für Personen mit Wohnsitz im Kanton wurden bereits im kantonalen Fischereigesetz abschliessend geregelt. In der neuen Gebührenverordnung mussten somit noch die Gebühren für auswärtige Fischerinnen und Fischer sowie der Jugendpatente festgelegt werden. Für das Jahres- und Monatspatent sind die Gebühren für Auswärtige doppelt so hoch wie die Gebühren für einheimische Fischerinnen und Fischer. Demgegenüber ist die Differenz bei den kurzfristigen Patenten geringer. Jugendliche von 14 und 15 Jahren bezahlen jeweils die Hälfte der Patentgebühren für Erwachsene.

Angepasste Nutzung durch differenzierte Vorschriften
Die wesentlichen Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei sind in den Fischereibetriebsvorschriften verankert. Die neuen Vorschriften wurden nach folgenden Grundsätzen erarbeitet: Einheitliche Bestimmungen für alle Regionen, Schaffung von Instrumenten, um auf kurzfristige Veränderungen flexibel reagieren zu können, möglichst einfache Bestimmungen über Fanggeräte sowie differenzierte Schutzvorschriften bezüglich Fangmass und Fangzahl, um eine angepasste und möglichst optimale Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten. Im Interesse des Artenschutzes sind bedrohte Fischarten wie Nase, Strömer, Bartgrundel und Groppe sowie sämtliche einheimischen Krebse geschützt.
Die Fischereisaison dauert im ganzen Kanton vom 1. Mai bis zum 15. September. Ausnahmen gelten nur noch für den Rhein unterhalb der Tardisbrücke, wo die Fischerei in Abstimmung mit dem Kanton St. Gallen bereits am 1. Februar eröffnet wird, sowie im Innbogen inkl. Seitengewässer, wo die Fischereisaison zum Schutz des Äschenbestandes erst am 1. Juni beginnt. Die bisherigen Sonderregelungen im Bergell und im Oberengadin wurden fallengelassen.
Dem unterschiedlichen Wachstum der Fische in den einzelnen Gewässern wird mit der Einführung von differenzierten Fangmassen Rechnung getragen. Bei der Bachforelle liegt das Fangmass in den Talgewässern wie bisher bei 24 cm, in höher gelegenen Gewässern jedoch wird das Mindestmass auf 22 cm herabgesetzt. Dadurch kann eine bessere Nutzung der Bestände durch Kompensation der natürlichen Sterblichkeit gewährleistet werden, ohne die Naturverlaichung zu gefährden. In einzelnen Seen mit Überbeständen und Kümmerformen wird das Fangmass für bestimmte Fischarten fallengelassen. Diese Massnahme trägt dazu bei, das Wachstum der Fische durch Ausdünnen der Bestände zu fördern. In denselben Gewässern sowie in einzelnen Stauseen, die regelmässig gespült werden, wird überdies die Fangzahlbeschränkung aufgehoben. Für die eingeführten Fischarten Bachsaibling und Regenbogenforelle gibt es mit Ausnahme einiger Grenzgewässer keine Fangbeschränkungen mehr. Im Übrigen werden die bisherigen Tageskontingente mit sechs Edelfischen in den Fliessgewässern bzw. 20 Edelfischen in den Oberengadiner Seen beibehalten.

Fangstatistik wird eingeführt
Die wohl einschneidendste Veränderung betrifft die Einführung einer Fangstatistik. Damit wird einem langjährigen Anliegen des kantonalen Fischereiverbands entsprochen. In Zukunft werden die Fischer und Fischerinnen dazu verpflichtet, die Fische sofort nach dem Fang in die Statistik einzutragen. Mit der sorgfältigen Führung der Fangstatistik werden die Fischerinnen und Fischer einen wesentlichen Beitrag zur Grundlagenbeschaffung leisten.
Mit dem kantonalen Fischereigesetz und den Ausführungsbestimmungen wurde ein zeitgemässes Instrument für den Schutz der Lebensräume und die nachhaltige Nutzung der Fischbestände geschaffen. Das Jagd- und Fischereiinspektorat wird die Fischerinnen und Fischer bis zum Beginn der Fischereisaison ausführlich über die wesentlichen Neuerungen in der Gesetzgebung informieren.

In der kantonalen Verwaltung entsteht ein Amt für Kultur
Die Regierung schafft im Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement eine neue Dienststelle namens Amt für Kultur (AfK). Ab Anfang Dezember werden die bisherigen Abteilungen Kultur&Medien und der kantonale Lehrmittelverlag in das neue Amt für Kultur überführt.

Aus den Gemeinden
Das Schutzzonenreglement und die Schutzzonenpläne für die genutzten Quellen im Val Milà und im Val Strem der Corporaziun Fontauna S. Gions, Gemeinde Tujetsch, werden genehmigt.

Personelles
Raffaella Adobati, geb. 1971, von Melide, wohnhaft in Chur, Übersetzerin bei der Standeskanzlei, wird mit Wirkung ab Anfang Januar 2002 Koordinatorin für den Übersetzungsdienst.

Standeskanzlei Graubünden

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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