Die Bündner Regierung hat die Ausführungserlasse zum kantonalen
Fischereigesetz verabschiedet. Sie werden Anfang 2002 zusammen mit dem
kantonalen Fischereigesetz in Kraft treten und bringen im Vergleich zu
den heutigen Vorschriften einige wesentliche Neuerungen.
Konkret geht es um folgende Ausführungserlasse: die kantonale
Fischereiverordnung, die Verordnung über die Fischereipatentgebühren
sowie die Fischereibetriebsvorschriften.
Fischereiliche Kenntnisse notwendig
Gegenstand der kantonalen Fischereiverordnung bilden vor allem die
Regelung von Bewilligungsverfahren und anderen administrativen Abläufen.
Fischerinnen und Fischer, die erstmals ein Jahres- oder Monatspatent im
Kanton Graubünden lösen, haben sich künftig über die notwendigen
fischereilichen Kenntnisse auszuweisen. Als Nachweise werden die
Absolvierung des kantonalen Ausbildungskurses, das Schweizer
Sportfischerbrevet, Fähigkeitsausweise anderer Kantone oder Länder oder
ausgewiesene fischereiliche Praxis anerkannt. Die Ausbildungskurse
werden in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Fischereiverband
organisiert. Im Weiteren muss für den Fischeinsatz in privaten
Fischereigewässern ab nächstem Jahr eine Bewilligung des
Fischereiinspektorats eingeholt werden.
Patentgebühren für Auswärtige
Die Patentgebühren für Personen mit Wohnsitz im Kanton wurden
bereits im kantonalen Fischereigesetz abschliessend geregelt. In der
neuen Gebührenverordnung mussten somit noch die Gebühren für auswärtige
Fischerinnen und Fischer sowie der Jugendpatente festgelegt werden. Für
das Jahres- und Monatspatent sind die Gebühren für Auswärtige doppelt so
hoch wie die Gebühren für einheimische Fischerinnen und Fischer.
Demgegenüber ist die Differenz bei den kurzfristigen Patenten geringer.
Jugendliche von 14 und 15 Jahren bezahlen jeweils die Hälfte der
Patentgebühren für Erwachsene.
Angepasste Nutzung durch differenzierte Vorschriften
Die wesentlichen Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei sind
in den Fischereibetriebsvorschriften verankert. Die neuen Vorschriften
wurden nach folgenden Grundsätzen erarbeitet: Einheitliche Bestimmungen
für alle Regionen, Schaffung von Instrumenten, um auf kurzfristige
Veränderungen flexibel reagieren zu können, möglichst einfache
Bestimmungen über Fanggeräte sowie differenzierte Schutzvorschriften
bezüglich Fangmass und Fangzahl, um eine angepasste und möglichst
optimale Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten. Im Interesse des
Artenschutzes sind bedrohte Fischarten wie Nase, Strömer, Bartgrundel
und Groppe sowie sämtliche einheimischen Krebse geschützt.
Die Fischereisaison dauert im ganzen Kanton vom 1. Mai bis zum 15.
September. Ausnahmen gelten nur noch für den Rhein unterhalb der
Tardisbrücke, wo die Fischerei in Abstimmung mit dem Kanton St. Gallen
bereits am 1. Februar eröffnet wird, sowie im Innbogen inkl.
Seitengewässer, wo die Fischereisaison zum Schutz des Äschenbestandes
erst am 1. Juni beginnt. Die bisherigen Sonderregelungen im Bergell und
im Oberengadin wurden fallengelassen.
Dem unterschiedlichen Wachstum der Fische in den einzelnen Gewässern
wird mit der Einführung von differenzierten Fangmassen Rechnung
getragen. Bei der Bachforelle liegt das Fangmass in den Talgewässern wie
bisher bei 24 cm, in höher gelegenen Gewässern jedoch wird das
Mindestmass auf 22 cm herabgesetzt. Dadurch kann eine bessere Nutzung
der Bestände durch Kompensation der natürlichen Sterblichkeit
gewährleistet werden, ohne die Naturverlaichung zu gefährden. In
einzelnen Seen mit Überbeständen und Kümmerformen wird das Fangmass für
bestimmte Fischarten fallengelassen. Diese Massnahme trägt dazu bei, das
Wachstum der Fische durch Ausdünnen der Bestände zu fördern. In
denselben Gewässern sowie in einzelnen Stauseen, die regelmässig gespült
werden, wird überdies die Fangzahlbeschränkung aufgehoben. Für die
eingeführten Fischarten Bachsaibling und Regenbogenforelle gibt es mit
Ausnahme einiger Grenzgewässer keine Fangbeschränkungen mehr. Im Übrigen
werden die bisherigen Tageskontingente mit sechs Edelfischen in den
Fliessgewässern bzw. 20 Edelfischen in den Oberengadiner Seen
beibehalten.
Fangstatistik wird eingeführt
Die wohl einschneidendste Veränderung betrifft die Einführung einer
Fangstatistik. Damit wird einem langjährigen Anliegen des kantonalen
Fischereiverbands entsprochen. In Zukunft werden die Fischer und Fischerinnen dazu verpflichtet, die Fische sofort nach dem Fang in die
Statistik einzutragen. Mit der sorgfältigen Führung der Fangstatistik
werden die Fischerinnen und Fischer einen wesentlichen Beitrag zur
Grundlagenbeschaffung leisten.
Mit dem kantonalen Fischereigesetz und den Ausführungsbestimmungen
wurde ein zeitgemässes Instrument für den Schutz der Lebensräume und die
nachhaltige Nutzung der Fischbestände geschaffen. Das Jagd- und
Fischereiinspektorat wird die Fischerinnen und Fischer bis zum Beginn
der Fischereisaison ausführlich über die wesentlichen Neuerungen in der
Gesetzgebung informieren.
In der kantonalen Verwaltung entsteht ein Amt für Kultur
Die Regierung schafft im Erziehungs-, Kultur- und
Umweltschutzdepartement eine neue Dienststelle namens Amt für Kultur
(AfK). Ab Anfang Dezember werden die bisherigen Abteilungen
Kultur&Medien und der kantonale Lehrmittelverlag in das neue Amt für
Kultur überführt.
Aus den Gemeinden
Das Schutzzonenreglement und die Schutzzonenpläne für die
genutzten Quellen im Val Milà und im Val Strem der Corporaziun Fontauna
S. Gions, Gemeinde Tujetsch, werden genehmigt.
Personelles
Raffaella Adobati, geb. 1971, von Melide, wohnhaft in Chur,
Übersetzerin bei der Standeskanzlei, wird mit Wirkung ab Anfang Januar
2002 Koordinatorin für den Übersetzungsdienst.
Standeskanzlei Graubünden
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden