von Regierungsrat Claudio Lardi
Am 2. Dezember werden die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des
Kantons nicht nur über fünf eidgenössische Vorlagen, sondern auch über
ein neues kantonales Umweltschutzgesetz abstimmen. Die Regierung und der
Grosse Rat empfehlen den Bündner Stimmberechtigten übereinstimmend
Annahme dieser Abstimmungsvorlage.
Am 1. Januar 1985 ist das Bundesgesetz über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz) in Kraft getreten. Der Umweltschutz wird in diesem
Gesetz sowie in zahlreichen Verordnungen des Bundesrates in umfassender
Weise geregelt. Den Kantonen verbleibt relativ wenig Spielraum, um auf
dem Gebiet des Umweltschutzes eigene gesetzliche Regelungen zu erlassen.
Hingegen ist es Aufgabe der Kantone, das Umweltschutzrecht des Bundes
umzusetzen und zu diesem Zweck die notwendigen Zuständigkeits- und
Verfahrensvorschriften zu erlassen.
Im Jahr 1984 hat der Grosse Rat in einer als Übergangslösung
geplanten Verordnung den Vollzug des Umweltschutzrechts des Bundes
geregelt. Diese grossrätliche Verordnung genügt den heutigen
Anforderungen nicht mehr. Damit die zahlreichen neuen
Umweltschutzvorschriften des Bundes auch in Zukunft zeit- und
sachgerecht vollzogen werden können, sind neue gesetzliche Vorschriften
des Kantons unerlässlich. Das kantonale Umweltschutzgesetz, über welches
wir am 2. Dezember abstimmen, füllt dieses rechtliche Vakuum und schafft
die erforderlichen Rechtsgrundlagen.
Das kantonale Umweltschutzgesetz regelt in erster Linie den Vollzug
der Umweltschutz-Gesetzgebung des Bundes. Im Wesentlichen geht es darum,
die zahlreichen vom Bundesrecht vorgegebenen Vollzugsaufgaben zwischen
dem Kanton und den Gemeinden aufzuteilen, die verantwortlichen
Vollzugsorgane zu bezeichnen und die notwendigen Verfahren zu regeln. An
der bewährten Kompetenzverteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton
wird festgehalten. Den Gemeinden werden all jene Aufgaben übertragen,
die sie ebenso gut oder besser als der Kanton lösen können. Komplexe
Fachaufgaben, die besondere technische Kenntnisse erfordern, werden dem
Kanton zugewiesen. Es handelt sich dabei vor allem um Aufgaben in den
Bereichen Luftreinhaltung, Schutz vor umweltgefährdenden Stoffen,
Abfallplanung und Altlastensanierung, Bodenschutz und
Katastrophenschutz.
Die kantonale Abfallgesetzgebung, welche seit der Revision des
eidgenössischen Umweltschutzgesetzes im Jahr 1995 ebenfalls
revisionsbedürftig ist, wird neu in das kantonale Umweltschutzgesetz
integriert. Der Kanton erhält dabei die Möglichkeit, Abfallanlagen von
kantonaler Bedeutung selbst zu bauen oder sich an solchen zu beteiligen.
Äusserst umstritten war im Grossen Rat die Frage, ob Siedlungsabfälle
über grössere Distanzen zwingend mit der Bahn transportiert werden
müssen. Schliesslich hat sich die Meinung durchgesetzt, dass solche
Transporte mit der Bahn erfolgen sollen, wenn dies wirtschaftlich ist
und die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch andere
Transportmittel. Um die peripheren Regionen zu entlasten und einen
Anreiz für die Bahntransporte zu schaffen, gewährt der Kanton den
Abfallverbänden Beiträge von höchstens 50 Prozent an diejenigen
Transportkosten, welche den kantonalen Durchschnitt übersteigen. Dem
Kanton werden dadurch Mehrkosten von rund 420'000 Franken pro Jahr
entstehen. Entgegen einer starken Opposition hat der Grosse Rat in
weiser Voraussicht beschlossen, dass im Interesse des Umweltschutzes
ausschliesslich die Bahntransporte der Abfälle subventioniert werden
sollen.
Der Grosse Rat hat in der Schlussabstimmung das kantonale
Umweltschutzgesetz mit 103 zu 0 Stimmen zu Handen der Volksabstimmung
verabschiedet. Mit Ihrem Ja zu dieser Vorlage schaffen Sie die Grundlage
für einen zeitgemässen und wirksamen Vollzug der
Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. In diesem Sinne empfehle ich Ihnen,
liebe Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, aus Überzeugung, am 2. Dezember
dem neuen kantonalen Umweltschutzgesetz zuzustimmen.
Gremium: Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden
Quelle: dt Regierungsrat Claudio Lardi