Das Bundesgericht hatte sich kürzlich nach dem Fall Bakiri erneut
mit einer Haftbeschwerde aus dem Kanton Graubünden zu befassen. Das
Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, mit welcher die
Haftbedingungen im provisorischen Vorbereitungs- und
Ausschaffungsgefängnis in Davos kritisiert wurden. Im Rahmen seiner
Urteilsbegründung hat das Gericht einzelne organisatorische Mängel
festgestellt, die aber behoben werden können.
Ein inhaftierter Ausschaffungshäftling hatte vor Bundesgericht unter
anderem geltend gemacht, das Gefängnis in Davos sei für diesen Haftzweck
nicht geeignet, die fraglichen Zellen seien zu klein und das Haftregime
genüge verschiedenen Minimalstandards nicht. So wurden insbesondere auch
die Hausordnung und die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit kritisiert.
Das Bundesgericht hat in seinem ausführlichen Entscheid festgehalten,
dass der Vollzug der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nicht nur in
einem eigens für diesen Zweck erstellten Gebäude vollzogen werden könne,
sondern auch in anderen Anstalten möglich sei, wenn den besonderen
Voraussetzungen der ausländerrechtlichen Administrativhaft besonders
Rechnung getragen werde. Im Rahmen seiner Gesamtwürdigung ist das
Bundesgericht zur Auffassung gelangt, dass die Haftbedingungen im
Vorbereitungs- und Ausschaffungsgefängnis Davos kein Bundesrecht
verletzten. In seiner Urteilsbegründung hat das Bundesgericht jedoch auf
einzelne Verbesserungsmöglichkeiten organisatorischer Art (Vorbereitung
und Schulung des Aufsichts- und Betreuungspersonals, Ausübung des
Besuchsrechts etc.) hingewiesen und die zuständigen kantonalen Behörden
ersucht, diese Mängel zu beseitigen.
Das zuständige Departement hat mit Befriedigung vom Ausgang dieses
Beschwerdeverfahrens Kenntnis genommen. Der vorliegende Entscheid hat
gezeigt, dass die Haftbedingungen des Vorbereitungs- und
Ausschaffungsgefängnis Davos den bundesrechtlichen Anforderungen genügen
und diese Gebäulichkeiten nun bis zur Inbetriebnahme des definitiven
Vorbereitungs- und Ausschaffungsgefängnisses in Realta benutzt werden
können. Die vom Bundesgericht festgestellten Verbesserungsbedürfnisse
organisatorischer Art werden angepasst und die zuständigen Dienststellen
mit der Vornahme der erforderlichen Korrekturen beauftragt.
Gremium: Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden
Quelle: dt Amt für Polizeiwesen