Gemäss Entscheid des Bundesrats muss die Regierung die Bündner
Spitalliste innerhalb eines Jahres überarbeiten und ergänzen.
Fast drei Jahre nach Erlass der Spitalliste durch die Regierung hat
der Bundesrat die gegen die Spitalliste erhobenen Beschwerden behandelt.
Der Kantonalverband Bündnerischer Krankenversicherer (KBK) hatte
beantragt, die Spitalliste im Akut- und Rehabilitationsbereich
aufzuheben. Dieses Begehren ist vom Bundesrat abgewiesen worden.
Demgegenüber hat er die Spitalliste im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme bis zum rechtskräftigen Erlass einer neuen Spitalliste mit
folgenden Einschränkungen akzeptiert:
- die Clinica al Ronc in Castaneda wird von der Spitalliste gestrichen;
- die Berry Clinic in St. Moritz wird vorsorglich von der Spitalliste gestrichen;
- die Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang, die Höhenklinik Valbella
Davos und die Alexanderklinik Davos werden insoweit mit den von der
Regierung erteilten Leistungsaufträgen zugelassen, als sie bereits nach
bisherigem Recht des KUVG als Heilanstalten zugelassen waren;
- vorsorglich in die Spitalliste aufgenommen wurde im weiteren die
Rheinburg-Klinik in Walzenhausen.
Die Regierung wurde angewiesen, innerhalb eines Jahres die vom
Bundesrat festgestellten Mängel in der Planung und in der Spitalliste zu
beheben. Sie muss eine neue Spitalliste im Akut-, Rehabilitations- und
Psychiatriebereich erlassen, welche auch die Behandlung von Suchtkranken
einschliesst. Als ergänzungsbedürftig erachtete der Bundesrat die
Spitalliste und die ihr zu Grunde liegende Planung im Akutbereich,
insbesondere die Bettenzuweisung an die einzelnen Spitäler entsprechend
der planerisch festgelegten Bettendichte, den Detaillierungsgrad der
Leistungsaufträge für die einzelnen Spitäler, die Erhebung des
Patientenexports und die Evaluation ausserkantonaler Spitäler.
Bettenbedarf wurde richtig ermittelt
Der Bundesrat hat in seinem Entscheid festgehalten, dass das
Vorgehen der Regierung sachgerecht sei, für die Ermittlung des
Bettenbedarfs die normative Methode, d.h. die Festlegung des
Bettenbedarfs an Hand von Sollwerten, anzuwenden.
Der von der Regierung für das Jahr 2005 anvisierte Bettenbedarf von
3.5 Betten auf 1'000 Einwohnerinnen und Einwohner ist gemäss
Bundesratsentscheid bundesrechtskonform. Der Antrag des KBK, die
bedarfsgerechte Bettendichte für das Jahr 2000 auf 3.0 pro 1000
Einwohnende festzulegen, wurde vom Bundesrat abgewiesen. Nach Ansicht
des Bundesrats rechtfertigen die topographischen Verhältnisse des
Kantons einen im Vergleich mit anderen Kantonen leicht höheren
Bettenbedarf.
Abbau von Überkapazitäten verbindlich vorgeben
Die von der Regierung eingeleiteten und insbesondere in ihren
abschliessenden Eingaben zu den Beschwerden ausführlich dargestellten
Massnahmen im Akutbereich wurden vom Bundesrat bezüglich des Abbaus von
Überkapazitäten als Schritte in die richtige Richtung gewürdigt. Die
Regierung hätte gemäss Bundesrat indessen bereits im Zusammenhang mit
der Spitalliste rechtsverbindlich darüber befinden müssen, wie die Ziele
der Planung (Bettendichte von 4.0 pro 1'000 Einwohnende für das Jahr
2000 und von 3.5 für das Jahr 2005 im Akutbereich) erreicht und wie der
Abbau von Überkapazitäten angegangen werden sollen.
Kleinstspitäler für Graubünden akzeptiert
Im Zusammenhang mit dem Abbau von Überkapazitäten hatte der KBK die
Frage aufgeworfen, ob die Kleinstspitäler in Promontogno, Sta. Maria
oder Savognin mit teilweise weniger als zehn Betten auf Grund ihrer
Grösse überhaupt noch die Vorgaben betreffend Wirtschaftlichkeit,
Effizienz und Qualität zu erfüllen vermögen.
Der Bundesrat hat das Vorgehen der Regierung geschützt. Er hat dazu
festgehalten, dass im Kanton Graubünden die besondere topographische
Lage und die Abgeschiedenheit der Täler berücksichtigt werden müssen. Um
die Grundversorgung mit stationär-medizinischen Leistungen der
entsprechenden Bevölkerung sicherzustellen, könne es notwendig sein,
Kleinstspitäler mit nur wenigen Betten zu betreiben. Solche Spitäler
liessen sich hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Infrastrukturkosten
nicht ohne Weiteres mit grösseren Einheiten messen. Hinsichtlich
Zweckmässigkeit der Spitalversorgung verfüge der Kanton über einen
grossen Ermessensbereich. Der Bundesrat verlangt einzig, dass der
Leistungsbereich dieser Kleinstspitäler klar definiert und abgegrenzt
wird.
Kantonale Planungspflicht auf den Bereich der obligatorischen
Krankenpflege-Versicherung beschränkt
Die Planungspflicht des Kantons umfasst gemäss einer im Zusammenhang
mit dem Entscheid zur Spitalliste des Kantons erfolgten Praxisänderung
des Bundesrats lediglich jenen Bereich, in dem Leistungen aus der
obligatorischen Krankenpflege-Versicherung an Personen erbracht werden,
welche der Versicherungspflicht nach Krankenversicherungs-Gesetz (KVG)
unterstehen.
Gemäss dem Entscheid des Bundesrats hätte die Regierung beim Erheben
des aktuellen Bettenbestands dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass
die für ausländische, nicht der KVG-Versicherungspflicht unterstellte
Personen sowie für verunfallte ausserkantonale Patientinnen und
Patienten, soweit deren Kosten von einer Unfallversicherung gedeckt
werden, benötigten stationären Kapazitäten nicht der Planungspflicht
gemäss KVG unterliegen. Entsprechend hätte die Regierung bei jedem
Akutspital oder jeder Akutabteilung eine Ausscheidung der für die
obligatorische Krankenpflege-Versicherung genutzten Betten vornehmen
müssen.
Der Entscheid des Bundesrates verkennt, dass eine sinnvolle
Spitalplanung nur gewährleistet ist, wenn sie unter Einbezug aller
Patientenkategorien erfolgt.
Planung auch im Rehabilitationsbereich nötig
Gemäss dem Entscheid des Bundesrats ist der Rehabilitationsbereich
analog dem Akutbereich zu planen. Die von der Regierung ins Feld
geführte Auffassung, dass im Rehabilitationsbereich die im KVG
vorgeschriebene Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch den
Wettbewerb gewährleistet werde, wurde vom Bundesrat nicht geschützt. Die
im Rehabilitationsbereich vorhandenen Wettbewerbselemente könnten nicht
verhindern, dass bei Überkapazitäten die Gefahr einer Mengenausweitung
bestehe, die den Zielsetzungen des KVG widerspreche.
Hinweis:
Das Dispositiv des Bundesrats-Entscheids wird im kantonalen
Amtsblatt publiziert.
Auskunft:
Gion Claudio Candinas, Departementssekretär, Tel. 081-257 25 12
Gremium: Regierung
Quelle: dt Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden